Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2970-W/07
Anlassfall Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2970-W/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom
2. September 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2. August 2005, ErfNr. betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer
Abgabenerklärung vom 1. April 2005 setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) für die unentgeltliche
Einräumung eines Fruchtgenussrechtes mit Schenkungssteuerbescheid vom
2. August 2005 gegenüber der Berufungswerberin (Bw.)
Schenkungssteuer nach § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG in Höhe von
€ 9.900,00 fest.
Mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 18. April 2007,
RV/2052-W/05, wurde der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid teilweise
Folge gegeben und die Schenkungssteuer mit € 7.200,00 festgesetzt, wogegen
die Bw. Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhob.
Mit Erkenntnis
vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., hat der Verfassungsgerichtshof § 1 Abs. 1 Z
2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben.
Mit Erkenntnis
vom 2. Oktober 2007, B 919/07, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen,
dass der gegenständliche Fall einem Anlassfall, anlässlich dessen das
Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z
2 ErbStG tatsächlich eingeleitet worden ist, gleichzuhalten ist und hat die
Berufungsentscheidung vom 18. April 2007, RV/2052-W/05, wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist ein Gesetz
wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind gemäß Art. 140
Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des
Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht.
Der
gegenständliche Fall bildet einen Anlassfall für den
verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom
unabhängigen Finanzsenat anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig
war.
Es ist daher so
vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt
der Verwirklichung des der aufgehobenen Berufungsentscheidung zugrunde gelegten
Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte, sodass
für den gegenständlichen Erwerb eine Schenkungssteuer nicht
festzusetzen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 23. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2970-W/07
- Stammnummer
- 31166
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF