Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0325-G/06
§ 3 Abs.1 FLAG erfordert eine mindestens drei Monate dauernde durchgehende Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0325-G/06vom 24.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 14. Dezember 2005,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. November 2005,
betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. März 2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat am
27. Juni 2005 bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 eingebracht.
In einer Beilage zu diesem Antrag gibt sie auszugsweise
an:
"Ich bin russische
Staatsbürgerin, seit 18.8.2002 befinde ich mich in Graz (...). Seit WS 2003
bin ich ordentliche Studierende an der KF Uni Graz. ... Seit 7.1.2005 bin ich
mit einem Österreicher (...) verheiratet und habe eine
Beschäftigungsbewilligung. Seit Ende Jänner arbeite ich
geringfügig ... . Seit 30.5.2005 besuche ich einen Kurs vom AMS "Marketing
Assistentin" Wegen geringem Einkommen in meiner Familie (rd. 900€)
beantrage ich die Familienbeihilfe."
In der Folge
konkretisierte sie ihren Antrag dahingehend, dass die Familienbeihilfe für
die Zeit ab Beginn des Sommersemesters 2003, und damit ab März 2003,
beantragt werde. Auch legte sie verschiedenste Unterlagen vor und verwies
darauf, dass sie beschäftigt sei.
Mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid vom 28. November 2005 hat das Finanzamt diesen
Antrag (unter anderem) mit der Begründung, es sei keine der
Anspruchsvoraussetzungen des § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
(FLAG) 1967 erfüllt, abgewiesen.
In der dagegen
fristgerecht eingebrachten Berufung vom 14. Dezember 2005 führt die
Berufungswerberin aus:
"Gem. § 2 Abs. 8
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 habe ich einen Anspruch auf
Familienbeihilfe, weil des Mittelpunkt meiner Lebensinteressen im Bundesgebiet
(Steiermark, Graz) sich befindet und ich in Graz engere wirtschaftliche und
persönliche Beziehungen habe.
Da ich die
Familienbeihilfe für mich selbst beantrage, und ich die jenige Person bin,
die den Haushalt überwiegend führt und im Bundesgebiet den
Hauptwohnsitz hat gem. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sollte für den Anspruch auf
Familienbeihilfe die Tatsache, dass mein Mann ein österreichischer
Staatsbürger ausreichend sein. Ferner habe ich keinen Anspruch auf
ausländische Familienbeihilfe, weil ich seit September 2002 Hauptwohnsitz
in Österreich habe. Auch wie es gesetzlich vorgeschrieben ist haben
ausländische Studenten im Laufe des Studiums das Recht nur auf
geringfügige Basis in Österreich zu arbeiten, deswegen könnte ich
vor meine Hochzeit nicht ohne Unterstützung (€ 200) von meine Eltern
da überleben. Seit Jänner 2005 bekomme ich keine Überweisungen
aus Russland, was auch mein Bank Ihnen
bestätigt.
Außerdem
arbeite ich auf geringfügige Basis in dem ... seit Jänner 2005 (Gem.
§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz)."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2006 hat das
Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 in Verbindung mit den
Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 haben volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie
keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn
sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen
Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Für Personen, die, wie die Berufungswerberin, nicht
österreichische Staatsbürger sind, müssen zudem die
Voraussetzungen des § 3 FLAG 1967 erfüllt sein.
Für den im vorliegenden Fall maßgeblichen
Zeitraum vom 1. März 2003 bis zur Zustellung des angefochtenen
Bescheides am 2. Dezember 2005 ist dieser § 3 des FLAG 1967 in
den nachstehenden Fassungen anzuwenden:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, in der
Fassung. BGBl. Nr. 367/1991, haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Nach dessen Abs. 2 gilt Abs. 1 nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge
im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 78/1974.
Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2 a Abs. 1), nicht österreichischer
Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die
Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt (§ 3 Abs. 3 FLAG
1967).
Nach § 3 Abs. 1 FLAG 1967, in der Fassung BGBl. I
Nr. 142/2004 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Nach dessen Abs. 2 gilt Abs. 1 nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Gemäß
§ 50y Abs. 2 FLAG 1967 tritt
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 in der zuletzt zitierten Fassung
grundsätzlich mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2 a Abs. 1), nicht österreichischer
Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die
Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt (§ 3 Abs. 3 FLAG
1967).
Da die Berufungswerberin nach der Aktenlage kein
Flüchtling ist und nicht um politisches Asyl angesucht hat, und da sie sich
nach ihren Angaben erst seit 18. August 2002, und damit im strittigen
Zeitraum seit weniger als sechzig Kalendermonaten in Österreich
aufhält, ist keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FLAG 1967
erfüllt, sodass vorweg lediglich anhand § 3 Abs. 1 FLAG 1967 zu
prüfen ist, ob die Berufungswerberin die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt.
Die Berufungswerberin war seit 3. November 2003 immer
wieder tageweise bei einem inländischen Arbeitgeber geringfügig
beschäftigt, allerdings handelte es sich dabei immer nur um
Beschäftigungen die einen, maximal zwei Kalendertage, andauerten. Eine vom
Gesetz geforderte durchgehende Beschäftigung von mehr als drei Monaten lag,
wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung
vom 24. Mai 2006 zutreffend ausgeführt hat, nie vor.
§ 3 Abs.3 FLAG 1967 soll für den Fall, dass
ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört (§ 2a FLAG
1967) und ein Elternteil, der nicht österreichischer Staatsbürger ist,
den gemeinsamen Haushalt in Österreich führt, sicher stellen, dass
diesem Elternteil die Familienbeihilfe auch dann zu gewähren ist, wenn der
andere Elternteil Österreicher ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nach
§ 3 Abs.1 oder 2 FLAG 1967 erfüllt. Eine Person, die
gemäß
§ 6 Abs.5 FLAG 1967 für sich selbst die
Familienbeihilfe beziehen will, muss jedoch auch selbst die in § 3
Abs.1 oder 2 FLAG 1967 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die
Verehelichung mit einem Österreicher genügt in diesem Fall
nicht.
Dem Umstand, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen
der Berufungswerberin wohl ohne Zweifel im Bundesgebiet befindet, kann im
vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommen, weil diese Frage nur dann
entscheidungswesentlich sein könnte, wenn die Berufungswerberin die
Voraussetzungen des § 3 FLAG 1967 erfüllen würde.
Zusammenfassend ist fest zu stellen, dass die
Berufungswerberin keine der in § 3 für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, genannten Voraussetzungen
erfüllt, sodass der angefochtene Bescheid des Finanzamtes im Ergebnis der
Rechtslage entspricht.
Die Berufung musste daher, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am 24.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0325-G/06
- Stammnummer
- 31167
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF