Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0318-G/07
Fortbildungskosten einer Hauptschullehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0318-G/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Burkhard Binder, Mag. Johann Hakel und Wolfgang Sauer
über die Berufung der Bw., vom 20. Dezember 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Judenburg Liezen, vom 4. Dezember 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 nach der am 23. Oktober 2007 in 8018 Graz,
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Lehrerin an einer
Hauptschule mit den Fächern Textiles Werken und
Ernährung/Haushalt.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob
die von der Bw. im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für 2005 geltend
gemachten Aufwendungen für Managegement-Seminare
"DIE SPIELREGELN DES ERFOLGS" (Methode:
"Management by myself") und "DIE SPIELREGELN
DER ERFÜLLUNG"(Methode: "Management by organisation") sowie die
damit zusammenhängenden Nebenkosten (Nächtigungskosten, Km-Geld) in
Höhe von 8.897,72 € als Werbungskosten (Titel:
"Fortbildungskosten") anzuerkennen
sind.
Laut der von der Bw. vorgelegten Teilnahmebestätigung
des Veranstalters wäre der Inhalt dieser "Pallas Seminare" (www.Pallas-Seminare.de) Folgender
gewesen:
Verhaltenspsychologie,
Selbstvertrauen
vermitteln,
Erfolgserlebnisse
erkennen,
Selbstorganisation,
Flexibilität, Stressabbau,
Selbstmotivation,
Spaß an der Tätigkeit,
Menschenführung,
Lernbereitschaft,
Umgang
mit Kritik,
Konfliktbewältigung,
schnelle Entscheidungen,
Verhaltenstraining,
ruhige, konstruktive Vorgehensweise,
Gruppenprozesse,
gegenseitige Akzeptanz,
Stärken
und Schwächen erkennen,
Umgang
mit verhaltensauffälligen Schülern,
Gemeinsame
Ziele erarbeiten und planen.
Wie sich aus der oben angeführten homepage ergibt,
sollen in den Pallas-Seminaren grundsätzlich Antworten auf nachstehende
Frage gegeben werden:
"Was
ist Ihnen wichtig in Ihrem Leben?
Innerer Frieden, Erfolg
im Beruf, gesund bleiben, eine liebevolle Beziehung und Partnerschaft, echte
Freundschaft, Unabhängigkeit, nein sagen können, kreativ sein, sich
glücklich fühlen, begeistert sein können oder auch das
Gefühl, auf diesem Planeten gebraucht zu werden und willkommen zu sein -
unsere Teilnehmer
finden die Antwort, indem sie bei uns eine Vision entwickeln und diese zum
Erfolg führen!"
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 hat
das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt, da die
gegenständlichen Seminare nicht ausschließlich auf die Anwendbarkeit
im ausgeübten Beruf als Lehrer abstellen würden, und somit auf Grund
der allgemeinen Art der Thematik nicht zu Fortbildungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 führten.
In der dagegen gerichteten Berufung brachte die Bw. vor,
dass der Besuch der gegenständlichen Seminare unbedingt notwendig
wäre, um den Anforderungen in ihrer Tätigkeit als Lehrerin im Umgang
mit Schülern gerecht zu werden.
In diesem Zusammenhang legte die Bw. auch eine
Bestätigung ihrer Direktion vor, wonach der Besuch der Seminare "in ihrer
beruflichen Tätigkeit als Lehrerin" notwendig sei. Schließlich
führte die Bw. noch aus, was die Seminare
bei ihr persönlich bewirkt
hätten (1) und was ihre Schüler
profitiert hätten (2):
Ad 1: Sie sei wieder mit Freude in ihrem Beruf und voll
motiviert, ihren Schülern das Beste zu geben, weil sie ua.
mehr
Selbstsicherheit gewonnen habe,
schneller
Entscheidungen treffen könne,
flexibler
geworden sei durch mehr Selbstvertrauen und so auf ihre Schüler besser
eingehen könne,
mehr
Ruhe ausstrahle und so unangenehmen Situationen besser entgegenwirken
könne,
sich
ihre Konzentration mehr auf Lob und Anerkennung der Schüler richte und so
ein besserer Umgang miteinander möglich sei,
ihre
Erwartungshaltungen klar äußere und auch die der Schüler ernst
nehme,
die
Schüler durch Selbstreflexion ihr Verhalten und dadurch sich selbst besser
kennen lernen und verstehen könnten,
ihr
Augenmerk vermehrt auf die Stärken und Fähigkeiten der Schüler
richte und diese dementsprechend motiviert seien,
mit
Kritik besser umgehen könne,
Erfolgserlebnisse
vermehrt wahrnehme und diese auch den Schülern bewusst mache und
besonders
in ihren Fächern Ernährung und Haushalt und textiles Werken der
erfolgreiche Umgang und gute Kommunikation miteinander eine große Rolle
spiele und speziell in diesen Fächern gut trainiert werden könne, was
den Schülern für ihr späteres Leben enorme Vorteile
brächte.
Ad 2: Ihre Schüler würden durch diese
Seminare ebenfalls profitieren, weil sie
einen
interessanten Unterricht genießen würden, der viel Spaß und
Freude brächte,
eine
ruhige, ausgeglichene und fitte Lehrerin hätten, mit der man über
alles reden könne und die viel Verständnis aufbrächte,
lernen
würden, selbstverantwortlich zu denken und zu handeln sowie durch
Selbstreflexion sich selbst und ihr Verhalten besser zu verstehen,
erkennen
würden, dass sie nicht für die Schule, sondern sich selbst lernen
würden,
Erfolgserlebnisse
vermehrt wahrnehmen würden,
ihre
eigenen Stärken und Fähigkeiten besser einschätzen, ausbauen und
einsetzen könnten,
fähig
würden, sicher und rasch Entscheidungen zu treffen,
lernen
würden, Ziele, die einem wichtig seien zu erkennen und diese "an Hand
einfacher Techniken" zu verfolgen.
Dies alles könne - so die abschließenden
Ausführungen der Bw. - besonders in den Gegenständen textiles Werken
und Ernährung und Haushalt trainiert und erprobt werden.
In der Folge wurde die Bw. noch telefonisch vom Finanzamt
ua. nach dem Teilnehmerkreis der Seminare befragt. Diese seien - so die Antwort
der Bw. - von Schuldirektoren, Ärzten, sehr vielen Hausfrauen sowie
Personen, die Umgang mit Menschen hätten, besucht worden.
Eine berufliche Besserstellung hätte sie jedoch durch
den Besuch der Pallas-Seminare nicht erfahren und hätte sie (dadurch) auch
keine zusätzlichen Unterrichtsfächer bekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten eines Arbeitnehmers im Sinne des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv der Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
für das Streitjahr gültigen Fassung sind Aufwendungen für Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als
Werbungskosten absetzbar (vgl. ua. VwGH 29.1.2004, 2001/15/0009).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt
Berufsfortbildung dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser
ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den spezifischen
Anforderungen gerecht zu werden.
Die Vielfalt möglicher, mit einer Berufstätigkeit
im Zusammenhang stehender Aufwendungen macht nun eine Abgrenzung zwischen
Werbungskosten (wie Fortbildungskosten) und Kosten der privaten
Lebensführung erforderlich. Es soll nämlich im Interesse der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung verhindert werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann.
Daher legt
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
insofern fest, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten
abzugsfähig sind.
Strittig ist nun im vorliegenden Fall, ob die von der Bw.
besuchten Seminare "DIE SPIELREGELN DES
ERFOLGS" (Methode: "Management by myself") und
"DIE SPIELREGELN DER
ERFÜLLUNG"(Methode: "Management by organisation") der
berufsspezifischen Fortbildung gedient haben und den dafür aufgewendeten
Beträgen somit Werbungskostencharakter zukommt.
Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wird nun
keineswegs in Abrede gestellt, dass die von der Bw. absolvierten Seminare
für ihre pädagogische Tätigkeit durchaus von Nutzen sein
können.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt allerdings die
Ansicht des Finanzamtes, dass diese Seminare auf Grund der allgemeinen Art der
Thematik keine berufsspezifische
Fortbildung darstellen.
Hierfür sprechen schon die oben wiedergegebenen Themen
und Inhalte der gegenständlichen Seminare sowie die Grundsätze und
Zielsetzungen (wie: "Was ist Ihnen wichtig in
Ihrem Leben?"), die für alle angebotenen Seminare Gültigkeit
haben.
Dafür, dass keine berufsspezifische Fortbildung
vorliegt und das in den Seminaren vermittelte Wissen, die dort erlernten
Methoden und Fertigkeiten sowie persönlichkeitsbildenden Themen
(Maßnahmen zur Persönlichkeitsentwicklung) von sehr allgemeiner Art
gewesen sind, spricht weiters der Umstand, dass diese nicht nur von
Pädagogen sondern auch von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen
bis hin zu nichtberufstätigen Personen besucht werden.
Wenn die Bw. argumentiert, dass sie durch den Besuch der
Seminare "an Selbstsicherheit gewonnen" hätte, "ruhiger und ausgeglichener"
sei, "Erfolgserlebnisse vermehrt wahrnehme", mit "Kritik besser umgehen"
könne, etc., und davon die Schüler profitierten, ist dazu
festzuhalten:
Diese vermittelten Fertigkeiten tragen zur Verbesserung des
menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation in verschiedensten
Lebenslagen, vor allem auch außerhalb
von beruflichen Tätigkeiten, nämlich
im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein,
bei.
Die Vermittlung von Fertigkeiten, die ganz allgemein
für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene
berufliche Bereiche Bedeutung haben, führen jedoch nicht zu einer
berufsspezifischen Bedingtheit der
Aufwendungen.
An dieser Beurteilung vermag auch die dem Finanzamt
vorgelegte, bloß allgemein gehaltene Bestätigung der Schulleitung der
Bw. nichts zu ändern.
Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass
Aufwendungen für die in Rede stehenden Seminare, die auch bei nicht
berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind und in gleicher Weise
mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung
zusammenhängen, nicht abzugsfähig sind.
Diese obgenannten Kriterien kamen ua. auch in der
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2004, 2001/15/0184,
zum Tragen:
Danach stellen Seminare zur Stressbewältigung,
Charakterentfaltung, Beseitigung negativer Einstellungen und emotionaler
Störungen, etc. auch bei einer Religionslehrerin keine Werbungskosten
dar.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher wie im
Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0318-G/07
- Stammnummer
- 31155
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF