Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1241-L/07
Anlassfallwirkung bei Aufhebung des Grundtatbestandes einer Steuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1241-L/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb,
vom 30. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom 25. April 2007 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird
gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG jeweils nicht
festgesetzt.
Die Nichtfestsetzung erfolgt
endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO.
Entscheidungsgründe
Durch Stiftungsurkunde vom 23. November 2006
wurde der Bw. durch L.A.s.., H.A., L.A. und W.A. diverses Vermögen
gewidmet.
Mit Bescheid vom 25. April 2007 wurde im Hinblick
auf obige Stiftungsurkunde in Bezug auf L.A.s.. die Schenkungssteuer
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
festgesetzt mit 97.897,90 €. Diese würde sich
gemäß
§ 8 Abs. 3 lit b ErbStG 1955 mit 5% vom
gemäß
§ 28 ErbStG 1988 abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 1,957.958,00 €
ergeben. Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt worden:
|
Geld
|
1.000,00 €
|
Betriebsvermögen - Anteil an
Kapitalgesellschaft
|
1,957.068,18 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-110,00 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
1,957.958,18 €
Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der
Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, erfolge die Vorschreibung
vorläufig. Die endgültige Bemessung erfolge nach Vorliegen der
Bilanzen zum 28. Februar 2007.
Mit Bescheid vom 25. April 2007 wurde im Hinblick
auf obige Stiftungsurkunde in Bezug auf H.A. die Schenkungssteuer
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
festgesetzt mit 21.780,65 €. Diese würde sich
gemäß
§ 8 Abs. 3 lit b ErbStG 1955 mit 5% vom
gemäß
§ 28 ErbStG 1988 abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 435.613,00 €
ergeben. Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt worden:
|
Geld
|
1.000,00 €
|
Betriebsvermögen - Anteil an
Kapitalgesellschaft
|
434.723,47 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-110,00 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
435.613,47 €
Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der
Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, erfolge die Vorschreibung
vorläufig. Die endgültige Bemessung erfolge nach Vorliegen der
Bilanzen zum 28. Februar 2007.
Mit Bescheid vom 25. April 2007 wurde im Hinblick
auf obige Stiftungsurkunde in Bezug auf L.A. die Schenkungssteuer
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
festgesetzt mit 52.239,60 €. Diese würde sich
gemäß
§ 8 Abs. 3 lit b ErbStG 1955 mit 5% vom
gemäß
§ 28 ErbStG 1988 abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 1,044.792,00 €
ergeben. Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt worden:
|
Geld
|
33.600,00 €
|
Betriebsvermögen - Anteil an
Kapitalgesellschaft
|
1,011.302,26 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-110,00 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
1,044.792,26 €
Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der
Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, erfolge die Vorschreibung
vorläufig. Die endgültige Bemessung erfolge nach Vorliegen der
Bilanzen zum 28. Februar 2007.
Mit Bescheid vom 25. April 2007 wurde im Hinblick
auf obige Stiftungsurkunde in Bezug auf W.A. die Schenkungssteuer
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
festgesetzt mit 52.239,60 €. Diese würde sich
gemäß
§ 8 Abs. 3 lit b ErbStG 1955 mit 5% vom
gemäß
§ 28 ErbStG 1988 abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 1,044.792,00 €
ergeben. Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt worden:
|
Geld
|
33.600,00 €
|
Betriebsvermögen - Anteil an
Kapitalgesellschaft
|
1,011.302,26 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-110,00 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
1,044.792,26 €
Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der
Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, erfolge die Vorschreibung
vorläufig. Die endgültige Bemessung erfolge nach Vorliegen der
Bilanzen zum 28. Februar 2007.
Mit Schreiben vom 30. April 2007 wurde gegen
obige Bescheide Berufung eingereicht wie folgt: Es werde der
Berufungsantrag gestellt, die Schenkungssteuerbescheide wegen
Verfassungswidrigkeit des Erbschaftssteuergesetzes, insbesondere dessen
§ 1 Abs. 1 Z 2, aufzuheben. Mit Beschluss
des VfGH vom 8.3.2007, B 1983/06-7, werde gemäß Art
140 Abs. 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des
§ 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom
30. Juni 1955 betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und
Schenkungssteuer (ErbStG 1955) von Amts wegen geprüft. Die
Berufungswerberin vertrete daher die Ansicht, dass
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 aus
verfassungsrechtlicher Sicht deswegen bedenklich ist, weil durch sachlich nicht
begründbare divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen
Steuerpflicht des Gesetzes, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des
Tarifs sowie durch die aufeinander nicht abgestimmte Behandlung von Aktiva,
Schulden und Nutzungsrechten eine dem Belastungskonzept dieser Steuer
entsprechende, gleichmäßige Steuererhebung nicht mehr gesichert
erscheint.
Die angefochtenen Bescheide basierten somit auf einer
verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Es fehle daher an der Berechtigung der
Festsetzung der Schenkungssteuer.
Am 21. Mai 2007 wurden obige Berufungen dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Berufungen wurden mit Berufungsentscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates vom 21. Mai 2007 (RV/0582-L/07,
RV/0583-L/07) und vom 22. Mai 2007 (RV/0584-L/07 und RV/0585-L/07) als
unbegründet abgewiesen.
In aufhebenden Erkenntnissen des VfGH vom
2. Oktober 2007, B 897/07-5, B 898/07-5, B 899/07-5 und B 900/07-5
wurde den Beschwerden gegen obige Berufungsentscheidungen Anlassfallwirkung iSd
Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da mit Erkenntnis des VfGH vom 15. Juni 2007, G
23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer,
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, als
verfassungswidrig aufgehoben wurde, war die Schenkungssteuer im fortgesetzten
Verfahren jeweils nicht festzusetzen.
Die vorläufige Festsetzung war durch eine
endgültige Nichtfestsetzung zu ersetzen.
Linz, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1241-L/07
- Stammnummer
- 31150
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF