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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2995-W/07

§1 Abs1 Z.2 ErbStG verfassungswidrig - fortgesetztes Verfahren

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2995-W/07vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, 1220 Wien, Wagramer Straße 19, IZD-Tower, vom 31. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 29. Mai 2007, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Widmungserklärung vom 26. November 2004 (worüber ein Notariatsakt aufgenommen wurde) widmete und übertrug Herr Dkfm. K., als Stifter der C Privatstiftung, dieser im Wege der Nachstiftung Fruchtgenussrechte an verschiedenen Kommanditanteilen. Dieser Vorgang wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 1. März 2005 angezeigt. Mit Bescheid vom 29. Mai 2007 setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer für den o.a. Vorgang gemäß § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG mit € 12.350,30 fest. Die dagegen eingebrachte Berufung wies der unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 6. Juni 2007 als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. hob der Verfassungsgerichtshof § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig auf und in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 1038/07-5 auch die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Berufungsentscheidung. Über die Berufung wurde erwogen: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 2007 im Wesentlichen ausgesprochen, dass dem gegenständlichen Fall Anlassfallwirkung zukommt und dass die belangte Behörde dadurch, dass sie den angefochtenen Abgabenbescheid auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG stützte die Berufungswerberin in ihren Rechten verletzte. Es war daher - unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des Verfassungsgerichtshofes - der Berufung im fortgesetzten Verfahren Folge zu geben und der angefochtene Erbschaftssteuerbescheid aufzuheben. Wien, am 19. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

Schenkungssteuerverfassungswidrig

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2995-W/07
Stammnummer
31094
Gültig
19.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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