Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0659-S/07
Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0659-S/07vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 21. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 21. März 2006 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Schenkungssteuer wird aufgehoben und die Schenkungssteuer gemäß Art.
140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Die Nichtfestsetzung erfolgt
endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 der
Bundesabgabenordnung.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 22.12.1999 wurde von Herrn X.Y. von
dem ihm gehörigen Anteil an der GmbH. (der Geschäftsanteil entspricht
einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von S 40,330.000,--) ein Anteil,
der einer einbezahlten Stammeinlage von S 26,705.000,-- entspricht, der
Privatstiftung aus dem Titel der Nachstiftung als weiterer Vermögenswert
gewidmet und am 22.12.1999 an diese abgetreten.
Mit Bescheid vom 27.3.2001, St.Nr.xxx/yyyy, wurde für
diesen Vorgang und die Errichtung der Privatstiftung vom 10.12.1999 (S
1,000.000,--) Schenkungssteuer in Höhe von S 2,449.400,00 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt.
Aufgrund des Prüfungsauftrages vom 21.7.2004, der am
21.7.2004 der steuerlichen Vertretung ausgefolgt worden ist, wurde bei der
Privatstiftung eine Außenprüfung nach § 147 Abs. 1 BAO
durchgeführt.
Am 20.3.2006 erging der Bericht über das Ergebnis der
Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO. Aufgrund dieses
Berichtes wurde der angefochtene Bescheid, St.Nr.xxx/yyyy am 21.3.2006 erlassen
und die Schenkungssteuer gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig
mit Euro 895.533,75 festgesetzt, was unter Anrechnung der vorläufig
festgesetzten Steuer von Euro 178.004,84 (S 2,449.400,--) eine Nachforderung von
Euro 717.528,91 ergab.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 21.4.2006 mit der im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Bewertung des eingebrachten Anteiles an
der GmbH zwingend nach dem Wiener Verfahren zu bewerten sei, weil der von der
Abgabenbehörde I. Instanz angesetzte Wert nur aus einem Verkauf, der zudem
nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustandegekommen sei,
abgeleitet worden sei.
In der Berufung wurden die Anträge auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat gestellt. Diese Anträge wurden mit Eingabe vom
8.5.2007 zurückgezogen.
Mit Berufungsentscheidung vom 10.5.2007 hat die
Abgabenbehörde II. Instanz die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Gegen diese Berufungsentscheidung hat die Bw am 12.6.2007
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 2.10.2007, B 1005/07, hat der
Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid vom 10.5.2007, RV/0261-S/06,
wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
15.6.2007, G 23/07 ua., § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG als verfassungswidrig
aufgehoben.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung
eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des
Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm
bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten
Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem Anlassfall im engeren Sinn sind im Sinne des Art. 140
Abs. 7 B-VG all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH bereits
anhängig waren. Dies war im vorliegenden Falle gegeben.
Es war daher im fortgesetzten Verfahren so zu entscheiden,
als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der
Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der
Rechtsordnung angehört hätte. Somit kann für den oben dargelegten
Sachverhalt eine Schenkungssteuer nicht festgesetzt werden oder auch eine
frühere Festsetzung nicht wieder aufleben oder aufrecht bleiben.
Salzburg, am
22. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0659-S/07
- Stammnummer
- 31109
- Gültig
- 22.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF