Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0276-F/06
Durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG und des § 4 Abs. 3 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0276-F/06vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B, G-Straße, vom
10. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
24. Juli 2006 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden im Umfang der Berufungsvorentscheidungen vom 3. Oktober 2006
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte ua. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus seiner Tätigkeit als Musiker. Da er für das
Jahr 2004 keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen einreichte,
schätzte das Finanzamt die diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO.
Mit Berufung vom 10. August 2006 wandte sich der
Berufungswerber gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2004 vom
24. Juli 2006 und legte die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie die
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Streitjahr vor.
Aufgrund von Kontrollmitteilungen der
Großbetriebsprüfung Feldkirch (diese Kontrollmitteilungen erfolgten
anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Fa.1) im Zusammenhang mit der
Produktion der CD "ZZZ" wurde der Berufungswerber vom Finanzamt zur Vorlage
einer Aufstellung von sämtlichen im Jahr 2004 erzielten Erlösen
aufgefordert. Anhand der vorgelegten Erlöskonten stellte das Finanzamt
fest, dass der Berufungswerber die strittigen Beträge nicht erklärt
hat, weshalb es im Rahmen der Berufungsvorentscheidungen vom 3. Oktober 2006 den
nunmehr erklärten Umsätzen und Einkünften den Betrag in Höhe
von insgesamt 8.000,00 € und einen Sicherheitszuschlag in Höhe
von 20% (8.242,14 €) zurechnete.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 begehrte der
Berufungswerber, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen. In seinem Vorlageantrag führte er Folgendes aus: Er habe
von der Fa.1 in zwei Teilbeträgen insgesamt 8.000,00 € in Empfang
genommen und dies auch bestätigt. Es handle sich hierbei jedoch lediglich
um das Inkasso für die angefallenen Produktionskosten der Fa. Z in R.
Er lege zu diesem Zweck die Rechnung der Fa. Z bei. In diesem Betrag seien
keinerlei Einkünfte seinerseits enthalten. Er habe in dieser Angelegenheit
nur als Inkassant agiert. Die ihm aus der genannten Produktion zustehenden
Einkünfte erhalte er über die Tantiemen-Abrechnung der
AKM/AustroMechana, die in seiner Einkommensteuererklärung jeweils erfasst
seien. Für Auftritte bzw. Gagen würden von ihm ausnahmslos Rechnungen
mit fortlaufender Nummerierung und keine so genannten Handzettel
ausgestellt.
Das Finanzamt ersuchte den Berufungswerber mit Schreiben
vom 23. Oktober 2006,
aufzuklären,
weshalb es möglich gewesen sei, dass die Fa. Z am
12. Oktober 2004 der Fa.1 die Produktionskosten der genannten CD in
Rechnung gestellt habe, wobei er doch für die Fa. Z die
Teilbeträge in Höhe von je 4.000,00 € bereits am
12. August 2004 bzw. am 3. September 2004 in Empfang
genommen habe,
eine
Bestätigung der Fa. Z vorzulegen, dass der Rechnungsbetrag in
Höhe von 12.450,00 SFr durch ihn als Inkassant für Rechnung und
Gefahr der Fa. Z einzuheben gewesen sei, und
Buchhaltungsunterlagen
der Fa. Z vorzulegen, aus welchen hervorgehe, dass der Betrag in Höhe
von 12.450,00 SFr bzw. von 8.000,00 € in der Buchhaltung der
Fa. Z Eingang gefunden hätte.
In Beantwortung dieses Vorhaltes vom 23. Oktober 2006
legte der Berufungswerber Unterlagen (Quittungen) der Fa. Z vor und
führte dazu aus, dass aus diesen Unterlagen ersichtlich sei, dass er
berechtigt gewesen sei, als Inkassant tätig zu sein, und dass er den
Inkassobetrag auch weitergeleitet habe. Er lege weiters die produzierte CD vor,
auf deren Cover die Fa. Z als Produktionsfirma ersichtlich sei.
Strittig ist, ob die in Rede stehenden Beträge sog.
durchlaufende Posten iSd § 4 Abs. 3 EStG 1988 bzw.
§ 4 Abs. 3 UStG 1994 darstellen oder nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber ermittelt seinen Gewinn
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988. Nach
dieser Gesetzesbestimmung scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die
im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden,
bei der Gewinnermittlung aus (durchlaufende Posten).
Gemäß
§ 4 Abs. 3
UStG 1994 gehören Beträge, die der Unternehmer im Namen und
für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende
Posten) nicht zum Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Umsatz- und Einkommensteuer
(vgl. VwGH 22.10.1991, 91/14/0034; VwGH 14.11.1990, 90/13/0104),
wonach der Begriff der durchlaufenden Posten im Einkommensteuerrecht kein
anderer ist als im Umsatzsteuerrecht, ist es für die Annahme eines
durchlaufenden Postens erforderlich, dass neben dem Handeln auf fremde Rechnung
auch ein Handeln in fremdem Namen erfolgt.
Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass er
gegenständlich nur als Inkassant für die Produktionskosten der
genannten CD aufgetreten sei, weshalb die strittigen Beträge keinen Eingang
in seine Buchhaltung gefunden hätten, und er die ihm aus der genannten
Produktion zustehenden Einkünfte über die Tantiemen-Abrechnung der
AKM/AustroMechana erhalten habe, die in seiner Einkommensteuererklärung
jeweils erfasst seien, ist zu sagen, dass der Unabhängige Finanzsenat nicht
in Zweifel zieht, dass der Berufungswerber als Urheber der Komposition (XZ;
vgl. das CD Cover) von der AustroMechana Tantiemen erhalten hat. Der
Umstand, dass der Berufungswerber Tantiemen von der AustroMechana erhalten hat,
schließt jedoch nicht aus, dass er im Zusammenhang mit der Produktion der
CD anderweitige Honorare von der Fa.1 erhalten hat. Es wäre
schließlich am Berufungswerber gelegen, die behauptete Funktion als
Mittelsmann konkret darzulegen bzw. anhand von geeigneten Unterlagen
nachzuweisen. Dies hat er aber trotz Aufforderung des Finanzamtes (vgl. das
Schreiben vom 23. Oktober 2006) nicht getan.
Aus dem vorliegenden Kontrollmaterial der
Großbetriebsprüfung war jedenfalls "nur" ersichtlich, dass der
Berufungswerber jeweils Teilbeträge in Höhe von 4.000,00 € im
eigenen Namen vereinnahmt hat und war aber nicht ersichtlich, dass der
Berufungswerber, wie behauptet, die strittigen Beträge für die
Fa. Z eingehoben hätte. Wäre der Berufungswerber
tatsächlich, wie behauptet, lediglich als Mittelsmann aufgetreten,
wäre die Übernahmebestätigung nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates anders formuliert worden; wie könnte sonst
der Zahlungspflichtige erkennen, inwieweit er sich mit der Zahlung von seiner
Schuld gegenüber der Fa. Z befreit hat.
Was die Quittungen anlangt, die der Berufungswerber
nachträglich vorgelegt hat, wonach die Fa. Z am
12. August 2004 bzw. am
3. September 2004 jeweils
4.000,00 € vom Berufungswerber erhalten haben soll, so sind diese nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht geeignet, zu beweisen, dass
der Berufungswerber tatsächlich die strittigen Beträge im Namen und
für Rechnung der Fa. Z vereinnahmt (und verausgabt) hat. Der
Unabhängige Finanzsenat zweifelt deshalb an der Richtigkeit dieser
Quittungen, zumal die Fa. Z dann, wenn sie die Teilbeträge
tatsächlich am
12. August 2004 bzw. am
3. September 2004 vom
Berufungswerber erhalten hätte, keine Veranlassung mehr gehabt hätte,
am 12. Oktober 2004 eine Rechnung
über die Produktionskosten der genannten CD in Höhe von
12.450,00 SFr an die Fa.1 zu stellen und auf das Zahlungsziel (zahlbar mit
Einzahlungsschein innerhalb von 10 Tagen) hinzuweisen. Die Skepsis an den
Quittungen ist auch deshalb angebracht, da der Berufungswerber trotz Ersuchens
des Finanzamt weder die vorgenannte Ungereimtheit ausgeräumt noch die
Buchhaltungsunterlagen der Fa. Z zum Beweis, dass der Betrag in Höhe
von 12.450,00 SFr bzw. die Teilbeträge in Höhe von jeweils
4.000,00 € tatsächlich in der Buchhaltung der Fa. Z Eingang
gefunden haben, vorgelegt hat.
Es war dem Unabhängigen Finanzsenat auch nicht
möglich, die schriftlichen Bestätigungen (Quittungen) der Fa. Z
auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen, da in die Schweiz nur
Zustellungen von Schriftstücken zur Aufforderung zur Namhaftmachung eines
Zustellbevollmächtigten zulässig sind (vgl. Ritz,
BAO3,
§ 10 Tz 4 und § 11 Tz 3 ZustG). Es
wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, den behaupteten Sachverhalt
glaubhaft darzulegen bzw. Beweise vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei
unter anderem dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben;
die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maß höher als die
behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind
(vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0145 ua.). Diesfalls besteht eine
erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht (vgl. Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429ff;
Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
berechtigten schon allein die angeführten Widersprüche und der
Umstand, dass der Berufungswerber trotz bestehender erhöhter
Mitwirkungspflicht keine Unterlagen vorgelegt hat, die das behauptete
Tätigwerden für die Fa. Z dokumentieren würden, das
Finanzamt zur Annahme, dass der Berufungswerber die Beträge nicht im Namen
und für Rechnung der Fa. Z vereinnahmt hat.
Zum Ansatz eines Sicherheitszuschlag durch das Finanzamt
ist der Vollständigkeit halber noch Folgendes zu sagen: Werden
Aufzeichnungen über Bareingänge bzw. Barausgänge nicht
geführt und Einnahmen nicht vollständig erfasst, ist die Vermutung,
dass neben den nachgewiesenermaßen nicht erfassten Beträgen weitere
Einnahmen nicht aufgezeichnet wurden, berechtigt und damit eine Hinzurechnung in
Form eines Sicherheitszuschlages gerechtfertigt. Dabei muss derjenige, der zur
Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht
entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungenauigkeit
hinnehmen (vgl. VwGH 27.8.2002, 96/14/0111). Im Übrigen hat der
Berufungswerber gegen den Ansatz eines Sicherheitszuschlages in Höhe von
20% (8.242,14 €) auch nichts Konkretes vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 23. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0276-F/06
- Stammnummer
- 31148
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF