Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0186-I/07
Festsetzung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-I/07vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom 22. Dezember 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 23. November 2006
betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. November 2006 setzte das Finanzamt
Kufstein Schwaz eine Zwangsstrafe in Höhe von € 360,00 fest. Der
Berufungswerber (im Folgenden: Bw) habe es unterlassen bis zum 2. November 2006
die Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für
das Jahr 2005 beim Finanzamt einzureichen.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 22. Dezember 2006
beantragte der Bw der Berufung im Hinblick auf die geltende Rechtsprechung in
Bezug auf die Zustellung von Bescheiden und die Eingabe von Erklärungen am
selben Tag stattzugeben. Er habe die Einkommensteuererklärung 2005 und die
Umsatzsteuererklärung 2005 beim Finanzamt vor Zustellung
eingebracht.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2007 mit der Begründung ab,
dass die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 erst
am 29. November 2006 eingereicht worden sei. Der Bescheid über die
Festsetzung der Zwangsstrafe sei jedoch bereits am 27. November 2006 vom Bw
übernommen worden.
Im fristgerechten Vorlageantrag brachte der Bw vor, dass er
tatsächlich den bekämpften Bescheid am 27. November 2006
übernommen und am selben Tag, nicht wie das Finanzamt behaupte am 29.
November 2006, eine Zweitschrift der Einkommensteuer- und
Umsatzsteuerklärung 2005 persönlich beim Finanzamt eingereicht habe.
Die Urschrift habe er, wie aus dem beigelegten Postaufgabeschein und seinem
Postbuch ersichtlich, bereits am 20. November 2006 eingeschrieben an das
Finanzamt gesandt.
Da der Eingabe das Postbuch nicht beilag, erteilte der
Unabhängige Finanzsenat einen entsprechenden Vorhalt und ersuchte
außerdem um Vorlage eines Nachweises der persönlichen Abgabe der
Erklärungen beim Finanzamt.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 legte der Bw eine Kopie
einer Seite aus dem Postbuch vor und führte hinsichtlich des angeforderten
Nachweises aus:
Die persönliche Abgabe der
Einkommensteuererklärung 2005 und der Umsatzsteuererklärung 2005
könne er nicht beweisen, da er diese im Briefkasten des Finanzamtes
außerhalb der Geschäftszeiten am 27. November 2007 um 06:30 Uhr
hinterlegt habe. Zusammen mit den eigenen Abgabenerklärungen habe er
diverse für einen anderen Unternehmer eingebracht, gegen den
ursprünglich auch eine Zwangsstrafe festgesetzt worden sei aber nach einem
Einspruch wieder aufgehoben worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des vom Finanzamt Kufstein Schwaz vorgelegten
Aktes steht folgender Sachverhalt fest:
Mit Bescheid vom 8. September 2006 forderte das Finanzamt
Kufstein Schwaz den Bw auf bis zum 29. September 2006 die Einkommensteuer- und
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 einzureichen. Da die
Steuererklärungen innerhalb der Frist nicht eingereicht worden waren,
erließ das Finanzamt am 11. Oktober 2006 einen weiteren Bescheid mit der
Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärungen bis 2. November 2006. Im
Falle der Nichtvorlage drohte das Finanzamt gleichzeitig die Festsetzung einer
Zwangsstrafe in Höhe von € 360,00 an.
Am 23. November 2006, zugestellt am 27. November 2006,
setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 360,00
fest und drohte im Falle, dass die Abgabenerklärungen nicht bis zum 14.
Dezember 2006 beim Finanzamt eingereicht würden, eine weitere Zwangsstrafe
in Höhe von € 720,00 an.
Am 29. November 2006 reichte der Bw die
Steuererklärungen durch Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes
ein.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem
vorgelegten Akt des Finanzamtes, den Aufzeichnungen über den Posteinlauf
und den finanzamtsinternen Regelungen betreffend die Behandlung der in den
Postkasten des Finanzamtes eingeworfenen Eingaben.
Der Bw behauptet nach Erteilung eines diesbezüglichen
Vorhaltes, dass er die Abgabenerklärungen um 06:30 Uhr des 27. November
2006 in den Postkasten des Finanzamtes eingeworfen hätte. Die
Abgabenerklärungen sind jeweils mit einem grünen Einlaufstempel mit
dem Datum 29. November 2007 versehen. Das Finanzamt führt dazu aus, dass
der grüne Stempel ausschließlich für den Finanzamtspostkasten
verwendet werde, der ausnahmslos von Montag bis Freitag um ca. 07:00 früh
geleert werde. Die darin enthaltenen Poststücke würden den Stempel des
Vortages erhalten.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es
nach ständiger Rechtsprechung, von mehreren Möglichkeiten jene als
erweisen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, §
167 Tz 8 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist das Zutreffen der Behauptung des
Bw als sehr unwahrscheinlich anzusehen. Abgesehen davon, dass ohne entsprechende
Aufschreibungen ein Irrtum über den tatsächlichen Tag des Einwurfes in
den Postkasten des Finanzamtes nach der inzwischen abgelaufenen Zeit nicht mit
entsprechender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist es als sehr
unwahrscheinlich anzunehmen, dass die Entleerung des Postkastens des Finanzamtes
vom 27. November 2006 bis zum Morgen des 30. November 2006 - die eingeworfenen
Poststücke zwischen Mitternacht und der Entleerung am Morgen erhalten den
Einlaufstempel des Vortages - ohne einen diesbezüglichen Vermerk
unterblieben sein soll. Dies behauptet aber selbst der Bw nicht, da er auch
vorbringt, dass er diverse Unterlagen für einen anderen Unternehmer
gleichzeitig eingereicht habe und in diesem Fall der Berufung stattgegeben
worden sei.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Einwurf der
Abgabenerklärungen des Bw erst in der Zeit zwischen der Entleerung am
Morgen des 29. November 2006 und der Entleerung am Morgen des 30. November 2006
erfolgt ist.
Es ist aber auch als wenig wahrscheinlich anzunehmen, dass
die Abgabenerklärungen bereits durch Postaufgabe am 20. November 2006 an
das Finanzamt gesandt wurden. Aufgrund der beim Finanzamt aufliegenden
Aufzeichnungen ist der eingeschriebene Brief mit der Nummer des vom Bw
vorgelegten Postaufgabescheines zwar beim Finanzamt eingelangt, das heißt
aber noch nicht, dass darin auch die einzureichenden Abgabenerklärungen
enthalten waren.
Abgesehen davon, dass die "persönlich" abgegebenen
Abgabenerklärungen keinerlei Hinweise (etwa in Form der Bezeichnung als
Kopie, Zweitschrift oder Abschrift etc.) enthalten, stellen sich die
"persönlich" abgegebenen Erklärungen aufgrund der Unterschrift und der
handschriftlichen Vermerke (Eintragung der Branchenkennzahl und Hinweis auf eine
Eintragung der Lieferungen und sonstigen Leistungen in einer falschen Zeile),
die offensichtlich vom Bw stammen, als Originale heraus. Es ist aber auch kein
Grund ersichtlich, warum die Abgabenerklärungen nochmals durch Einwurf in
den Postkasten des Finanzamtes abgegeben werden, wenn bereits einige Tage vorher
die Postaufgabe mit eingeschriebenem Brief erfolgte.
Die hierzu vorgelegte Kopie einer Seite des Postbuches
vermag an dieser Beurteilung des Falles nichts zu ändern, zumal die
Eintragung und die allenfalls auch erst später erfolgte Kuvertierung nicht
zwingend übereinstimmen müssen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil
aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Bw der Kontakt mit dem Finanzamt
auch für Kunden immer wieder erforderlich ist.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Bw bereits
in der Vergangenheit seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten
vernachlässigte und Fristen versäumte.
Aus alledem ergibt sich, dass die Feststellung, die
Abgabenerklärungen sind erst am 29. November 2006 durch Einwurf in den
Postkasten des Finanzamtes eingereicht worden, eine größere
Wahrscheinlichkeit, wenn nicht sogar die Gewissheit für sich hat, als das
Vorbringen des Bw, der die Abgabenerklärungen bereits am 27. November 2007
persönlich eingereicht bzw. bereits am 20. November 2006 mittels
Postaufgabe an das Finanzamt gesandt haben will.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Dass die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den
Steuerpflichtigen mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden kann, ergibt sich
aus der angeführten Bestimmung in Verbindung mit der allgemeinen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO sowie der
Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den
§§ 133 ff BAO.
Dies wird vom Bw auch nicht bestritten. Dieser meint
allerdings die Abgabenerklärungen bereits am 20. November 2006 auf dem
Postwege eingereicht und zusätzlich am 27. November 2007 beim
Finanzamt persönlich und damit noch vor der Zustellung des Bescheides
über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 23. November 2006 abgegeben zu
haben.
Mit diesem Vorbringen befindet sich der Bw zwar insofern im
Recht als Zwangsstrafen die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer
Verfahrensziele unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer
abgabenrechtlichen Pflichten verhalten sollen, weshalb eine Zwangsstrafe nicht
mehr verhängt werden darf, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet -
befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich die Wirksamkeit des die
Zwangsstrafe festsetzenden erstinstanzlichen Bescheides. Wird die Anordnung erst
danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Berufung gegen den
Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl.
Ritz,
BAO-Kommentar3, §
111 Tz 1 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Der Bw übersieht in diesem Zusammenhang aber, dass
nach ständiger Rechtsprechung eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt,
wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Im vorliegenden Fall
ist wie bereits oben ausgeführt, davon auszugehen, dass die
Abgabenerklärungen erst am 29. November 2007 und somit verspätet durch
Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes der Behörde tatsächlich
zugekommen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 22. Oktober
2007
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-I/07
- Stammnummer
- 31120
- Gültig
- 22.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF