Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2482-W/06
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Einbringung von Grundstücken anlässlich einer Neugründung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2482-W/06vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vorlage der Erklärung der Neugründung stellt eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung dar, welche im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches gegeben sein muss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.G., H., vertreten durch Herrn M.S.,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 21. Juli 2006 betreffend Grunderwerbsteuer für die
Einbringungen von Herrn F.B. und Herrn H.P. entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem OEG-Gesellschaftsvertrag vom
3. April 2006, abgeschlossen zwischen
Herrn F.B. und Herrn
H.P. wurde die offene Erwerbsgesellschaft
unter der Firma B.G., die Berufungswerberin, errichtet.
Von Herrn F.B. wurde im Zuge der Errichtung dieser OEG die
ihm zur Gänze gehörige Liegenschaft Einlagezahl xy in die neu zu
gründende B.G. eingebracht. Als Gegenleistung für diese Einbringung
verpflichtete sich die B.G. verschiedene Kredite in ihre Zahlungspflicht zu
übernehmen sowie Herrn F.B. ein lebenslängliches, unentgeltliches
Gebrauchsrecht der Wohnung einzuräumen.
Das Superädifikat "Montagehalle" mit der Adresse 12,
errichtet auf der Parzelle x der Liegenschaft Einlagezahl xy wurde von Herrn
H.P. in die neu zu gründende B.G. eingebracht. Als Gegenleistung für
diese Einbringung verpflichtete sich die B.G. einen Kredit in ihre
Zahlungspflicht zu übernehmen.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde der Berufungswerberin jeweils mit Bescheiden vom
21. Juli 2006 für die Einbringung von Herrn F.B. die
Grunderwerbsteuer mit € 5.404,68 und für die Einbringung von
Herrn H.P. die Grunderwerbsteuer mit € 3.159,63 vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass für die Einbringung von Grundstücken auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der
Neugründung einer Gesellschaft gemäß
§ 1 Z. 2
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) Grunderwerbsteuer nicht
erhoben werde. Beigelegt wurde eine Erklärung der
(Teil-)Betriebsübertragung (Formular NeuFö 3) vom
31. Mai 2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegt der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes
begründet. Zu den in dieser Gesetzesstelle genannten Erwerbsvorgängen
gehören auch Einbringungen. Werden inländische Grundstücke
anlässlich der Gründung einer Gesellschaft von einem Gesellschafter
eingebracht, dann bildet diese Einbringung einen grunderwerbsteuerbaren
Tatbestand. Nach § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht für die Grunderwerbsteuer
die Steuerschuld, sobald ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht
ist.
Gemäß
§ 1 Z. 2 NeuFöG wird zur
Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der
§§ 2 bis 6 Grunderwerbsteuer für die Einbringung von
Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im
Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit
Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als
Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.
Nach § 4 Abs. 1 NeuFöG treten die Wirkungen nach
§ 1 Z. 1 bis 6 nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht
kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die
Neugründung erklärt wird.
Die Erklärung der Neugründung ist nach § 4
NeuFöG formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck (NeuFö
1) zu verwenden. Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes bei der Behörde
gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt es sich um ein materiell-rechtliches
Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom
Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der -
rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen (vgl. VwGH 29. 3. 2007, 2006/16/0098).
Durch die Vorlage des amtlichen Vordruckes erst im Berufungsverfahren kann eine
bereits entstandene Steuerschuld nicht mehr beseitigt werden.
Außerdem wurde, wie vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien in den Berufungsvorentscheidungen vom 13.
September 2006 richtig festgehalten wurde, nicht das für eine
Neugründung erforderliche Formular NeuFö 1, sondern der Vordruck
für Betriebsübergaben (NeuFö 3), vorgelegt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2482-W/06
- Stammnummer
- 31083
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF