Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0272-F/05
Liebhaberei (Anlaufverluste) bei nebenberuflich tätigem Privatgeschäftsvermittler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0272-F/05vom 24.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung
abgeändert.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der nichtselbständig
tätige Berufungsführer hat dem Finanzamt die Aufnahme einer
Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler für die A-GmbH per 9.
April 2004 bekannt gegeben. Für das Jahr 2004 ergab sich ein Verlust aus
der gewerblichen Tätigkeit in Höhe von 506,70 €, wobei
Provisioneinnahmen von 37,89 € Ausgaben in Höhe von
544,59 € gegenüberstanden.
Nachdem gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 wegen der nachträglichen Geltendmachung von
Sanierungsaufwendungen Berufung erhoben worden war, ließ das Finanzamt den
Verlust aus der Privatgeschäftsvermittlung in der Berufungsvorentscheidung
abweichend vom Erstbescheid außer Ansatz. Begründend wurde
ausgeführt, dass bei einer Betätigung im Sinne des § 1
Abs. 1 der Liebhabereiverordnung ein Anlaufzeitraum dann nicht in Betracht
komme, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten sei, dass die
Betätigung zeitlich befristet sei, dh. die Einstellung der Betätigung
zu erwarten sei, bevor ein positives Gesamtergebnis erzielt werde. Bei
Privatgeschäftsvermittlern sei schon systembedingt damit zu rechnen, dass
die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werde und
könne der Verlust daher nicht anerkannt werden.
Dagegen wandte sich der
Berufungsführer mit Vorlageantrag. In den Jahren 1988 bis 1991 habe er die
selbe Tätigkeit für die selbe Firma ausgeübt und ein
jährliches Einkommen zwischen 6.000 und 10.000 € erzielt. Danach sei
er mehrere Jahre in Zypern als UNO-Soldat im Einsatz gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Liegt eine Tätigkeit im
Sinne des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl.
Nr. 33/1999, vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Diese
Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen, nicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Fallen bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist
das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO genannten Kriterien (Ausmaß
und Entwicklung der Verluste sowie deren Verhältnis zu den Gewinnen;
Ursachen, aufgrund derer im Gegensatz zu vergleichbaren Tätigkeiten kein
Gewinn erzielt wird; marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen sowie Preisgestaltung; Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen) zu
beurteilen. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn
einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, längstens
jedoch innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von
Ausgaben für diese Betätigung (Anlaufzeitraum) liegen nach
§ 2 Abs. 2 LVO jedoch jedenfalls Einkünfte vor, außer
es ist nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Die
Beendigung einer Betätigung spricht dabei für sich allein nicht
für eine von vornherein geplante zeitliche Begrenzung, sondern es ist zu
Beginn der Betätigung (von vornherein) zu beurteilen, ob eine
Einkunftsquelle nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vorliegt oder nicht
bzw. ob für eine zeitliche Begrenzung sprechende Umstände
vorliegen.
Die nach der
Liebhabereiverordnung maßgebliche Absicht des Steuerpflichtigen, einen
Gesamtgewinn zu erzielen, ist ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst
dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine
Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der
Steuerpflichtige die subjektive Absicht hat, Gewinne zu erzielen, sondern es
muss die Absicht anhand der im § 2 Abs. 1 LVO beispielsweise
aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen
desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es hierbei nicht an (vgl.
VwGH 12.8.1994, 94/14/0025).
Mit der Frage, ob die
Tätigkeit eines A-Vertreters eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle
darstellt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom
21.6.1994, 93/14/0217, und vom 12.8.1994, 94/14/0025, befasst.
Nach dem dort im Einzelnen
beschriebenen Vertriebs- und Provisionssystem handelt es sich hierbei um eine
Vermittlertätigkeit, die grundsätzlich nach einem sich totlaufenden
Schneeballsystem aufgebaut ist. Über einem Vertreter befinden sich so
genannte "Sponsoren", die an seinem Umsatz beteiligt sind; unter ihm sind jene
A-Sponsoren (Subvertreter), die von ihm selbst "gesponsert" (geworben) wurden.
Es dürfen lediglich Produkte der A-GmbH vertrieben werden, wobei es keinen
Gebietsschutz gibt und auch die Preise von der A-GmbH festgelegt werden. Auf der
Ausgabenseite solcher Vertreter, die idR nebenberuflich tätig sind und ihre
Kunden bzw. Subvertreter vor allem im Freundes-, Bekannten- und Verwandtenkreis
anwerben, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass dieser Kundenkreis
aufgrund der gegenseitigen Konkurrenzierung binnen kurzem ausgeschöpft ist
und solcher Art eine Marktverengung eintritt, fallen regelmäßig
beträchtliche Schulungs- bzw. Seminarkosten, Kfz-Kosten, Reisespesen sowie
Aufwendungen für Vorführwaren und Telefon an.
Unter derartigen
Voraussetzungen ist die Tätigkeit eines A-Vertreters nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes aber objektiv gesehen nicht zur Erzielung eines
Gesamtgewinnes geeignet.
Im Erkenntnis vom 22.2.2000,
96/14/0038, hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Nichtberücksichtigung
der Anlaufverluste eines A-Vertreters als rechtmäßig beurteilt. Bei
derartigen, keinen Gebietsschutz genießenden und im Schneeballsystem
Subvertreter werbenden Privatgeschäftsvermittlern, die nur
geringfügige Umsätze erzielten, Schulungen sowie Vorführmaterial
auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen
müssten, sei schon systembedingt iSd § 2 Abs. 2 LVO damit zu
rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet
werde.
In seinen Erkenntnissen vom
2.3.2006, 2006/15/0018, betreffend eine Privatgeschäftsvermittlerin die in
den ersten drei Jahren bei Einnahmen von 31.847 S, 283.393 S und
307.018 S Verluste von 40.694 S, 24.677 S und 41.204 S
erzielte, und vom 17.1.2007, 2002/14/0120, betreffend einen
Privatgeschäftsvermittler, der in den ersten drei Jahren Einnahmen von
2.247 S, rund 61.000 S und rund 51.000 S erzielt hatte, wobei
sich bereits im dritten Jahr ein Gewinn von 12.518 S ergab, hält der
Verwaltungsgerichtshof fest, dass die im Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038,
getroffene Beurteilung nicht unbesehen auf andere Fälle eines für die
A-GmbH tätigen Vertreters übertragen werden könne und unter den
gegebenen Umständen die Annahme, eine derartige Tätigkeit sei nicht
nur objektiv nicht geeignet, Gewinne zu erzielen, sondern es habe von vornherein
auch die Absicht gefehlt, Gewinne zu erzielen, verfehlt sei.
Gegenständlich wurden im
Jahr 2004 minimale Provisionseinnahmen in Höhe von 37,89 €
erklärt. Die nicht näher konkretisierten Aufwendungen haben die
Einnahmen um ein Vielfaches überschritten. In den Jahren 2005 und 2006
wurden keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit erklärt, wobei der
Berufungsführer auf einem mit der Erklärung für das Jahr 2006
vorgelegten Informationsblatt des Finanzamtes betreffend die
Erklärungsabgabe vermerkt hat, er habe aus hauptberuflichen Gründen
keine selbständigen (richtig: gewerblichen) Einkünfte erzielt. Damit
liegt aber kein Fall vor, der den den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes
vom 2.3.2006, 2006/15/0018, und vom 17.1.2007, 2002/14/0120, zugrunde liegenden
Fällen auch nur annähernd vergleichbar ist. Vielmehr sprechen die
genannten Umstände in offenkundiger Weise dafür, dass die in Rede
stehende Betätigung objektiv gesehen nicht zur Erzielung eines
Gesamtgewinnes geeignet ist und von vornherein damit zu rechnen war, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.
Daran vermag auch der Einwand
des Berufungsführers, er habe von 1988 bis 1991 aus dieser Tätigkeit
ein jährliches Einkommen zwischen 6.000 und 10.000 € erzielt,
nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass diese Angaben im Widerspruch zu den
im elektronischen Abgabeninformationssystem ausgewiesenen Verlusten in Höhe
von 44.367 S (1988), 52.000 S (1989), 26.685 S (1990) und
28.146 S (1991) stehen, kann die im Tirol vormals ausgeübte
Tätigkeit mit der Jahre später in Vorarlberg aufgenommenen
Tätigkeit im Hinblick auf die durch fehlenden Gebietsschutz und
gegenseitige Konkurrenzierung durch Vertreter und als Subvertreter angeworbenen
Kunden geprägte Vertriebsstruktur sowie die daraus folgende
(unterschiedlich ausgeprägte) Marktverengung nicht gleichgesetzt werden und
sohin für die Liebhabereibeurteilung diesbezüglich nicht von
Zeiträumen gleicher Wirtschaftsführung ausgegangen werden.
Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 24. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0272-F/05
- Stammnummer
- 31177
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF