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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1236-L/07

Anlassfall betreffend Aufhebung der Schenkungssteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1236-L/07vom 06.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SG, geb. X, Adresse, vertreten durch Dr. Bernhard Huber, Mag. Christian Ebmer, Mag. Eva Huber-Stockinger, Dr. Elisabeth Achatz und Dr. Hans Peter Wöss, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Schillerstraße 12, vom 27. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom 27. Jänner 2004 betreffend Schenkungsteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Zum Sachverhalt wird auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 19. April 2007, RV/0449-L/05, verwiesen. Gegen diese Entscheidung wurde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07, wurde der Grundtatbestand der Schenkungsteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG, als verfassungswidrig aufgehoben. Über die Berufung wurde erwogen: Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiter anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Im aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, Zl. B 934/07, wurde der Beschwerde des SG die Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Aus diesem Grund war der Berufung vom 27. Februar 2004 im fortgesetzten Verfahren Folge zu geben und der bekämpfte Schenkungsteuerbescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesstelle ersatzlos aufzuheben. Linz, am 6. November 2007

Normen und Schlagworte

AnlassfallVerfassungswidrigkeitSchenkungssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1236-L/07
Stammnummer
31157
Gültig
06.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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