Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2994-W/07
§1 Abs.1 Z2 ErbStG verfassungswidrig- fortgesetztes Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2994-W/07vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ernst & Young, 1220 Wien, Wagramer Straße 19, IZD-Tower, vom 23. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Mai 2007, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 22. März 2007 wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eine Abgabenerklärung S über die Zuwendung unter Lebenden der H an die M überreicht, der gleichzeitig die entsprechende Nachstiftungserklärung vom Dezember 2006 beigelegt war. Laut dieser Erklärungen widmete die H, als Stifter der M, dieser einen Barbetrag von € 10,000.000,-, der bis zum 1. Jänner 2007 zahlbar war.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2007 setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer für den o.a. Vorgang - unter Berücksichtigung von Vorschenkungen - gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. b ErbStG mit € 250.000,- fest.
Die dagegen eingebrachte Berufung wies der unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 6. Juni 2007 als unbegründet ab.
Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. hob der Verfassungsgerichtshof § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig auf und in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 1036/07-5 auch die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Berufungsentscheidung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 2007 im Wesentlichen ausgesprochen, dass dem gegenständlichen Fall Anlassfallwirkung zukommt und dass die belangte Behörde dadurch, dass sie den angefochtenen Abgabenbescheid auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG stützte die Berufungswerberin in ihren Rechten verletzte.
Es war daher - unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des Verfassungsgerichtshofes - der Berufung im fortgesetzten Verfahren Folge zu geben und der angefochtene Erbschaftssteuerbescheid aufzuheben.
Wien, am 19. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2994-W/07
- Stammnummer
- 31091
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF