Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2996-W/07
Anlassfall Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2996-W/07vom 24.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Edelsbacher
& Partner Gesellschaft m.b.H, 5026 Salzburg, Ernst-Grein-Straße
14 a, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 10. Februar 2003, ErfNr. betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Die
Schenkungssteuer wird nicht festgesetzt. Die Nichtfestsetzung erfolgt
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungssteuerbescheid vom 12. April 2001 setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber
der Berufungswerberin (Bw.) auf Grund der Widmungs- und
Abtretungserklärungen vom 28. Dezember 2000 mit Dkfm. Dr. M. für
eine unentgeltliche Abtretung von Geschäftsanteilen an der E. GmbH und an
der D. GmbH ausgehend von einem steuerpflichtigen Gesamterwerb in Höhe von
S 116.001.910,00 vorläufig Schenkungssteuer in Höhe von
S 2.877.586,00 fest.
Im Zuge einer Nachschau bei der Bw. stellte das FAG
für den Geschäftsanteil an der D. GmbH einen gemeinen Wert von S
1.737.450,00 und für den Geschäftsanteil an der E. GmbH einen gemeinen
Wert von S 190.304.949,00 fest und setzte mit Schenkungssteuerbescheid vom 10.
Februar 2003 nunmehr ausgehend von einem steuerpflichtigen Gesamterwerb von S
193.315.624,39 (entspricht € 14.048.794,31) gemäß
§ 8 Abs. 3 ErbStG die Schenkungssteuer nach Abzug der
Schenkungssteuer für die Vorerwerbe endgültig mit
€ 348.906,64 fest.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 29. März 2007, RV/0828-W/03 wurde die gegen den
endgültigen Schenkungssteuerbescheid vom 10. Februar 2003 eingebrachte
Berufung als unbegründet abgewiesen, wogegen die Bw. Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof erhob.
Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., hat der
Verfassungsgerichtshof § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig
aufgehoben.
Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 796/07, hat der
Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der gegenständliche Fall einem
Anlassfall, anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren
hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG tatsächlich
eingeleitet worden ist, gleichzuhalten ist und hat die Berufungsentscheidung vom
29. März 2007, RV/0828-W/03, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen
Gesetzes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde kann auf Grund des § 200. Abs.
1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Wenn die
Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist gemäß Abs. 2 leg.cit die
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu
ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der
vorläufigen Festsetzung keinen Anlass so ist ein Bescheid zu erlassen, der
den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid
erklärt. Nach Abs. 4 leg.cit. gelten die Abs. 1 und 2
sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird, dass eine
Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, dass eine Abgabe nicht
festgesetzt wird.
Die Festsetzung mit Schenkungssteuerbescheid vom 12. April
2001 erfolgte sinngemäß mit der Begründung vorläufig, dass
der Wert der Geschäftsanteile und somit der Umfang der Abgabepflicht
ungewiss sei. Auf Grund der Beseitigung dieser Ungewissheit durch eine
Nachschau bei der Bw. war mit dem angefochtenen Schenkungssteuerbescheid
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO die vorläufige
Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen.
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und
Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des
Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der
Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes
ausspricht.
Der gegenständliche Fall bildet einen Anlassfall
für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom
unabhängigen Finanzsenat anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig
war.
Es ist daher so vorzugehen, als ob die als
verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der
aufgehobenen Berufungsentscheidung zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der
Rechtsordnung angehört hätte, sodass für den
gegenständlichen Erwerb Schenkungssteuer nicht festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2996-W/07
- Stammnummer
- 31178
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF