Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0161-G/05
Geschenkgeber als Solidarschuldner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-G/05vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.V., inG.,vom 24. Dezember 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 2. Dezember 2004
betreffend Solidarschuld/Schenkungssteuer (Solidarschuldbescheid)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 wurde Frau C.V.
auf Grund der mit S.V. (in der Folge auch Berufungswerber genannt) getroffenen
Vereinbarung vom 27. November 2001, in der der Erstgenannten ein
Wohnrecht eingeräumt wurde, die Schenkungssteuer vom Finanzamt
vorgeschrieben.
Nachdem eine Entrichtung der Schenkungssteuer nicht erfolgt
ist und eine Einbringungsmöglichkeit bei Frau C.V. nicht gegeben war, wurde
am 2. Dezember 2004 ein Solidarschuld- und Schenkungssteuerbescheid an
den Berufungswerber gerichtet.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass das Grundstück im Jahr 2002 verkauft
und das Wohnrecht gelöscht worden sei. Es sei auch im Notariatsakt
vereinbart worden, die Steuer werde von den Berechtigten übernommen. Da die
Verpflichteten mehrere Grundstücke in ihrem Besitz hätten, könne
auch keine Uneinbringlichkeit vorliegen. Der Berufungswerber sei derzeit Student
und hätte ein unterhaltspflichtiges Kind, sodass er nicht in der Lage sei
die Steuerschuld zu begleichen. Die Forderung möge bei der Erstschuldnerin
eingefordert werden bzw. werde um Nachsicht bezüglich der Einbringung
gegenüber seiner Person ersucht.
Am 19. Jänner 2005 erging seitens des
Finanzamtes die abweisliche Berufungs-vorentscheidung.
Am 18. Februar 2005 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG
ist Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der
Geschenkgeber.
Gemäß
§ 6 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften
dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner. Dabei
wird auf § 891 ABGB verwiesen, wonach die Inanspruchnahme von
Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers liegt. Diese eingeräumte
Dispositionsfreiheit ist im öffentlichen Recht unter dem Gesichtswinkel des
Ermessens zu sehen (vgl. VwGH 17.11.1993, 93/17/0084).
Dabei ist § 20 BAO zu beachten, der
festlegt, dass Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen
zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten
müssen, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Ein Spielraum für eine Ermessensübung liegt aber
nicht mehr vor, wenn die Finanzbehörde wegen offenbarer Uneinbringlichkeit
der Forderung bei dem zuerst herangezogenen Gesamtschuldner die Steuer dem
weiteren Gesamtschuldner vorschreibt. Im Hinblick darauf, dass in diesem
Zeitpunkt kein anderer zahlungsfähiger Gesamtschuldner mehr vorhanden ist,
ist die Abgabenbehörde gar nicht mehr in der Lage, im Rahmen eines
Ermessensspielraumes eine andere Entscheidung zu treffen, um ihrer
Verpflichtung, für die Einbringung der ausstehenden Abgaben zu sorgen,
nachzukommen (vgl. u.a. VwGH 26.6.1997, 96/16/0137).
In Ausübung dieses Ermessens wurde zuerst Frau C.V.
als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommen. Nachdem die Schenkungssteuer nicht
entrichtet wurde, setzte das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen, welche
aber erfolglos blieben. Ein Ermessensspielraum lag sodann für die
Behörde nicht mehr vor, weshalb ein Solidarschuld- und
Schenkungssteuerbescheid an den Berufungswerber erlassen wurde.
Der Bescheid vom 2. Dezember 2004 musste neu
datiert und zugestellt werden, da der Berufungswerber an eine andere Anschrift
verzogen ist.
Da der streitgegenständliche Solidarschuld- und
Schenkungssteuerbescheid voll und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre
und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, konnte
der Berufung somit kein Erfolg beschieden sein.
Graz, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-G/05
- Stammnummer
- 31144
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF