Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4653-W/02
Angebotene Raten stehen in keinem Verhältnis zum Abgabenrückstand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4653-W/02vom 14.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer "erheblichen Härte" und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Dabei hat der Abgabepflichtige jedenfalls diese beiden Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung von sich aus überzeugend darzustellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend
Zahlungserleichterung vom 20. September 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe
vom 23. Juli 2002 ersuchte der Bw. um Stundung des am Abgabenkonto
aushaftenden Betrages in Höhe von € 596.374,80.
Zur
Begründung führte der Bw. aus, dass er gegen die Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vom 15. Mai 2002, GZ. RV/145-10/02, eine
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde inklusive einem Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung eingebracht habe.
Über
diesen Antrag habe sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht
geäußert.
Es wäre
für den Bw. eine unbillige Härte, Steuern zu entrichten, die bei
Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Verwaltungsgerichtshofes wieder
gutzuschreiben wären. Es sei noch darauf hingewiesen, dass der Bw. im Jahr
1997 für des Verfahren folgende Steuern entrichtet habe:
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Vermögensteuer
1991
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84.760,00
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Vermögensteuer
1992
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121.690,00
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Vermögensteuer
1993
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121.690,00
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Umsatzsteuer 1989
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32.872,00
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Umsatzsteuer 1990
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51.685,00
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Einkommensteuer
1989
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-41.920,00
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Einkommensteuer 1990
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Festsetzung
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+3,403.978,00
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Aussetzung
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-2,774.755,00
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629.223,00
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Säumniszuschläge
für die U 1990-1993
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8.089,00
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Nicht
ausgesetzte Belastung
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1.008.089,00
Es sei
darüber kein Aussetzungsantrag gestellt worden, obwohl diese Steuern beim
Verwaltungsgerichtshof Beschwerdegegenstand seien.
Aus diesem
Grunde werde um Stundung des Betrages von € 596.374,80 bis
30. September 2002 ersucht.
Mit Bescheid
vom 20. September 2002 wies das Finanzamt das Ansuchen mit der
Begründung ab, dass das dem Antrag zugrundeliegende Anbringen inzwischen
erledigt worden sei, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Zahlungserleichterung weggefallen seien.
In der
dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der
Steuerrückstand aus Nachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung
resultiere. Gegen die Vorschreibung sei ein Verwaltungsgerichtshofverfahren
anhängig.
Die belangte
Behörde habe mit der Gegenschrift nicht alle Unterlagen vorgelegt. Mit
einer Replik auf die Gegenschrift seien Unterlagen für das
Verwaltungsgerichtshofverfahren moniert worden.
Für den
Bw. wäre es eine unbillige Härte, Steuern zu entrichten, die
später bei positivem Ausgang des Verwaltungsgerichtshofverfahrens wieder
gutgeschrieben würden.
Zum Beweis
des Zahlungswillens würden monatlich ab Ende Oktober 2002 Raten
á € 2.000,00 geleistet werden.
Es werde der
Antrag gestellt, diese Ratenzahlungen vorläufig zu genehmigen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. November 2002 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes
zu niedrig seien, weshalb die Einbringlichkeit gefährdet
erscheine.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in der er
lediglich darauf verwies, dass die angebotenen Raten pünktlich bezahlt
worden seien, bzw. pünktlich bezahlt würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Voraussetzung
für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist - neben einem
entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer "erheblichen Härte"
und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht
gefährdet ist. Dabei hat der Abgabepflichtige jedenfalls diese beiden
Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung von sich aus
überzeugend darzustellen.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche dieser gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Nur
wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der
Abgabenbehörde, eine Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Im
vorliegenden Fall hat der Bw. kein Vorbringen über das Fehlen einer
Gefährdung der Einbringlichkeit erstattet.
Dazu kommt
noch, dass das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend
ausgeführt hat, dass die angebotenen Raten (€ 2.000,00) in keiner
Relation zum Abgabenrückstand (€ 598.226,21) stehen, Zweifel an
der Einbringlichkeit des gesamten Abgabenrückstandes begründet
erscheinen und der Bw. diesen Ausführungen nicht entgegengetreten
ist.
Die begehrte
Zahlungserleichterung konnte daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 212 BAO nicht gewährt werden, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
14. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VoraussetzungGefährdung der Einbringlichkeiterhebliche Härteglaubhaft machenZweifelBedingungenRelation zum AbgabenrückstandEinbringlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4653-W/02
- Stammnummer
- 3116
- Gültig
- 14.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF