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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0176-G/06

Bauherreneigenschaft, Grunderwerbsteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0176-G/06vom 18.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass das Recht auf Vorschreibung der Grunderwerbsteuer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht verjährt war, wurde unter Punkt a) hinreichend dargestellt und war auch in diesem Punkt der Berufung kein Erfolg beschieden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. . Graz, am 18. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

InitiatorOrganisatorBauherrBaurisikoPlanung und GestaltungFertigteilhausbebautes Grundstück

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0176-G/06
Stammnummer
31070
Gültig
18.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF