Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0163-G/06
Bauherreneigenschaft, Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0163-G/06vom 18.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf Grund der vorliegenden Umstände kann davon ausgegangen werden, dass die Erwerber bereits vor Abschluss des Kaufvertrages über den Erwerb der Liegenschaft das von ihnen gewünschte Objekt ausgewählt haben und ihre Absicht darauf gerichtet war, ein vollständig geplantes Fertighaus, auch wenn es noch nicht gebaut war, zu erwerben. Es liegt auch auf der Hand, dass die F-GmbH die wirtschaftliche Verfügungsmacht am gegenständlichen Grundstück nur zum Zwecke der Errichtung der von ihr projektierten Häuser erworben hat. Es kann daher von einem zufälligen Zusammentreffen von Haus- und Grundkauf wohl nicht gesprochen werden.
Entscheidend ist im Berufungsfall, dass der gemeinsame Wille von Organisator- und Erwerberseite darauf gerichtet war, dass den Erwerbern das Grundstück letztlich bebaut zukommt. Die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist dann nicht rechtswidrig, wenn der einheitliche Vertragswille auf die Beschaffung des Grundstückes samt Haus gerichtet ist.
Die hier unzweifelhaft gegebene Einbindung in ein von der Organisatorseite vorgegebenes und von den Erwerbern voll akzeptiertes Gesamtkonzept schließt es aus, den Erwerbern die Qualifikation eines selbständig "Schaffenden" zuzubilligen und kommt den Erwerbern daher nicht die geforderte Bauherreneigenschaft zu.
Die Behauptung des Bw., dass zwischen dem Grundstückserwerb und der Errichtung des Hauses keine finale Verknüpfung bestünde, ist damit eindeutig widerlegt.
Auf Grund der Verflechtungen zwischen Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung bilden demnach auch die Errichtungskosten für das Gebäude einen Bestandteil der Gegenleistung im Sinne der Grunderwerbsteuer und waren in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit ein zu beziehen.
Der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid war daher spruchgemäß der Erfolg zu versagen.
Dass das Recht auf Vorschreibung der Grunderwerbsteuer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht verjährt war, wurde unter Punkt a) hinreichend dargestellt und war auch in diesem Punkt der Berufung kein Erfolg beschieden.
Auf Grund des im Berufungsverfahren vorgelegten Schreibens der K-GmbH vom 1. September 1999 über die Herabsetzung der Auftragssumme auf 1.442.291,00 S war die Bemessungsgrundlage gegenüber dem angefochtenen Bescheid auf 905.435,00S, das entspricht 65.800,60 Euro, herabzusetzen und ergibt sich daraus eine Grunderwerbsteuerschuld in Höhe von 2.303,00 Euro.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
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Graz, am 18. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0163-G/06
- Stammnummer
- 31073
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF