Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1224-L/07
Anlassfallwirkung bei Aufhebung des Grundtatbestandes einer Steuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1224-L/07vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb,
vom 14. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten
durch RR Renate Pfändtner,vom 15. September 2003 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird
gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 23. Dezember 1994 und am 3. Februar 1995
wurden jeweils zwischen Bw. als Geschenknehmerin und deren Vater H.S. als
Geschenkgeber Schenkungsverträge abgeschlossen.
Mit vorläufigem Bescheid gemäß
§ 200 BAO vom 26. Februar 1996 wurde im Hinblick auf den
Vertrag vom 23. Dezember 1994 die Schenkungssteuer mit
3,791.158,00 S festgesetzt. Mit vorläufigem Bescheid
gemäß
§ 200 BAO vom 26. Februar 1996 wurde im
Hinblick auf den Vertrag vom 3. Februar 1995 die Schenkungssteuer mit
8.587,00 S festgesetzt.
Mit endgültigem Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO vom 15. September 2003 wurde
im Hinblick auf den Vertrag vom 23. Dezember 1994 die Schenkungssteuer
mit 341.849,23 € festgesetzt. Mit endgültigem Bescheid
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO vom
15. September 2003 wurde im Hinblick auf den Vertrag vom
3. Februar 1995 die Schenkungssteuer mit 672,98 €
festgesetzt.
Mit Schreiben vom 14. November 2003 wurde gegen
diese endgültigen Bescheide Berufung eingereicht. Strittig war im
Wesentlichen die Bewertung der Schenkungsgegenstände.
Mit Berufungsvorentscheidungen gemäß
§ 276 BAO vom 30. September 2005 wurde im Hinblick auf
beide Bescheide vom 15. September 2003 der Berufung teilweise
stattgegeben. In Bezug auf den Vertrag vom 23. Dezember 1994
wurde die Schenkungssteuer mit 301.473,45 € festgesetzt, im Hinblick
auf den Vertrag vom 3. Februar 1995 mit 4.827,11 €.
Mit Schreiben vom 2. November 2005 wurde der
Antrag auf Vorlage der obigen Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Am 5. Jänner 2006 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 wurde durch die
Berufungswerberin die obige Berufung eingeschränkt auf die
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Schenkungssteuer.
Dies im Hinblick auf die Anlassfallwirkung betreffend den Beschluss des VfGH vom
8. März 2007, die Verfassungsmäßigkeit des
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 von Amts
wegen zu prüfen.
Die Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 17. Mai 2007, RV/0014-L/06, als
unbegründet abgewiesen.
Im aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
2. Oktober 2007, B 944/07-5 wurde der Beschwerde gegen die obige
Berufungsentscheidung die Anlassfallwirkung iSd
Art 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
15. Juni 2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der
Schenkungssteuer, § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955,
als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war die Schenkungssteuer im
fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen.
Linz, am 22.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1224-L/07
- Stammnummer
- 31128
- Gültig
- 22.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF