Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2902-W/07
Festsetzung von Säumniszuschlägen nach Eröffnung des Konkurses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2902-W/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des RK, als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der H-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
2/20/21/22 vom 9. März 2007 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheiden vom
9. März 2007 setzte das Finanzamt erste
Säumniszuschläge in Höhe von € 249,29 und
€ 92,96 fest, da die Umsatzsteuer 11/2006 in Höhe von
€ 12.464,58 und die Lohnsteuer 12/2006 in Höhe von
€ 4.647,84 nicht bis zum 15. Jänner 2007 entrichtet
wurden.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass die bekämpften Bescheide
nach Konkurseröffnung erlassen worden seien, sohin zu einem Zeitpunkt, zu
dem die Bezahlung der Umsatzsteuer 11/2006 und Lohnsteuer 12/2006 als
Masseforderung rechtlich nicht mehr zulässig sei.
Es habe daher ex lege nicht mehr die Möglichkeit
bestanden, die Umsatzsteuer 11/2006 und Lohnsteuer 12/2006 zu entrichten,
weshalb die bescheidmäßige Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages nach Konkurseröffnung in rechtswidriger Weise
erfolgt sei.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2007 als unbegründet
ab.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Anträgen auf
Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass der Säumniszuschlag erst
mit der bescheidmäßigen Vorschreibung entstehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Laut Aktenlage wurde über das Vermögen der H mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. Februar 2007 das
Konkursverfahren eröffnet. Entgegen dem Vorbringen des Bw. entsteht die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.4.1999, 94/13/0067)
nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits
mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben
maßgebenden Fälligkeitstages (15. Jänner 2007). Eine
solchermaßen eingetretene Verpflichtung erlischt nicht dadurch, dass in
der Folge ein Konkurs über das Vermögen des Abgabenschuldners
eröffnet wird. Vielmehr kann sie auch nach diesem Zeitpunkt
bescheidmäßig geltend gemacht werden.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung der
Säumniszuschläge im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2902-W/07
- Stammnummer
- 31164
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF