Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0320-L/06
Im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer einer nebenberuflich nichtselbständig tätigen Immobilienmaklerin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-L/06vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin,vom
9. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 3. November
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin führte in ihrer der
Erklärung zur Arbeitnehmer Veranlagung 2004 beigelegten Aufstellung bei den
Werbungskosten für das Jahr 2004 unter der Kennzahl 724 ein Arbeitszimmer
von 12 m² Größe an. Dieses werde für die Tätigkeit bei
der A-GmbH verwendet. Dabei würde sie mehr als 50 % der Arbeitszeit im
Büro verbringen. Dies sei daher der Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeit. Für Betriebskosten und Miete wurde sie € 100,00
an Aufwand schätzen. Dementsprechend hat die Berufungswerberin €
1.200,00 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geltend gemacht.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 datiert vom
3. November 2005 blieb jedoch genau jener Betrag bei den Werbungskosten zu
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unberücksichtigt.
Dies wurde damit begründet, dass für einem Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer Werbungskosten nur dann vorliegen würden, wenn Dieses den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Antragstellers bilde. Diese Voraussetzungen wären im Fall der
Berufungswerber nicht gegeben.
Gegen diese Vorgangsweise wendet sich die Berufungswerberin
mit der Berufung vom 8. November 2005 und begründete dieses Begehren
damit, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung, ob
ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen beruflichen
Tätigkeit darstelle, nur aus der Sicht der Einkommensquelle vorzunehmen
sei, für die des Arbeitszimmer notwendig ist. Da die beiden
nichtselbstständigen Tätigkeiten der Berufungswerberin, nämlich
jene als Lehrerin und jene als Immobilienmaklerin, auf Grund ihrer
Verschiedenheit jeweils als eigenständige Einkunftsquelle zu betrachten
seien, komme die Berücksichtigung der Aufwendungen für das
Arbeitszimmer nur jener Einkunftsquelle in Betracht, für die der
Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liege. Bei der Tätigkeit
als Lehrerin liege Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers.
Die Tätigkeit als Immobilienmaklerin sei in den LStR (Lohnsteuerrichtlinien
2000; eine unverbindliche Rechtsmeinung des Bundesministeriums für
Finanzen) nicht explizit angeführt, sodass allgemein darauf abzustellen
sei, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte der Tätigkeit benutzt werde. Für die Tätigkeit als
Immobilienmaklerin werde der Berufungswerberin von ihrem Arbeitgeber kein
Büro zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grund verbringe sie den
überwiegenden Teil der diesbezüglichen Arbeitszeit in ihrem
Arbeitszimmer. Diese Tätigkeit umfasse das Vorbereiten und Bearbeiten von
Verträgen, das Verfassen von Inseraten, diversen Schriftverkehr mit
potenziellen Kunden, das Ausarbeiten von Aushängern, auch für andere
Kollegen, und vieles mehr. Darüber hinaus sei die Berufungswerberin
Bezirksleiterin im Geschäftsbereich ihres Arbeitgebers für den Bezirk
B. In diesen Aufgabenbereich falle auch das Personalmanagement, wobei neben den
internen Verwaltungstätigkeiten auch Bewerbungsgespräche oder sonstige
Mitarbeitergespräche zu führen sein. Dafür werde das
Arbeitszimmer ebenfalls benützt. Der Arbeitgeber der Berufungswerbern stehe
im laufenden Kontakt mit einem Finanzierungsinstitut. Gespräche mit diesen
Finanzierungsinstitut würden ebenfalls im Arbeitszimmer der
Berufungswerberin stattfinden, um dem Kunden eine entsprechende örtliche
Nähe zu bieten. Es einzige bildende Berufungswerberin außerhalb ihres
Arbeitszimmers bestehen im Besichtigen von Objekten mit potenziellen Kunden,
wobei für jede Besichtigungen ein eigener Besichtigungsschein zu stellen
sei, dessen Vor- und Nachbereitung ebenfalls im Arztzimmer erfolge und etwa 30
Minuten pro Besichtigungsschein in Anspruch nehme. Entsprechend der Judikatur
könne die Berufungswerberin als Immobilienmaklerin, die ihre Tätigkeit
von einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitsraum ausübe, ein
ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer als Werbungskosten
geltend machen.
In der Berufungsvorentscheidung datiert vom
28. November 2005 wurde das Berufungsbegehren der Berufungswerberin
abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die steuerliche Anerkennung
von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband stets
voraussetze, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand
unbedingt notwendig macht und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt werde. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer der
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) sei, habe
nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, also nach dem typischen
Berufsbild, zu erfolgen. Lasse sich eine Betätigung in mehrere Komponenten
zerlegen, erfordere eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine Gewichtung
dieser Komponenten. Dies führe im Ergebnis zur Beurteilung, dass keine
nahezu ausschließliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit vom
Arbeitszimmer aus vorliege.
Im Schreiben vom 30. November 2005 stellte die
Berufungswerberin den Antrag die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Im Auftrag des Fachbereiches des Finanzamtes wurden
Erhebungen bei der Berufungswerbern durchgeführt und der Ergebnis im
Bericht vom 10. Januar 2006 über die Nachschau gemäß
§ 144
BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) festgehalten. Darin findet sich
eine mit der Berufungswerberin am 4. Januar 2006 abgefasste Niederschrift
mit folgendem Inhalt.
Das fragliche Arbeitszimmer liege im Wohnungsverband und
habe keinen eigenen Eingang. Es sei durch die Wohnung über eine Stiege
erreichbar. Die Wohnung liege in einem Reihenhaus und finde sich außen
kein Hinweis auf die Maklertätigkeit der Berufungswerberin. Zum Zeitpunkt
der Nachschau sei das Reihenhaus leer gestanden und die Berufungswerberin einen
anderen Ort verzogen gewesen. Die Gesamtnutzfläche des Reihenhauses sei 120
m² und habe das Arbeitszimmer eine Fläche von 12 m². Nach der
Darstellung der Berufungswerberin würden im Monat etwa sechs bis zehn
Kunden das Arbeitszimmer besuchen. In diesem Arbeitszimmer hätte sich kein
Festnetzanschluss, kein Fernseher, kein Radio und auch kein Bücherregal mit
Büchern privater Natur befunden. Geschäftliche Gespräche habe die
Berufungswerberin, mit dem Firmenhandy für interne Gespräche,
beziehungsweise mit dem privaten Handy für andere Gespräche
durchgeführt. Das Arbeitszimmer werde nach der Darstellung der
Berufungswerberin nicht für ihre Tätigkeit als Lehrerin genutzt. In
der Modeschule C erteile sie 24 Stunden wöchentlich
Werkstättenunterricht (volle Lehrverpflichtung). Sie sei Fachlehrerin
für D. Der Kaufpreis für das Reihenhaus habe im Jahr 2002 rund €
210.000,00 betragen. Die Betriebskosten für das Haus hätten monatlich
inklusive Rückzahlung und Zinsen rund € 950,00 ausgemacht. Der
monatliche Zinsaufwand wäre € 70,00 gewesen.
Als Betriebsmittel für die Bürotätigkeit
hätten ein Stand-PC, Drucker, Fotodrucker unter Aktenvernichter gedient.
Die Tätigkeit am PC habe sich auf das Bearbeiten beziehungsweise ausdrucken
von Fotos und Exposees beschränkt. Beim übrigen Schriftverkehr sei der
Berufungswerberin ihre Tochter behilflich gewesen.
Die Berufungswerberin sei keine geprüfte
Immobilienmaklerin sondern eine freie Mitarbeiterinnen auf Provisionsbasis.
Gleichzeitig sei sie Bezirksleiterin Ihres Arbeitgebers für den Bezirk B,
bekomme dafür aber keine zusätzliche Entlohnung, da sie keine
Mitarbeiter habe. Von ihrem Arbeitgeber erhalte die Berufungswerberin keinerlei
Arbeitsmittel außer CDs über Neuentwicklungen in der
Immobilienbranche und ein Firmenhandy für interne Anrufe beim Arbeitgeber.
Das Bruttogehalt der Berufungswerberin errechne sich allein aus ihrer
Tätigkeit als Immobilienmaklerin.
Neben dem Schulbereich sei der Zeitablauf ihrer
Maklertätigkeit nicht vorgegeben. Hauptsächlich übe sie die
Maklertätigkeit am Abend beziehungsweise Wochenende, wenn auch im
geringeren Maß täglich aus. Den dafür notwendigen Zeitaufwand
könne die Berufungswerberin nicht genau angeben, sie würde diese
Aufgabe als Hobby betrachten. Die Aufzeichnungen über ihre
Reisetätigkeit würden sich zur Zeit der Nachschau beim Steuerberater
befinden. Die Anzahl der betreuten Objekte werde im Jahr 2004 30 bis 35, die
Anzahl der betreuten Kunden etwa 100, die Anzahl der tatsächlichen
Vertragsabschlüsse sechs gewesen sein. Bei ihrer Tätigkeit als
Immobilienmaklerin stehe für die Berufungswerberin nicht der Verdienst im
Vordergrund, sondern sie betrachte dies als Form der Freizeitgestaltung, Hobby
beziehungsweise privates Interesse.
Dem Bericht über die Nachschau waren auch verschiedene
Fotos beigelegt, welche das Berufungsgegenständliche Reihenhaus den
Stiegenaufgang und das Arbeitszimmer (wenn auch alles leer stehend)
zeigen.
Ebenfalls dem Bericht beigelegt war der Dienstvertrag der
Berufungswerberin, aus welchem hervorgeht, dass die Berufungswerberin die
Tätigkeit als nicht selbstständige Immobilienmaklerin am 8. August
2003 begonnen hat, die Dienstzeit zehn Stunden in der Woche bei freier
Zeiteinteilung beträgt und sie vom Arbeitgeber Telefon, SIM-Karte,
Schulungsheft, Alleinvermittlungsaufträge, allgemeine
Vermittlungsaufträge, Besichtigungsscheine, vereinfachte
Vermittlungsaufträge, Vertragsangebote Kauf/Miete, Kassabücher, Kamera
und Werbeplakate erhalten hat. Als Entgelt wurden € 90,00 monatlich brutto
und eine Provisions- und Prämienberechtigung vereinbart. Weiter beigelegt
waren Teile der Reisekostenabrechnung der Berufungswerberin für das Jahr
2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entsprechend § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400/1988) können Ausgaben für
Arbeitsmittel als Werbungskosten zum Beispiel wie bei der Berufungswerberin bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Dass
die Berufungswerberin als nebenberufliche Immobilienmaklerin Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezieht, wurde im gegenständlichen
Abgabenverfahren nicht in Zweifel gezogen. Sofern die Nutzungsdauer des
Wirtschaftsgutes, im Fall der Berufungswerberin eines im Wohnungsverband
gelegenen Arbeitszimmers länger als ein Jahr ist, geschieht dies
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 iVm § 7 EStG im
Weg der Absetzung für Abnutzung. Allgemeine Kosten der Wohnung (Heizung,
Strom, Versicherung et cetera) sind anteilig zu berücksichtigen.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat die Berufungswerberin
glaubhaft gemacht, dass das oben beschriebene Zimmer im Jahr 2004 derart genutzt
wurde, dass es auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung
entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw.
Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist (notwendig war,
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wurde und entsprechend eingerichtet war) und damit die Voraussetzungen
erfüllt, welche von der Verwaltungspraxis und der Judikatur an die
Einrichtung und Nutzung eines Arbeitszimmer gestellt werden.
Allerdings wird die Möglichkeit die Ausgaben für
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer abzusetzen durch § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF. BGBl 1996/201 wesentlich
eingeschränkt: "Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: ... Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig."
Es ist daher zu prüfen, ob das Arbeitszimmer der
Berufungswerberin tatsächlich der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen
Tätigkeit ist.
Diese weitgehende Formulierung wird von der Judikatur und
mittlerweile auch der Verwaltungspraxis verfassungskonform insofern
einschränkend interpretiert, dass das Arbeitszimmer für die
betreffende Einkunftsquelle der Mittelpunkt sein muss (siehe Doralt, Kommentar
zum Einkommensteuergesetz, Rz 104/6 ff zu § 20).
Dabei orientiert sich die Judikatur an der
Verkehrsauffassung und dem typischen Berufsbild (für viele Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, Rz 104/6 zu § 20, 37) und ihrem
materiellen Schwerpunkt.
Der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit einer
Immobilienmaklerin liegt im Verkauf von Grundstücken und Gebäuden.
Dies bedingt die Beratung und Betreuung der potentiellen Kunden am Ort der
jeweiligen zu verkaufenden Immobilie und bildet dies den materiellen Schwerpunkt
der Tätigkeit. Wie zum Beispiel bei einem Vortragenden (siehe etwa VwGH 22.
1. 2004, 2001/14/0004; 3. 7. 2003, 99/15/0177), welcher seine Vorträge in
seinem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer vorbereitet, kann es durchaus
sein, dass die Berufungswerberin einen Großteil der aufgewendeten Zeit in
ihrem Arbeitszimmer verbringt. Dies macht das Arbeitszimmer aber nicht zum
materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit.
Wieviel Zeit die Berufungswerberin in ihrem Arbeitszimmer
verbracht hat, welche die Berufungswerberin auch nicht konkret angeben konnte
(siehe oben die Niederschrift vom 4. Januar 2006), ist nicht primär
entscheidend. Wie schon dargestellt, ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit
nämlich nach dem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Erst im Zweifel ist
darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr
als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird (vergleiche VwGH 22.1.2004, 2001/14/0004; 28.11.2000,
99/14/0008).
Es bestehen aber, wie schon erwähnt, keine Zweifel,
dass der materielle Schwerpunkt der von der Berufungswerberin ausgeübten
Tätigkeit als Immobilienmaklerin außerhalb des Arbeitszimmers liegt
und daher die zeitliche Komponente von untergeordneter Bedeutung ist.
Zusammenfassend und wiederholend lässt sich sagen, da
materielle Schwerpunkt der nichtselbständigen Tätigkeit der
Berufungswerberin als nichtselbständige Immobilienmaklerin nicht in ihrem
im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer liegt und damit auch der Mittelpunkt
dieser Tätigkeit im strittigen Veranlagungsjahr sich nicht im
häuslichen Arbeitszimmer befand. Die von der Berufungswerberin für
dieses Arbeitszimmer getragenen Aufwendungen sind daher entsprechend
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht als
Werbungskosten § 16 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG 1988
steuerlich abzugsfähig und war die Berufung spruchgemäß
abzuweisen.
Linz, am 19.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitszimmerWohnungsverbandMittelpunktSchwerpunktmateriellWerbungskostenArbeitsmittelAbzugsfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-L/06
- Stammnummer
- 31077
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF