Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0131-W/05
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0131-W/05vom 30.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, HR Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache
gegen GD, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. September
2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Dr. Egon Vogt, vom 8. September
2005, GZ. 100/90.880/2004-AFB/Pö, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. September 2005 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 100/2005/01036-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Zeitraum 25. November 2003 bis 18. Juni 2004 im Amtsbereich des Zollamtes Wien
vorsätzlich gekennzeichnetes Gasöl, nämlich 200 Liter
(Heizöl), zum Betanken seines PKWs der Marke/Type Citroen Xantia,
Kennzeichen XYZ, verbotswidrig verwendet und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 4 FinStrG iVm § 11 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG
1995) begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. September 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe gewollt, ein
Unrecht, das der Staat begangen habe, mit einem Unrecht auszugleichen. Er
beantrage ein geringes Strafausmaß.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung ferner schuldig, wer vorsätzlich eine
Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er Sachen, für die eine
Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenem Zweck
verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war,
und es unterlässt, dies der Abgabenbehörde vor der anderweitigen
Verwendung anzuzeigen.
Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet
(§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9) oder wer Mineralöl der
im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet (§
9 Abs. 10), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer
Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer
fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag
ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach
§ 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer für die
verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle einer
verbotswidrigen Verwendung nach § 9 Abs. 10 jedoch der gesamte
Nachversteuerungsbetrag (§ 11 Abs. 1 MinStG 1995).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das
Strafverfahren einzuleiten.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152). "Verdacht" ist
mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann
(vgl. VwGH 26.11.2002, 2002/15/0125).
Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als
auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (VwGH 25.2.2004,
2001/13/0250).
Am 26. Jänner 2004 langte beim Zollamt Amstetten eine
mit 25. November 2003 datierte anonyme Anzeige ein. Es wurde angezeigt, dass der
Bf. Heizöl zum Betanken von mindestens 2 Fahrzeugen verwende.
Am 18. Juni 2004 stellten Organe des Zollamtes Krems,
Zollstelle Amstetten, bei einer Kontrolle fest, dass sich im Tank des vor dem
Wohnhaus des Bf. abgestellten PKWs der Marke/Type Citroen Xantia, Kennzeichen
XYZ, gekennzeichnetes Gasöl (ca. 55 Liter) befand.
Anlässlich der Aufnahme der Tatbeschreibung
erklärte der Bf., dass er deshalb "Heizöl extra leicht" tanke, weil
der Staat ihm 25 Beitragsjahre als Lehrer gestohlen habe.
Am 30. August 2005 sagte der Bf. anlässlich seiner
Einvernahme durch Organe des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Bf. habe im Zeitraum 25. November 2003 bis 18. Juni
2004 bei Tankstellen, an die er sich nicht mehr erinnern könne, ca. 200
Liter Gasöl erworben. Der Abtransport sei jeweils mittels eines 20
Liter-Kanisters erfolgt. Er wisse, dass die oben beschriebene Verwendung von
gekennzeichnetem Gasöl verboten sei.
Der Bf. hat ausgesagt, dass er im og. Zeitraum insgesamt
ca. 200 Liter Gasöl erworben habe. Aufgrund dieser Aussage vom 30. August
2005, der og. Aussage vom 18. Juni 2004 und dem Ergebnis der og. Kontrolle
besteht der Verdacht, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 4 FinStrG iVm § 11
Abs. 1 MinStG 1995 verwirklicht hat.
Weiters hat der Bf. ausgesagt, dass er wisse, dass die oben
beschriebene Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl verboten sei. Es besteht
daher der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der abgabenrechtlichen
Pflichtverletzung und der Abgabenverkürzung vorsätzlich im Sinne des
§ 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht
erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last
gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0131-W/05
- Stammnummer
- 31190
- Gültig
- 30.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF