Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2062-L/02
Urlaub mit Partner und Kleinkind und Besuch des Ärztekongresses in Grado - bei durchschnittlich weit unter 8 Stunden täglich Abzugsfähigkeit lediglich der Seminargebühren und nicht von Kosten der An- und Rückreise sowie des Aufenthaltes (Appartement und Diäten) .
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2062-L/02vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Berufungswerberin, vom 2. August
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom 22. Juli 2002
betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
bekämpfte Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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393.034,00 S
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Einkommensteuer
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104.046,76 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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93.772,30 S
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Abgabenschuld
(gerundet gem. § 204 BAO).
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10.274,00S
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Abgabenschuld in Euro
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746,64
€
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bisher
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842,50 €
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Guthaben
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95,86 €
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw.) hat das
Studium der Medizin absolviert und erzielte im streitgegenständlichen
Veranlagungsjahr 2001 als Turnusärztin am Spital in Vöcklabruck
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte des Landes
Oberösterreich und Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus
Sondergebühren. Die aus der gesamten ärztlichen Tätigkeit
resultierenden Ausgaben und Aufwendungen wurden im Verhältnis der Höhe
der jeweiligen Einnahmen unbestritten zu 80% als Werbungskosten bei den
nichtselbständigen und zu 20% als Betriebsausgaben bei den
selbständigen Einkünften in Abzug gebracht.
In der
Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2001 erklärte die Bw.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 22.374,00 S und (implizit)
solche aus nichtselbständiger Arbeit von 355.742,00 S (373.192,00 -
17.450,00) und erläuterte dies in den Beilagen wie folgt:
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Aufwendungen für das Jahr 2001
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Beträge in S
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Arbeitsschuhe
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999,00
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Arbeits-T-Shirts
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845,00
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Kurs Grado
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600,00
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Kurs Grado
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2.700,00
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Hotel Grado
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10.305,00
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Km-Geld
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5.380,20
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Tagesdiäten
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984,00
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Summe
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21.813,20
Aus einer Beilage "Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen"
geht hervor, dass sich der oben genannte Betrag von 5.380,20 S für
Kilometergeld aus Fahrten von insgesamt 1.098 km a`4,90 S ergibt, wovon 896km (2
x 448km) auf die Hin- und Rückfahrt zu den Ärztetagen in Grado in
Italien vom 19. bis 26. Mai 2001 entfallen. Die Bw. wies hinsichtlich
der Ärztetage in Grado die Bezahlung einer Tagungsgebühr von 2.700 S,
weiterer 600,00 S für ein EKG Anfängerseminar und von 10.304,57 S
für ein Appartement für vier Personen vom 19. bis 26. Mai 2001
nach. Die Ausgaben und Aufwendungen von insgesamt 21.813,20 S ordnete die
Bw. zu 20% = 4.363,00 S den selbständigen Sondergebühren und zu 80% =
17.450,00 S den nichtselbständigen Einkünften zu und ermittelte die
selbständigen Einkünfte wie folgt:
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Beträge in S
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Einnahmen
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26.737,00
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Ausgaben
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4.363,00
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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22.374,00
Über Vorhalt des Ausweises von 3 Personen als
Belegszahl auf der genannten Rechnung für das 4-Personen Appartement teilte
die Bw. dem Sachbearbeiter des Finanzamtes am
15. Juli
2002 in einem
Telefonat mit, ein größeres
Appartement habe sie gebucht, weil sie auch ihren Sohn mitgenommen habe. Es
liege kein Programm der Ärztetage Grado mehr auf, die viele Ärzte
besuchen. Die Vorträge fänden fast durchgehend von 8.00 bis 20.00 Uhr
statt.
Mit Bescheid
vom 22. Juli 2002 veranlagte das
Finanzamt die Bw. mit Einkünften aus selbständiger Arbeit von
26.342,00 S und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von
371.392,00 S (Einnahmen von 373.192,00 - Werbungskostenpauschale von 1.800,00)
zur Einkommensteuer für das Jahr
2001 durch Kürzung der Ausgaben und
Aufwendungen auf folgende Beträge:
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vom Finanzamt für 2001 anerkannte Aufwendungen
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Beträge in S
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Km-Geld (1098-896 = 202km a`4,90 S =)
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989,80
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Tagesdiäten
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984,00
|
Summe (20%=394,76 und 80%=1.578,40)
|
1.973,80
Den Betrag von 1.973,80 brachte das Finanzamt wiederum im
unbestrittenen Verhältnis von 20:80 von den Einnahmen aus
selbständiger und nichtselbständiger Arbeit in Abzug.
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Beträge in S
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Einnahmen
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26.737,00
|
Ausgaben
|
395,00
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt.
Erstbescheid
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26.342,00
Das Finanzamt begründete die Kürzungen wie
folgt:
Da die vom Arbeitgeber nicht automatisch
berücksichtigten (Zusatz der Rechtsmittelbehörde: durch das Finanzamt
von 17.450,00 auf 1.578,00 gekürzten) Werbungskosten von 1.578,00 das
Pauschale von 1.800,00 nicht überstiegen, werde das (höhere) Pauschale
berücksichtigt.
Ausgaben zu den
Ärztetagen
in Grado könnten gemäß
§ 20 EStG nicht anerkannt werden,
weil gemischt veranlasste Aufwendungen,
also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung
nicht abzugsfähig seien. Da die Bw.
eingestanden habe, dass auch ihr Sohn in Grado dabei gewesen sei (Appartement
für 3 Personen laut vorgelegter Rechnung) sei dieser Teil der Ausgaben
nicht abzugsfähig. Der Gewinn und die Werbungskosten seien dahingehend
berichtigt worden.
Arbeitsschuhe und T-Shirts könnten nicht
berücksichtigt werden, weil Bekleidungsaufwand nur dann anzuerkennen sei,
wenn es sich um typische Berufskleidung oder um bloße
Arbeitsschutzkleidung zB weißer Mantel, Leinenhose eines Arztes handle.
Mit Schriftsatz vom 2.
August 2002 erhob die Abgabepflichtige
Berufung, beantragte Betriebsausgaben
von 2.777,00 S bei den selbständigen und Werbungskosten von
11.108,00 S bei den nichtselbständigen Einkünften anzuerkennen
und begründete dies wie folgt: Bei ihrer Promotion zur Doktorin der
gesamten Heilkunde habe sie sich verpflichtet, sich ständig auf dem
neuesten Stand der Wissenschaft zu halten. Aus diesem Grund sei es notwendig,
Seminare und Kurse zusätzlich zum Literaturstudium zu absolvieren -
insbesondere weil sie noch in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
stehe. Nach Grado habe sie ihren Sohn mitnehmen können, weil vorort
ein eigener Seminarkindergarten eingerichtet gewesen sei. In dieser
Woche habe sie - wie aus beiliegenden Zeugnissen ersichtlich - 39 Wochenstunden
absolviert und auch bezahlt. Eine neue Aufstellung der Ausgaben und
Aufwendungen sende sie mit allen Unterlagen bzw. Kursbeschreibungen mit. Zwei
Kurse in Linz, die sie seinerzeit vergessen habe, seien noch dazugekommen.
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Aufwendungen für das Jahr 2001 laut Berufung
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Beträge in S
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Kurs Grado
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600,00
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Kurs Grado
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2.700,00
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Hotel Grado: 10.305,00 : 3 = 1 Person
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3.435,00
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Km-Geld (1234km a´4,90 S =)
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6.046,60
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Tagesdiäten Linz
|
120,00
|
Tagesdiäten Grado
|
984,00
|
Summe (20%=2.777,00 und 80%=11.108,00)
|
13.885,60
Den Betrag von 13.885,00 brachte die Bw. wiederum im
unbestrittenen Verhältnis von 20:80 von den Einnahmen aus
selbständiger und nichtselbständiger Arbeit in Abzug.
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Beträge in S
|
Einnahmen
|
26.737,00
|
Ausgaben
|
2.777,00
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Berufung
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23.960,00
In Beilage zur Berufung legte die Bw. folgende Kopien
vor:
Undatierte Teilnahmebestätigungen der
österreichischen Akademie der Ärzte über Teilnahme der Bw.
an:
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Gebühr in S
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EKG-Anfängerseminar 21.05.2001 bis 25.05.2001
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600,00
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Ärztetage Grado 20.05.2001 bis 26.05.2001
|
2.700,00
Auf der der Bw. offensichtlich am 26. Juli 2002 per Fax
zugekommenen und von dieser vorgelegten Programmübersicht der demnach am
Sonntag, 20. Mai 2001, um 18.00 Uhr festlich eröffneten und jedenfalls bis
Samstag, 26. Mai 2001, 12.30 Uhr dauernden Ärztetage in Grado hat die Bw.
mit Leuchtstift ihre Teilnahme an folgenden Seminaren ausgewiesen:
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Kongresshaus
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Hotel Astoria
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Montag 21.05.
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Auditorium
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Saal A
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Oberes Foyer
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Sala Lido
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8.15-10.15
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Kardiologie
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11.45-13.15
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EKG-A
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Dienstag 22.05
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Auditorium
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Saal A
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Oberes Foyer
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Sala Lido
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8.15-10.15
|
Kardiologie
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11.45-13.15
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EKG-A
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16.00-18.00
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Neurol.Untersuch.
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Mittwoch23.05.
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Auditorium
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Saal A
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Oberes Foyer
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Sala Lido
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8.15-10.15
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Kardiologie
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11.45-13.15
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EKG-A
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13.30-15.30
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Osteoporose
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Donnerst. 24.05.
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Auditorium
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Saal A
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Oberes Foyer
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Sala Lido
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8.15-10.15
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Kardiologie
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Pulmologie 11.00-12.30
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11.45-13.15
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EKG-A
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13.30-15.30
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Essstörungen
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Freitag 25.05.
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Auditorium
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Saal A
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Oberes Foyer
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Sala Lido
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8.15-10.15
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Kardiologie
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11.45-13.15
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EKG-A
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Hinsichtlich der Teilnahmebestätigungen finden sich
unter "Steuerlicher Nachweis" folgende Ausführungen: "Als Nachweis
für Ihre Teilnahme am Kongress erhalten Sie auf Wunsch eine gesonderte
Bestätigung im Kongressbüro
Auf
Wunsch auch täglich einen Tagesstempel auf die Rückseite ihrer
Teilnehmerkarte
TeilnehmerInnen
aus Deutschland bestätigen wir ihre Anwesenheit auch zweimal täglich
(Vormittag und Nachmittag) auf der Rückseite der Teilnehmerkarte
Achtung!
Ihr Finanzamt könnte als Nachweis auch das Kongressprogramm zusätzlich
zur Teilnehmerkarte verlangen."
Die Bw. legte weiters neun offensichtlich an sie mit Fax
vom 26. Juli 2002 übermittelte undatierte Teilnahmebestätigungen des
Kongressleiters vor, mit denen bescheinigt wird, dass die Bw. im Rahmen der
Ärztetage Grado 20.-26.5.2001 an folgenden Veranstaltungen teilgenommen
hat:
5 X Kardiologie für die Praxis: 21. bis 25.5.2001
(anrechenbar je 3 Stunden Innere Medizin) Neurologische
Untersuchungsmethoden: 22.5.2001 (anrechenbar 3 Stunden Neurologie)
Osteoporose: 23.5.2001 (anrechenbar 3 Stunden Innere
Medizin) Pulmologie: 24.5.2001 (anrechenbar 2 Stunden Innere Medizin oder
Lungenkrankheiten) Essstörungen: 24.5.2001 (anrechenbar 3 Stunden
Psychiatrie)
In einer ebenfalls undatierten Teilnahmebestätigung
wird vom Kongressleiter und vom Seminarleiter bescheinigt, dass die Bw. " an der
Veranstaltung EKG-Anfängerseminar im Rahmen der Ärztetage Grado vom
20.-16.5.2001 teilgenommen hat." (anrechenbar 13 Stunden Innere Medizin).
Mit Schreiben
vom 5. September 2002 ersuchte
das Finanzamt die Bw. wie bereits telefonisch besprochen, zu folgenden Punkten
Stellung zu nehmen:
1. Auf der
Rechnung für das Appartement werde die Anzahl der Personen mit 3 angegeben,
sei außer der Bw. und ihrem Sohn noch jemand mitgereist?
2. Wie und
wann sei die Ausstellung der Bestätigungen vorgenommen worden?
3. Die auf
den Bestätigungen angegebenen Stunden stünden nicht mit der
Stundenanzahl der Programmübersicht überein (zB Bestätigung
Kardiologie am 21.05. für 3 Stunden und laut Programm Seminar von 08.15 -
10.15 (= 2 Stunden)
4. Laut
Programm/Bestätigungen dürfte es auch zu Überschneidungen
verschiedener von der Bw. besuchter Seminare gekommen sein (24.05. EKG und
Pulmologie).
5. Wie lange
(wie viele Stunden) habe die Bw. an den verschiedenen Tagen Seminare/Kurse
besucht (Wann habe das jeweils letzte Seminar an den verschiedenen Tagen
geendet)?
Mit Schriftsatz
vom 30. September 2002 nahm die
Bw. zum Vorhalt des Finanzamtes vom 5. September 2002 wie folgt
Stellung:
1. Wie
bereits in der Berufung angegeben, habe die Bw. nur mehr für sich die
Kosten des Appartements in Abzug gebracht. Da es keine gemischte Veranstaltung
gewesen sei, sei dieser Abzug auch berechtigt.
2. Die
Bestätigungen würden, wie bereits telefonisch besprochen, vom
Vortragenden ausgegeben.
3. Es sei
richtig, dass die auf den Bestätigungen angegebenen Stunden nicht mit der
Stundenanzahl in der Programmübersicht übereinstimmen. Diese Tatsache
sei der Bw. bisher selbst noch nicht aufgefallen. Sie habe sich deshalb beim
Veranstalter erkundigt. Man habe ihr erklärt, dass es sich hiebei um so
genannte Fachstunden für das "Diplom-Fortbildungsprogramm handle, bei dem
die Stundenberechnung nach einem andren System erfolge (1 Punkt pro 45
Minuten). Bei weiteren Fragen möge sich das Finanzamt direkt an den
Veranstalter wenden.
4. Zur
Überschneidung beim von der Bw. besuchten Kongress in Grado: Die Bw.
habe die Vorlesung Pulmologie besucht und diese früher verlassen, weshalb
sie bei ihrem EKG-Kurs einmal etwas verspätet erschienen sei.
5. Mo
21.05.01 Kardiologie 8h15-10h15, EKG 11h45-13h15 Di 22.05.01 Kardiologie
8h15-10h15, EKG 11h45-13h15, Neurol. 16h-18h Mi 23.05.01 Kardiologie
8h15-10h15, EKG 11h45-13h15, Osteop. 13h30-15h30 Do 24.05.01 Kardiologie
8h15-10h15, EKG+Pul. 11h-13h15, Eßst. 13h30-15h30 Fr 25.05.01
Kardiologie 8h15-10h15, EKG 11h45-13h15
Mit Schreiben
vom 14. Oktober 2002 forderte das
Finanzamt zu folgenden Punkten zur Stellungnahme bzw. Vorlage von Unterlagen
auf:
Originale
der Teilnahmebestätigung (wenn nicht verfügbar werde ersucht,
mitzuteilen, wo diese angefordert werden könnten
Von
wem sei auf den Bestätigungen "Name und Adresse des Teilnehmers"
eingefügt worden?
Der
gesamte Ablauf der Aushändigung der Teilnahmebestätigung sei
darzustellen (am Beginn des Seminars, am Ende des Seminars oder am Ende der
Ärztetagung?)
Von
welchen Personen (Name und Anschrift) sei die Bestätigung ausgestellt
worden?
Wann
habe der Kongressleiter die Bestätigung unterschrieben?
Wann
sei der Stempel der österr. Akademie der Ärzte angebracht worden?
Name
und Anschrift jener Person, die mit der Bw. und ihrem Kind im Appartement
gewohnt habe
Wann
genau (Datum, Uhrzeit) sei die Ankunft in Grado und die Abreise
erfolgt?
Am
22. Oktober 2002 um 11.15 Uhr wandte
sich die bei einer Steuerberatungskanzlei in Salzburg beschäftigte und
über den Sachverhalt informierte Tante der Bw.
telefonisch an den Leiter der
Veranlagungsabteilung des Finanzamtes und teilte zum Vorhalt vom 14. Oktober
2002 Folgendes mit:
Die Bw. habe sich an sie
gewendet, um ihr im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren behilflich zu
sein. Die Beschaffung der Unterlagen und die Beantwortung der zahlreichen Fragen
des Vorhaltes vom 14. Oktober 2002 seien nicht einfach. Bei der Ärztekammer
in Wien existiere eine Unterschriftenliste mit Namen und Unterschrift aller an
der Veranstaltung in Grado teilnehmenden Ärzte, die aber der Bw. aus
datenschutzrechtlichen Gründen sicher nicht ausgefolgt würde.
Allenfalls müsste diese Liste das Finanzamt besorgen.
Bei der dritten Person, die
während der Ärztetage in Grado mit der Bw. und ihrem Kleinkind im
Appartement gewohnt habe, handle es sich um den damaligen Freund und nunmehrigen
Ehemann der Bw., der als Aufsichtsperson für das Kleinkind unbedingt
erforderlich gewesen sei.
Der Leiter der
Veranlagungsabteilung des Finanzamtes stellte den Aufenthalt in Grado nicht in
Zweifel. Sehr wohl sei aber die tatsächliche Teilnahme an den einzelnen
Veranstaltungen bislang nicht nachgewiesen. Erfahrungsgemäß (Hinweis
auf SWK 1995, A 498) würden bei einem derart großen Andrang von
Teilnehmern (lt. Bericht der Ärzteakademie im Internet 959 Teilnehmer in
Grado) vorgefertigte und vom Kongressbüro vorab bereits unterschriebene
Blanko-Teilnehmerbestätigungen kursieren, die von den Teilnehmern nach
Belieben ausgefüllt werden könnten. Außerdem sei die Bw. nicht
allein, sondern gemeinsam mit ihrem Freund und späteren Ehemann und dem
gemeinsamen etwa 3 Jahre alten Kind in Grado gewesen. Die Anreise sei nicht erst
am Sonntag, sondern laut Hotelrechnung bereits am Samstag erfolgt. Der erste
Vortrag habe hingegen erst am Montag um 8.15 begonnen. Die Rückreise sei
nicht am Freitag, sondern erst am Samstag erfolgt, obwohl der letzte Vortrag
bereits am Freitag um 13.15 geendet habe. Das Vorliegen eines nicht
abzugsfähigen gemischten Reiseprogramms stehe somit im Raum. Die
Tante der Bw. habe eingestanden, es sei richtig, dass es sich bei den
Teilnahmebestätigungen um bereits vorab vom Kongressleiter unterfertigte
Vervielfältigungen handle, die die Bw. fertig ausgefüllt habe.
Der Leiter der
Veranlagungsabteilung des Finanzamtes habe abschließend ersucht, den
schriftlichen Vorhalt vom 14. Oktober 2002 und die im Telefonat aufgeworfenen
Fragen schriftlich zu beantworten.
Die Entfernung Schwanenstadt -
Grado über Salzburg und Villach betrage laut Shell-Routenplaner ca. 440 km
mit einer Fahrzeit von etwa 5 Stunden.
Mit
Schriftsatz
vom 23. Oktober 2002 legte die
Tante der Bw. unter Hinweis auf die telefonische Vereinbarung zwei
Teilnahmebestätigungen der österreichischen Akademie der Ärzte
vor, wonach die Bw. vom
20.
bis 26. Mai 2001 an den Ärztetagen in Grado teilgenommen und dafür die
Gebühr von 196,22 € entrichtet und weiters vom
21.
bis 25. Mai 2001 am EKG-Anfängerseminar teilgenommen und dafür die
gebühr von 43,60 € entrichtet hat.
Seitens der Bw. wurde im
Schriftsatz vom 23. Oktober 2002 nur darauf hingewiesen, dass diese
Bestätigungen direkt von der österr. Akademie der Ärzte
ausgestellt worden seien, bei der (Adresse und Telefonnummer markiert) auch
wegen der Unterschriftenliste nachgefragt werden könne. Diese
Bestätigungen seien extra zwecks Vorlage beim Finanzamt ausgestellt worden.
Wie ersichtlich, habe nur zB der EKG-Anfängerkurs von Montag bis Freitag
stattgefunden, sodass die Abreise erst am Samstag erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG
1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, wozu
nach Z 7 dieser Bestimmung auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit gehören.
Gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und c
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und §
16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die steuerliche
Berücksichtigung der der Bw. im Zusammenhang mit den Ärztetagen in
Grado erwachsenen Aufwendungen und Ausgaben.
Das Finanzamt bestreitet zwar nicht den Aufenthalt der Bw.
in Grado, bezweifelt jedoch deren tatsächliche Teilnahme an den einzelnen
Seminaren.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde - abgesehen von offenkundigen Tatsachen und solchen mit
gesetzlicher Vermutung iSd Abs. 1 - unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Die Bw. hat die Bezahlung von 600,00 S für das in
Grado vom 21. bis 25. Mai 2001 täglich von 11.45 bis 13.15 im Oberen Foyer
des Kongresshauses stattgefundene EKG-Anfängerseminar nachgewiesen. Ebenso
unbestritten ist ihre Zahlung von 2.700,00 S für die Teilnahme an den
Ärztetagen in Grado, die sie zum Besuch von zahlreichen Seminaren von
Montag, 21. Mai, bis Samstag, 26. Mai 2001, berechtigt hat. Angeboten wurden
dabei von Montag bis Freitag Seminare von 8.15 bis 19.00 Uhr und am Samstag von
8.15 bis 12.30 Uhr.
Nicht unerwähnt bleiben kann in diesem Zusammenhang
auch die Tatsache, dass sich auf der Bestätigung der Anmeldung für die
Ärztetagung und der Reservierung des Appartements für 3 Personen vom
12. April 2001 auch ein Hinweis auf Gutscheine für Veranstaltungen und das
Begleitpersonenprogramm befinden.
Für die generelle Glaubwürdigkeit der Angaben der
Bw. spricht an sich nicht, dass sie in der Steuererklärung die gesamten
Kosten für das mit 3 Personen belegte 4-Personen Appartement geltend
gemacht und seitens der Bw. erst über Nachfragen zunächst die Mitreise
ihres Sohnes im Kleinkindalter (geb. 28. April 1998) und noch später die
ihres damaligen Freundes und nunmehrigen Ehegatten eingestanden hat. Auch die
vom Finanzamt aufgezeigte Praxis der Ausstellung der Teilnahmebestätigungen
scheint sehr an den Wünschen der Kongressteilnehmer orientiert und wenig
vertrauenserweckend. Andererseits entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass Geldbeträge von über 3.000,00 S nur gezahlt werden, wenn man auch
die entsprechenden Gegenleistungen in Anspruch nimmt. Die Erfüllung des dem
Stand der Ärzte auferlegten permanenten Fortbildungsgebotes durch die Bw.,
die damals noch Turnusärztin gewesen ist, durch den Besuch der von ihr
angegebenen Seminare erscheint der Berufungsbehörde daher glaubhaft.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Bw. mit ihrem ca.
3-jährigen Sohn und ihrem nunmehrigen Ehegatten am Samstag, 19. Mai 2001
angereist und bis zur Abreise am Samstag, 26. Mai 2001, das für diesen
Zeitraum bezahlte Appartement in Grado benutzt, sich im Raum Grado aufgehalten
und dabei in folgendem Ausmaß fachspezifische Seminare im Rahmen der
Ärztetage besucht hat:
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Kardiologie h
|
EKG-A h
|
Sonstige h
|
Stunden (h)
|
Samstag
|
Anreise
|
Sonntag
|
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Montag
|
8.15-10.15=2 h
|
11.45-13.15=1,5
|
|
3,50
|
Dienstag
|
8.15-10.15=2 h
|
11.45-13.15=1,5
|
16.00-18.00
|
5,50
|
Mittwoch
|
8.15-10.15=2 h
|
11.45-13.15=1,5
|
13.30-15.30=2
|
5,50
|
Donnerstag
|
8.15-10.15=2 h
|
11.00-13.15= 2,25 13.30-15.30=2
|
6,25
|
Freitag
|
8.15-10.15=2 h
|
11.45-13.15=1,5
|
|
3,50
|
Summe
|
24,25 Stunden : 5 Tage = 4,85 unter 5 Stunden
täglich
|
24,25 Stunden
|
Samstag
|
Abreise
Entgegen der Rechtsansicht der Bw. sind nur die effektiven
Stunden laut Programm und nicht 45 Minuten als volle Stunde oder ein sonstiger
Umrechnungsschlüssel der Österreichischen Ärztekammer zu
berücksichtigen.
Kosten einer Studienreise bzw. Reisen zwecks Besuchs von
Fachkongressen etc. sind nur dann abzugsfähig, wenn auf Grund des
Reiseprogramms und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines
privaten Reisezweckes nahezu ausgeschlossen ist (Doralt, EStG, 7. Auflage, Tz
364, unter Hinweis auf VwGH 03.05.1983, 82/1470279). Nach der Rechtsprechung
müssen für die Anerkennung derartiger Reisen als Betriebsausgaben
folgende Voraussetzungen vorliegen (Doralt, aaO, unter Hinweis auf VwGH
06.10.1976, 1608/76, 16.07.1996, 92/14/0133, 22.09.2000, 98/15/0111)
1. Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrplanmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
2. Die Reise
muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete Verwertung in seinem Unternehmen gestatten.
3. Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierten Teilnehmer
entbehren.
4. Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird (der zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand gehört
keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben); dabei ist auf eine
Normalarbeitszeit von durchschnittlich acht Stunden abzustellen (VwGH
13.12.1988, 88/14/0002, 26.06.1990, 89/14/0106, 21.10.1993, 92/15/0150), wobei
eine pauschale Angabe über Arbeitszeiten die geforderten konkreten Angaben
nicht ersetzt (VwGH 20.12.1994, 90/14/0211). Anhand des Reiseprogramms muss
nachweisbar sein, welche Stunden an welchen Tagen beruflichen und welche
privaten Zwecken gedient haben (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002). Minderzeiten
einzelner Tagekönnen durch Mehrzeiten anderer Tage ausgeglichen werden
(VwGH 17.11.1992, 92/14/0150). Für die Anerkennung einer zweiwöchigen
Studienreise ist eine Arbeitszeit von achtzig Stunden erforderlich (VwGH
24.11.1993, 92/15/0009). Nach BFH (BStBl 1990 II 1059) ist eine
viereinhalbstündige Mittagspause bei einem an einem Skiort während der
Skisaison stattfindenden Fachkongresses als Indiz für eine nicht
unerhebliche außerbetriebliche Mitveranlassung anzusehen (siehe dazu auch
VwGH 26.01.1993, 88/14/0108, und 29.01.2002, 96/1470030). Die Verfolgung
privater Zwecke an Wochenenden und Feiertagen ist für den Abzug der Kosten
einer ansonsten eindeutig beruflich veranlassten Reise nicht schädlich
(Margreiter, ÖStZ 1984, 4; vgl. VwGH 26.06.1990, 89714/0106).
Maßgebend für die steuerliche Beurteilung ist die Gestaltung
des Aufenthaltes. Reisebewegungen, denen dabei kein Selbstzweck zukommt (An-,
Abreise, Transferzeiten, so genannte "neutrale" Zeiten) sind dabei nicht zu
berücksichtigen (VwGH 10.05.1994, 93/14/0104). Die Mitnahme eines
Angehörigen ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn auch ein nicht nahe
stehender Arbeitnehmer unter denselben Bedingungen auf die Geschäftsreise
mitgenommen worden wäre. Die Begleitung der Familie ist ein Indiz gegen die
berufliche Veranlassung der Studienreise (VwGH 02.06.1992, 92/14/0043).
Übersteigt das außerberufliche Programm bei
Studienreisen und Fachkongressen den zeitlichen Rahmen, liegt also ein
Mischprogramm vor, dann sind die gesamten Aufwendungen (Aufenthaltskosten,
Fahrtspesen) nicht abzugsfähig. Abzugsfähig sind dann nur die
Gebühren für die Teilnahme an den Berufsveranstaltungen (VwGH
19.10.1999, 99/14/0131; 19.09.1978, 2749/77).
Die Bw. ist im gegenständlichen Fall mit Mann und Kind
in die für einen Familienurlaub mit Kleinkind prädestinierte obere
Adria bei Grado gereist und hat dies mit einer Fortbildung verbunden, die mit
einem Ausmaß von nicht einmal fünf Stunden täglich das nach der
oben zitierten Literatur und Judikatur erforderliche Ausmaß von acht
Stunden weit unterschreitet.
Die Reise nach Grado und der Aufenthalt dort waren daher
weit überwiegend privat und nicht beruflich veranlasst. Den geltend
gemachten Kosten für die Hin- und Rückreise (Kilometergeld für
896 km a´4,90 S = 4.390,40 S) und auch den auf die Bw. entfallenden
aliquoten Appartementkosten von 3.435,00 S hat daher das Finanzamt zu Recht die
steuerliche Absetzbarkeit verwehrt.
Im Lichte der oben zitierten Literatur und Judikatur sind
jedoch die Kosten der zweifellos beruflich bedingten Teilnahmegebühren von
600,00 S und 2.700,00 S entgegen der vom Finanzamt im bekämpften Bescheid
vertretenen Rechtsansicht abzugsfähig. Der Berufung kommt daher insoweit
Berechtigung zu. Die Kosten der erst in der Berufung geltend gemachten zwei
Seminare in Linz (Kilometergeld für 2 x 68 = 136km a´4,90 S = 666,40
S und Diäten von 120,00 S) hat das Finanzamt in der Berufungsvorlage als
abzugsfähig qualifiziert, woran auch nach Ansicht der Berufungsbehörde
kein Zweifel besteht. Der Berufung kommt daher in diesen Punkten Berechtigung
zu.
Zu Unrecht hat das Finanzamt im bekämpften Bescheid
den Abzug von Diäten in Höhe von insgesamt 984,00 S für die Reise
nach Grado zugelassen. Wegen überwiegender privater Veranlassung dieser
Reise steht dies mit der oben zitierten Bestimmung des § 4 Abs. 5 EStG 1988
nicht im Einklang, weshalb der bekämpfte Bescheid insoweit abzuändern
ist.
Rechnerische Darstellung:
|
Aufwendungen 2001 laut Berufungsentscheidung
|
Beträge in S
|
Kurs Grado
|
600,00
|
Kurs Grado
|
2.700,00
|
Km-Geld (1234-896=338km a´4,90 S =)
|
1.656,20
|
Tagesdiäten Linz
|
120,00
|
Summe (20%=1015,00 und 80%=4.061,00)
|
5.076,20
|
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Beträge in S
|
Einnahmen
|
26.737,00
|
Ausgaben
|
1.015,00
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BE
|
25.722,00
|
|
Beträge in S
|
Steuerpflichtige Bezüge Land OÖ
|
373.192,00
|
Werbungskosten laut Berufungsentscheidung
|
4.061,00
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut
BE
|
369.131,00
Auf das beiliegende Berechnungsblatt wird
verwiesen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 22.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FachkongressTeilnahmebestätigungenBeweiswürdigungMischprogrammNormalarbeitszeit von acht Stunden wesentlich unterschritten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2062-L/02
- Stammnummer
- 31125
- Gültig
- 22.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF