Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0738-I/07
Schenkungssteuer: Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0738-I/07vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X-Stiftung, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den gemäß
§ 200 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 1961/194 idgF, vorläufigen Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 13. Juli 2006 betreffend Schenkungssteuer im
fortgesetzten Verfahren entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit "Abtretungsvertrag" vom 29. Juni 2006 hat der Stifter A
seinen Geschäftsanteil an der Fa. B-GmbH im Nominale
€ 1,962.093,85 in die X-Stiftung (= Berufungswerberin, Bw) zum
Stichtag der Vertragserrichtung unentgeltlich eingebracht. Das Finanzamt
hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 13. Juli 2006, StrNr, ausgehend vom
Nominale des zugewendeten Geschäftsanteiles - unter Berücksichtigung
eines früheren Erwerbes - gemäß
§ 8 Abs. 3 lit b ErbStG
Schenkungssteuer im Betrag von € 49.052,33 vorgeschrieben. Da der
Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, erfolgte die Vorschreibung
vorläufig.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter Verweis auf
die beigebrachten Berechnungen des gemeinen Wertes der Anteile (für die
B-GmbH wie auch für die Beteiligungen) eingewendet, die Schenkungssteuer
sei mit Null festzusetzen, da anstelle des Nominales vielmehr in Anwendung des
"Wiener Verfahrens" der so ermittelte gemeine Wert der Steuerbemessung zugrunde
zu legen sei. Dieser betrage zum Stichtag 31. Dezember 2005 € - 50,19
(negativ) je € 100 Anteile am Stammkapital der GmbH.
Im Rahmen einer daraufhin durchgeführten
Betriebsprüfung wurde der gemeine Wert je € 1 des Stammkapitals der
GmbH inklusive Beteiligungsbesitz mit €
3,06 berechnet (siehe Tz. 4 des Berichtes vom 10. Mai 2007 zur
"Nachstiftung" samt beil. Berechnung). Der zugewendete Geschäftsanteil sei
daher mit € 6,003.257,81 zu bewerten. Das Finanzamt hat sich
dem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit abweisender
Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2007 die Schenkungssteuer, ausgehend vom
Wert des GmbH-Anteiles von € 6,003.257,81, nunmehr gem. § 8 Abs.
3 lit b ErbstG im Betrag von € 300.162,85 festgesetzt sowie die
Vorschreibung gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültig gestellt.
Mit Antrag vom 18. Mai 2007 wurde die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
vorgebracht, der Schenkungssteuerbescheid vom 13. Juli 2006 sei
ausschließlich wegen
Verfassungswidrigkeit des ErbStG,
insbesondere dessen § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG, aufzuheben und die
Schenkungssteuer daher mit € Null festzusetzen.
Gegen die diesbezüglich abweisende Entscheidung des
UFS vom 29. Mai 2007, RV/0294-I/07, mit der die Schenkungssteuer (wie in
der BVE) im Betrag von € 300.162,85 sowie gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt wurde, hat die Bw Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 957/07, hat der VfGH
den in Beschwerde gezogenen UFS-Bescheid wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben, nachdem - auch aus Anlass des
Beschwerdefalles - der VfGH mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., den
Grundtatbestand zur Schenkungssteuer gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
als verfassungswidrig aufgehoben hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung
eines Gesetzes auf den Anlassfall
zurück. Es ist hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als
verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum
Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid
zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört
hat.
Anlassfall sind ua. all jene Beschwerdefälle, die zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. zu Beginn der
nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren - hier am 15.
Juni 2007 - beim VfGH bereits anhängig waren. Da die Beschwerde der
Bw seit 6. Juni 2007 beim VfGH anhängig war, kommt dem zugrunde liegenden
Fall Anlassfallwirkung zu. Durch die Anwendung der als verfassungswidrig
aufgehobenen Gesetzesstelle des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG wurde daher die Bw in
ihren Rechten verletzt.
Der vorläufige Schenkungssteuerbescheid vom 13. Juli
2006 ist demzufolge (ersatzlos) aufzuheben.
Innsbruck,
am 19. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0738-I/07
- Stammnummer
- 31089
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF