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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2970-W/07

Anlassfall Schenkungssteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2970-W/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. September 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2. August 2005, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Auf Grund einer Abgabenerklärung vom 1. April 2005 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) für die unentgeltliche Einräumung eines Fruchtgenussrechtes mit Schenkungssteuerbescheid vom 2. August 2005 gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) Schenkungssteuer nach § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG in Höhe von € 9.900,00 fest. Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 18. April 2007, RV/2052-W/05, wurde der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid teilweise Folge gegeben und die Schenkungssteuer mit € 7.200,00 festgesetzt, wogegen die Bw. Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhob. Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., hat der Verfassungsgerichtshof § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 919/07, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der gegenständliche Fall einem Anlassfall, anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG tatsächlich eingeleitet worden ist, gleichzuhalten ist und hat die Berufungsentscheidung vom 18. April 2007, RV/2052-W/05, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Über die Berufung wurde erwogen: Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Der gegenständliche Fall bildet einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom unabhängigen Finanzsenat anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war. Es ist daher so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der aufgehobenen Berufungsentscheidung zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte, sodass für den gegenständlichen Erwerb eine Schenkungssteuer nicht festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 23. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

VerfassungswidrigkeitAnlassfallSchenkungssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2970-W/07
Stammnummer
31166
Gültig
23.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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