Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0663-G/06
Arbeitszimmer eines Kraftfahrzeugsachverständigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0663-G/06vom 30.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit eines Kraftfahrzeugsachverständigen liegt dann in seinem im Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer, wenn dort die eigentliche Erstellung der Gutachten (das ist die detaillierte Schadensbeschreibung sowie die ziffernmäßige Bewertung des Schadens) erfolgt, während im - wenn auch zeitlich nicht unbedeutenden - Außendienst im Wesentlichen die Vorbereitungshandlungen für die Erstellung der Gutachten (das sind die Besichtigung der Kraftfahrzeuge in Werkstätten, bei Kunden bzw. am Firmensitz des Arbeitgebers sowie das Anfertigen von Fotos) erfolgen. (Der Berufungswerber erzielt als Kraftfahrzeugsachverständiger zwar Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ist aufgrund einer Teleworkingvereinbarung mit seinem Arbeitgeber aber an vier Tagen in der Woche in seinem im Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer tätig, wobei ihm am Firmensitz seines Arbeitgebers kein Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht.)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N, vom 3. August 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 7. Juli
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil
des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Sachverständiger für
Kraftfahrzeuge. Seine Tätigkeit umfasst ua. die Kalkulation von
Schäden, die Bewertung von Fahrzeugen und die Schadenregulierung. Da der
Bw. mit seinem Arbeitgeber eine Teleworkingvereinbarung abgeschlossen hatte,
errichtete er in seinem Eigenheim ein Arbeitszimmer. Die technischen
Einrichtungen für die Erbringung der Telearbeit, wie Computer,
Faxgerät etc., wurden ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, die
Aufwendungen für die Errichtung des Arbeitszimmers sowie dessen Einrichtung
musste der Bw. selbst tragen. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte der Bw., dass
er an einem Tag in der Woche am Firmengelände des Arbeitgebers, an den
übrigen Wochentagen - abgesehen von den erforderlichen Außendiensten
- in seinem privaten Arbeitszimmer tätig ist. Am Firmengelände seines
Arbeitgebers nimmt der Bw. so genannte "Drive-in-Besichtigungen" vor, dh. er
besichtigt Schäden an Kraftfahrzeugen, die direkt zu seinem Arbeitgeber
(einer Versicherungsgesellschaft) fahren. Der Bw. hat am Firmengelände
seines Arbeitgebers keinen eigenen Büroarbeitsplatz. An Werbungskosten
für das Arbeitszimmer machte der Bw. für das Streitjahr einen Betrag
von 3.353 Euro geltend. Dieser setzte sich zusammen aus Errichtungskosten
für das Arbeitszimmer von 2.686 Euro, Aufwendungen für
Büromöbel von 358,90 Euro und laufenden Betriebskosten von
308 Euro.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das im
Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer und dessen Einrichtung unter Hinweis auf
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht als
Werbungskosten an mit der Begründung, das Arbeitszimmer des Bw. stelle
weder nach der Verkehrsauffassung noch nach dem typischen Berufsbild den
Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar. Die Tätigkeit des Bw. umfasse
vorwiegend die Besichtigung von beschädigten Kraftfahrzeugen in
verschiedenen Werkstätten, von Totalschäden oder nicht fahrbereiten
Kraftfahrzeugen bei Kunden, Kaskoantragsbesichtigungen bei Kunden, Fotoaufnahmen
und die Erstellung von Kostenvoranschlägen in den Werkstätten und bei
Kunden. Dafür sei der Bw. mit dem Firmenauto rund 1.700 km im Monat
unterwegs. Weiters sei er an einem Tag in der Woche am Firmengelände seines
Arbeitgebers tätig. Diese Tätigkeiten bildeten den
Tätigkeitsmittelpunkt des Bw. An seinem Heimarbeitsplatz erfolgen zwar die
Übernahme der Besichtigungsaufträge, die Terminvereinbarungen mit den
Werkstätten und Kunden, die Schadensbeschreibungen sowie die Erstellung der
Kostenvoranschläge für die Werkstätten, diese Tätigkeiten
seien jedoch nicht der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit eines
Kraftfahrzeugsachverständigen.
Der Bw. brachte dagegen vor, das Arbeitszimmer im
Wohnungsverband bilde den Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit und legte
in diesem Zusammenhang eine Arbeitsplatzbeschreibung vor. Danach zählten zu
seinen Tätigkeiten im Außendienst (neben der einmal wöchentlich
stattfindenden "Drive-in-Besichtigung" am Firmengelände seines
Arbeitgebers) die Besichtigung von beschädigten Kraftfahrzeugen in
verschiedenen Werkstätten im Bereich S mit dem von seinem Arbeitgeber zur
Verfügung gestellten PKW, die Besichtigung von Totalschäden oder nicht
fahrbereiten Kraftfahrzeugen direkt bei Kunden im Bereich S, Kaskobesichtigungen
bei Kunden (Besichtigung auf Vorschäden bei Abschluss einer
Kaskoversicherung), die Erstellung von Kostenvoranschlägen in den
Werkstätten und bei Kunden sowie das Anfertigen von Fotoaufnahmen für
die weitere Bearbeitung. Zu den Tätigkeiten an seinem Heimarbeitsplatz
zählten die Übernahme der Besichtigungsaufträge über das
Internet (Aufträge von seinem Arbeitgeber), Terminvereinbarungen für
Besichtigungen mit Werkstätten und Kunden, Korrespondenz mit Referenten und
Besichtigungswerkstätten sowie teilweise auch mit Kunden, die Bearbeitung
der bei den Besichtigungen erstellten Kostenvoranschläge und
Fotodokumentationen, die Beschreibung der Schäden für Referenten und
die Erstellung eines genauen Schadensbildes, die Beurteilung von kausalen
Schäden laut übermittelter Fotos für Referenten, die genaue
detaillierte Schadensbeschreibung, die Erstellung von Kostenvoranschlägen
für Werkstätten bei Kleinschäden direkt über den PC, die
Erstellung von Wiederbeschaffungs- und Restwerten bei Totalschäden sowie
Rechnungsprüfungen und Reparaturkostenvereinbarungen.
Für die Außendienste, für die der Bw. den
von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW benutzt, legte der Bw.
seine Reisekostenabrechnungen vor, wobei er jedoch ausführte, dass er nur
jene Fahrten aufgezeichnet habe, die länger als sechs Stunden dauerten.
Solche Fahrten nahm der Bw. im Streitjahr an ca. 85 Tagen vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 201/1996 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Strittig ist, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
Tätigkeit des Bw. als Kraftfahrzeugsachverständiger bildet. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Mittelpunkt einer
Tätigkeit nach ihrem materiellen
Schwerpunkt zu beurteilen (vgl. zB VwGH 28.11.2000, 99/14/0008, in dem
über den Mittelpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters
abgesprochen wurde.) Nur im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer
in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt wird.
Die Tätigkeit des Bw. besteht einerseits in der im
Außendienst ausgeübten Tätigkeit, das ist insbesondere die
Besichtigung der zu beurteilenden (beschädigten) Fahrzeuge in verschiedenen
Werkstätten, bei den Kunden bzw. am Firmengelände des Arbeitgebers
sowie die damit verbundene Erstellung von Kostenvoranschlägen und das
Anfertigen von Fotos für die weitere Bearbeitung, andererseits in der im
Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit, das ist neben der Entgegennahme
der Aufträge und der Terminvereinbarung mit Werkstätten und Kunden die
eigentliche Erstellung der Gutachten für den Arbeitgeber bzw. für
Werkstätten und Kunden. Die Erstellung der Gutachten umfasst die
detaillierte Beschreibung der Schäden, dokumentiert durch die bei der
Besichtigung angefertigten Fotos, sowie die Bewertung dieser Schäden in
Kostenvoranschlägen für Werkstätten bzw. in der Erstellung der
Wiederbeschaffungswerte oder der Restwerte bei Totalschäden von Fahrzeugen.
Diese Tätigkeit (die Erstellung der Gutachten) bildet nach der
Verkehrsauffassung (siehe dazu auch LStR Rz 329b) den materiellen
Schwerpunkt der Tätigkeit eines Gutachters (in diesem Fall für
Kraftfahrzeuge), während die im Außendienst ausgeübten
Tätigkeiten, auch wenn sie zeitlich nicht unbedeutend sind, lediglich
Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung der eigentlichen Gutachten
darstellen. Das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer des Bw. bildet daher
den Mittelpunkt seiner Tätigkeit als
Kraftfahrzeugsachverständiger.
Von den vom Bw. für dieses Arbeitszimmer geltend
gemachten Aufwendungen können im Streitjahr jedoch nur die laufenden
Betriebskosten von 308 Euro sowie die Aufwendungen für die in diesem
Jahr angeschafften Büromöbel von 358.90 Euro (geringwertige
Wirtschaftsgüter gemäß
§ 13 EStG 1988) als
Werbungskosten anerkannt werden. Die Errichtungskosten für das
Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt 2.686 Euro wirken sich nur im Weg
der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuermindernd aus. Da das Arbeitszimmer
laut den vorgelegten Rechnungen erst im zweiten Halbjahr des Jahres 2004
errichtet und in diesem Jahr daher weniger als sechs Monate genutzt worden war,
kann gemäß
§ 7 Abs. 2 EStG 1988 nur der halbe
Jahresbetrag an AfA (die Hälfte von 1,5% von 2.686 ergibt 20,10 Euro)
abgesetzt werden. Anzuerkennen ist als Aufwand für das im Wohnungsverband
gelegene Arbeitszimmer für das Streitjahr daher ein Betrag von insgesamt
687 Euro.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 30.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0663-G/06
- Stammnummer
- 31154
- Gültig
- 30.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF