RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1224-L/07

Anlassfallwirkung bei Aufhebung des Grundtatbestandes einer Steuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1224-L/07vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb, vom 14. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner,vom 15. September 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Schenkungssteuer wird gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt. Entscheidungsgründe Am 23. Dezember 1994 und am 3. Februar 1995 wurden jeweils zwischen Bw. als Geschenknehmerin und deren Vater H.S. als Geschenkgeber Schenkungsverträge abgeschlossen. Mit vorläufigem Bescheid gemäß § 200 BAO vom 26. Februar 1996 wurde im Hinblick auf den Vertrag vom 23. Dezember 1994 die Schenkungssteuer mit 3,791.158,00 S festgesetzt. Mit vorläufigem Bescheid gemäß § 200 BAO vom 26. Februar 1996 wurde im Hinblick auf den Vertrag vom 3. Februar 1995 die Schenkungssteuer mit 8.587,00 S festgesetzt. Mit endgültigem Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO vom 15. September 2003 wurde im Hinblick auf den Vertrag vom 23. Dezember 1994 die Schenkungssteuer mit 341.849,23 € festgesetzt. Mit endgültigem Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO vom 15. September 2003 wurde im Hinblick auf den Vertrag vom 3. Februar 1995 die Schenkungssteuer mit 672,98 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 14. November 2003 wurde gegen diese endgültigen Bescheide Berufung eingereicht. Strittig war im Wesentlichen die Bewertung der Schenkungsgegenstände. Mit Berufungsvorentscheidungen gemäß § 276 BAO vom 30. September 2005 wurde im Hinblick auf beide Bescheide vom 15. September 2003 der Berufung teilweise stattgegeben. In Bezug auf den Vertrag vom 23. Dezember 1994 wurde die Schenkungssteuer mit 301.473,45 € festgesetzt, im Hinblick auf den Vertrag vom 3. Februar 1995 mit 4.827,11 €. Mit Schreiben vom 2. November 2005 wurde der Antrag auf Vorlage der obigen Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Am 5. Jänner 2006 wurde obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 wurde durch die Berufungswerberin die obige Berufung eingeschränkt auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Schenkungssteuer. Dies im Hinblick auf die Anlassfallwirkung betreffend den Beschluss des VfGH vom 8. März 2007, die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 von Amts wegen zu prüfen. Die Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 17. Mai 2007, RV/0014-L/06, als unbegründet abgewiesen. Im aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, B 944/07-5 wurde der Beschwerde gegen die obige Berufungsentscheidung die Anlassfallwirkung iSd Art 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Über die Berufung wurde erwogen: Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war die Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen. Linz, am 22. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

Grundtatbestand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1224-L/07
Stammnummer
31128
Gültig
22.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF