Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0109-W/05
Einleitung nach Schätzung durch Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0109-W/05vom 24.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn WH,
vertreten durch C-GmbH, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
18. August 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Waldviertel vom 28. Juli
2005, SN 2005/00169-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 hat das Finanzamt
Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2005/00169-001 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Waldviertel/Standort Gmünd vorsätzlich durch Abgabe
unrichtiger Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre
1999-2000, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht
gemäß
§ 119 BAO bewirkte, dass für 1999
Einkommensteuer in Höhe von € 10.004,00 und Umsatzsteuer in
Höhe von € 6.471,00 sowie Umsatzsteuer für 2000 in Höhe
von € 3.114,00 verkürzt wurde und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 18. August 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Einleitungsbescheid
stütze sich auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Betriebsprüfung, insb. auf die Textziffern 21,22,23,13,14,16 u. 17.
Nach der Begründung im
Einleitungsbescheid seien (im Betriebsprüfungsverfahren) erhebliche
formelle und materielle Mängel festgestellt worden. Folge dessen lägen
eindeutig Tatsachen vor, die schlüssige Anhaltspunkte betreffend die
vorgeworfene Schuldform ergeben.
Die Tz 13 u. 14 des
BP-Berichtes würden die allgemeine Feststellung enthalten , dass formelle
und materielle Mängel vorliegen und dass die Besteuerungsgrundlagen
geschätzt würden.
Tz 16 enthalte die materielle
Umsatzhinzuschätzung, deren Höhe sich lt. Betriebsprüfungsbericht
aus den ungeklärten Privateinlagen und aus WES-Umsatzzuschätzungen
ergebe.
Tz 17 sei ein
geringfügiger Betrag an nicht anerkannter Vorsteuer mangels
ordnungsgemäßer Rechnung.
In den Tz 21-22 finde sich das
spiegelbildlich für den Bereich der Ertragsteuern (Gewinnermittlung),
ergänzt um einen geringfügigen Betrag aus der Aktivierung von
Planungskosten.
Tatsache sei, dass die der
Einleitung zugrunde liegende Abgabenverkürzung nahezu ausschließlich
auf Hinzuschätzungen beruhe und sich die Finanzstrafbehörde in keiner
Weise eigenständig mit den Vorwürfen befasst, sondern lediglich auf
die Feststellungen der Betriebsprüfung verwiesen habe. Dies obwohl die
Ermittlung des Verkürzungsbetrages im Finanzstrafverfahren besondere Fragen
aufwerfe, wenn die Besteuerungsgrundlagen im zugrunde liegenden Abgabenverfahren
durch Schätzung ermittelt werden würden und das Abgabenverfahren und
das Finanzstrafverfahren von völlig unterschiedlichen Grundsätzen
geprägt seien.
Es stehe nun nach herrschender
Auffassung und mittlerweile einhelliger Judikatur fest, dass im
Finanzstrafverfahren keine Bindungswirkung an rechtskräftige
Abgabenfestsetzungen bestehe und dass eine Bindungswirkung oder auch nur eine
Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren im Widerspruch zu tragenden
Grundsätzen des Finanzstrafverfahrens und der Unschuldsvermutung stehen. So
sei insbesondere das Schätzungsverfahren im Hinblick auf die Übernahme
seiner Ergebnisse für das Strafverfahren ungeeignet bzw. höchst
problematisch. Die Argumente der Judikatur gegen eine Bindungswirkung seien
insbesondere
- Unschuldsvermutung des Art 6
(2) MRK (und § 6 Abs. 2 FinStrG)
- Grundsätze der freien
Beweiswürdigung und der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit
(insb. § 98 Abs. 3, 1. Halbsatz, sowie §§ 115 u. 157
FinStrG)
- grundsätzliche
Unterschiedlichkeit des Abgabenverfahrens und des Finanzstrafverfahrens
- im Finanzstrafverfahren komme
es ganz grundsätzlich nicht auf Nachweis oder Glaubhaftmachung durch den
Beschuldigten an, sondern darauf, ob der Behörde der Nachweis gelingt
- insb. auch im Zusammenhang
mit Beweislastumkehrungen im Abgabenverfahren, währenddessen im
Finanzstrafverfahren die Behörde die volle Beweislast treffe und die
Zweifelsregelung des § 98 Abs. 3, 2. Halbsatz FinStrG gelte.
Demnach dürfe die Frage
der Verwirklichung auch nur des objektiven Tatbestandes nämlich nicht
einmal teilweise mit dem Hinweis auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens
beantwortet und dem Beschuldigten die Last eines Gegenbeweises auferlegt werden.
Im Finanzstrafverfahren habe eine eigenständige Prüfung und
Würdigung des Sachverhaltes und eine unabhängige rechtliche
Beurteilung zu erfolgen und seien insb. die im Abgabenverfahren geltenden
Grundsätze der Glaubhaftmachung und der freien Beweiswürdigung nach
den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht geeignet. Die Tat müsse dem
Beschuldigten einwandfrei nachgewiesen werden. Bleiben Zweifel bestehen, so
dürfe die Tat nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen
werden. Kann die dem Beschuldigten zur last gelegte Tat nicht erwiesen werden,
sei das Strafverfahren einzustellen. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld
gelte die UnschuIdsvermutung.
Vor diesem Hintergrund sei es
nicht verwunderlich, dass die herrschende Auffassung Schätzungen als
finanzstrafrechtlich nicht bzw. kaum verwertbar halte. Dies gelte auch für
den gegenständlichen Fall der ungeprüften und unkritischen
Übernahme der Ergebnisse der Betriebsprüfung ohne die im
Finanzstrafverfahren geltenden, oben angeführten, Grundsätze zu
beachten.
Nach dem
Betriebsprüfungsbericht ergebe sich die Hinzuschätzung u. a. aus den
ungeklärten Privateinlagen. Die im Betriebsprüfungsbericht selbst als
ungeklärte Sachverhalte (Privateinlagen) bezeichneten Umstände seien
nach der Begründung des Einleitungsbescheides eindeutige Tatsachen, die
schlüssige Anhaltspunkte betreffend die vorgeworfene Schuldform
ergeben.
Diese Vorgangsweise sei mit den
oben dargestellten Grundsätzen des Finanzstrafverfahrens nicht vereinbar
und sei von einem einwandfreien Nachweis der Schuld des Beschuldigten weit
entfernt und rechtfertige die Einstellung des Verfahrens.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 leg. cit. zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend
Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Mit Bericht vom 16. Mai
2003 wurde beim Bf. eine Betriebsprüfung über die Jahre
1999 - 2000 abgeschlossen.
Im Prüfungszeitraum wurden formelle und materielle
Mängel der Bücher festgestellt, so dass die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO ermittelt werden
mussten. Insbesondere wurde bemängelt, dass Uraufzeichnungen über die
Tageslosungen nicht geführt wurden und zur Vermeidung von
Kassenfehlbeträgen die Tageslosungen um runde Beträge erhöht
wurden. Lieferantenzahlungen wurden über das Privatkonto gebucht und ergab
eine Verprobung der Ausgangsfakturen mit den Tageslosungen, dass im Jahr 1999
Erlöse in Höhe von S 22.315,00 nicht erfasst wurden und in den
Jahren 1999 und 2000 der belegmäßige Nachweis von Privateinlagen in
Höhe von S 578.376,02 sowie S 314.036,13 nicht erbracht werden
konnte. Ausgehend von diesen Mängeln wurden die Fehlbeträge durch eine
Wareneinsatz- und Umsatzzuschätzung unter Berücksichtigung eines
durchschnittlichen Rohaufschlagskoeffizienten ermittelt. Schließlich
wurden die Planungskosten für die Errichtung von betrieblichen
Gebäudeteilen als Anschaffungskosten aktiviert.
In der Folge nahm die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die Feststellungen unter TZ 21,22,23,13,14,16 u. 17 des
Prüfungsberichtes zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Der Bf. führt zutreffend aus, dass die der Einleitung
zugrunde liegende Abgabenverkürzung nahezu ausschließlich auf
Hinzuschätzungen beruhen, doch darf dabei nicht unerwähnt bleiben,
dass Ursache der Schätzungsbefugnis die angeführten, zum Teil
gravierenden formellen und materiellen Buchhaltungsmängel waren, die
zumindest den Verdacht vorsätzlicher Abgabenverkürzungen
indizieren.
Ebenso weist der Bf. zu Recht auf die Unterschiedlichkeit
des Abgabenverfahrens und des Finanzstrafverfahrens hin, insbesondere dass keine
Bindungswirkung an rechtskräftige Abgabenbescheide für das
Finanzstrafverfahren bestehe und im Finanzstrafverfahren die Behörde die
volle Beweislast trage, wobei im Zuge des Verfahrens eine eigenständige
Überprüfung und Würdigung des Sachverhaltes und eine
unabhängige rechtliche Beurteilung zu erfolgen habe. Sofern der Bf. jedoch
vermeint, die Tat müsse dem Beschuldigten einwandfrei nachgewiesen werden,
zumal sich die Hinzuschätzung nach dem Betriebsprüfungsbericht u. a.
aus den ungeklärten Privateinlagen ergibt, ist er darauf hinzuweisen, dass
die Behörde erst im Straferkenntnis zu begründen hat, dass der
Beschuldigte die Tat begangen hat, während im Einleitungsbescheid lediglich
begründet werden muss, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher
Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Genügt es doch nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ob der Beschwerdeführer
das ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist
jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 114 ff Finanzstrafgesetz vorbehalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals
ausgesprochen hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche
Prüfungen solche Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über
Sachverhalte und Vorgangsweisen des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen
sich im Einzelfall durchaus ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme
besteht, der Steuerpflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der
von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den
Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er
diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden
Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich halten und sich mit
ihr abfinden müssen (zB VwGH 19. 2. 1997, 96/13/0094).
Wenngleich eine formelle Bindungswirkung zwischen Abgaben-
und Finanzstrafverfahren nicht (mehr) besteht, ist im Rahmen der auch die
abgabenbehördlichen Feststellungen entsprechend berücksichtigenden
freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH vom 15. Dezember 1982,
82/13/0169) auch für das gegenständliche Verfahren bis auf Weiteres
davon auszugehen, dass sich aus den vorangeführten Feststellungen der
Betriebsprüfung ein gegen den Bf. gerichteter objektiver Tatverdacht iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG ergibt.
Zur subjektiven, zumindest bedingten Vorsatz iSd.
§ 8 Abs. 1 FinStrG erfordernden Tatseite ist zu bemerken, dass es
ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass ordnungsgemäße
Grundaufzeichnungen zu führen sind. Hierbei handelt es sich um
Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch ist der Bf.
bereits seit vielen Jahren unternehmerisch tätig und ist daher davon
auszugehen, dass ihm diese seine steuerlichen Verpflichtungen schon aufgrund
seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt waren. In den Akten
befinden sich auch mehrere - wenn auch getilgte - finanzstrafrechtliche
Verurteilungen, woraus ersichtlich ist, dass der Bf. u. a. wegen
vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Führung und
Aufbewahrung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen zu einer Geldstrafe
verurteilt wurde.
Es besteht kein Zweifel, dass die von der
Betriebsprüfung im gegenständlichen Fall geschilderten
Versäumnisse Aufzeichnungsmängel darstellen, die die
Abgabenbehörde nach § 184 Abs. 3 BAO zur Schätzung
berechtigten, wobei es sich dabei um Mängel handelt, die nach der
Lebenserfahrung den Verdacht nahe legen, der Bf. habe durch diese Vorgangsweise
Einnahmen verkürzt.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. es im
gegenständlichen Fall ernstlich für möglich gehalten hat und sich
damit abgefunden hat, dass durch seine Vorgangsweise - siehe obgenannten
Feststellungen der Betriebsprüfung, insbesondere die im beträchtlichen
Ausmaß ungeklärten Privateinlagen - eine Abgabenhinterziehung
begangen worden sein könnte.
Ob der Verdachtsausspruch letztlich auch zu der
Überzeugung (§ 98 Abs. 3 FinStrG) führen wird, der Bf.
habe die ihm zur Last gelegte Tat des § 33 Abs. 1 FinStrG in
subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen bzw. zu verantworten, bleibt dem
nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem Beschuldigten die
Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zu den erhobenen
Vorwürfen ausführlich zu äußern und zu dem von der
Finanzstrafbehörde vertretenen Rechtsstandpunkt Stellung zu
beziehen.
Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind daher der abschließenden
Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid)
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0109-W/05
- Stammnummer
- 31176
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF