Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1225-L/07
Verfassungswidrigkeit der Schenkungsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1225-L/07vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch BDO Auxilia
Treuhand GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, Eingang Wallnerstraße 1,
vom 5. Juni 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 1. Juni 2007 zu ErfNr.: 111.111 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird
gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen richten sich gegen die Vorschreibung der
Schenkungssteuer mit den beiden Bescheiden vom 1. Juni 2007 in Höhe von
jeweils 8.750,00 € auf Grund eines Vermögenswidmungsvertrages vom 5.
April 2007 mit Frau F. Anna und Herrn Rudolf F. und wendet die
Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer ein.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 6. Juni 2007, RV/0642-L/07, miterledigt RV/0643-L/07, wurden
die gegenständlichen Berufungen abgewiesen. Die Berufungsentscheidung wurde
mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, B 992/07, B
993/07 auf Grund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung gemäß
Art. 140 Abs. 7 B-VG in Zusammenhang mit der Aufhebung der Bestimmung des
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
15. Juni 2007, G 23/07 ua. aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung mit
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, B 992/07, B 993/07
war die Schenkungssteuer für die angeführten Rechtsvorgänge nicht
festzusetzen.
Linz, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1225-L/07
- Stammnummer
- 31067
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF