Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0080-F/07
Die Bw. weist trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung ihre in den Steuererklärungen behaupteten Aufwendungen nicht nach.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-F/07vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der 1, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck vom 13. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer 2003 und
2004 sowie über die Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck
vom 4. Oktober 2006 betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages
hinsichtlich Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide
vom 4. Oktober 2006 betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages wird Folge
gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Die Berufung gegen den Bescheid
vom 13. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer 2003 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung gegen den Bescheid
vom 13. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 wird im Ausmaß der
Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck hat mit Bescheiden vom 13.2.2006
die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 erlassen. Die Besteuerungsgrundlagen
hiezu wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
In weiterer Folge wurden von der Bw. die
Einkommensteuererklärungen für 2003 und 2004 binnen Rechtsmittelfrist
eingebracht, wobei die Einkommensteuererklärung für 2003 als Berufung
gewertet wurde und neben der Einkommensteuererklärung für 2004 ein als
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 bezeichneter Schriftsatz
eingebracht wurde.
Das Finanzamt hat mit Datum
2. Mai 2006 Ergänzungsersuchen betreffend Berufung Einkommensteuerbescheid
2003 und Berufung Einkommensteuerbescheid 2004 an die Bw. geschickt, mit welchen
die Bw. aufgefordert wurde, für 2003 die Krankheitskosten sowie die
Ausgaben betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mittels
Belegen bzw. einer genauen Aufstellung nachzuweisen. Weiters wurde die Bw.
ersucht, bekannt zu geben, welche selbständige Tätigkeit von ihr
ausgeübt wird. Betreff 2004 wurde die Bw. aufgefordert, die Ausgaben
für Fachliteratur mittels Belegen und genauer Aufstellung über den
Inhalt der Fachliteratur nachzuweisen. Zudem wurde sie ersucht, die Ausgaben
betreffend ihre selbständige Tätigkeit mittels Belegen bzw. genauer
Aufstellung nachzuweisen. Die Fristsetzung zur Beantwortung erfolgte mit 30. Mai
2006. Die Zustellungen der Ergänzungsersuchen erfolgten mit
Rückscheinbriefen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2006 wurde die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 mit der Begründung, dass
trotz Aufforderung vom 2. Mai 2006 die Krankheitskosten und Betriebsausgaben
nicht binnen der gesetzten Frist nachgereicht wurden, als unbegründet
abgewiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2006 wurde der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 teilweise stattgegeben. Betreff
der Abweisung wurde ausgeführt, dass trotz der Aufforderung vom 2. Mai 2006
die angeforderten Unterlagen nicht binnen Frist nachgereicht wurden, weshalb die
Aufwendungen in der Berufung nicht berücksichtigt werden.
Die Bw. hat hierauf einen mit 27. Juli 2006 datierten
Vorlageantrag betreff Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 folgenden Inhaltes
gestellt:
"Mit dem Steuerbescheid
2003 wurden weder die Krankheitskosten in Höhe von € 3.583,00 sowie
die Ausgaben über die selbständige Tätigkeit anerkannt. Die
Belege werden nachgereicht. Mit dem Steuerbescheid 2004 wurden ebenfalls die
Ausgaben ersatzlos gestrichen. Die Belege können ebenfalls nachgereicht
werden."
Mit Bescheiden vom 4. Oktober 2006 wurde der Vorlageantrag
vom 27. Juli 2006 gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 sowie 2004
gemäß
§ 276 Abs 1 BAO mit der Begründung der nicht
fristgerechten Einbringung zurückgewiesen.
Hierauf erfolgte binnen Frist eine Berufung gegen die
Zurückweisungsbescheide vom 4. Oktober 2006, welche die Bw. mit
"Berufung Bescheid Einkommensteuer 2003 und
2004 vom 4.10.2006" bezeichnete, folgenden Inhaltes:
"Ich berufe fristgerecht
gegen die o.a. Bescheid mit der Begründung, dass die Zustellung der
Bescheide vom 16. Juni 2006 erst am 30. Juni 2006 erfolgte und somit der
Vorlageantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte. Ich beantrage die
Aufhebung der Bescheide und die Neufestsetzung der Einkommensteuer im Sinn des
Vorlageantrages durchzuführen."
Mit Rückscheinschreiben vom 4. Dezember 2006 wurde ein
neuerliches Ergänzungersuchen an die Bw.gestellt, die gewünschten
Nachweise beizubringen. Anschließend wurde die Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet, worüber die Bw.
verständigt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Berufung betreff Zurückweisungsbescheide:
Gemäß
§ 273 Abs 1 lit b) BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 243 BAO ist gegen Bescheide, die
die Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, als Rechtsmittel die
Berufung gegeben.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Frist zur Einbringung der Berufung einen Monat.
Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass unter der
Voraussetzung, dass die Berufungsvorentscheidungen vom 16. Juni 2006 betreff
Einkommensteuer 2003 und 2004 an die Bw. tatsächlich erst am 30. Juni 2006
zugestellt worden sind, die Berufung bzw. der Vorlageantrag vom 27. Juli 2006
rechtzeitig erfolgte, da binnen Frist erhoben.
Es verbleibt die Frage, wann nunmehr diese o.a.
Berufungsvorentscheidungen wirklich zugestellt wurden.
Der unabhängige Finanzsenat stellt hiezu fest, dass
das Berufungsvorbringen, die Zustellung der Bescheide vom 16. Juni 2006 sei erst
am 30. Juni 2006 erfolgt, von der Behörde nicht widerlegt werden kann. Ein
Zustellnachweis liegt nämlich nicht vor, somit kann die Behörde eine
frühere Zustellung der Bescheide nicht beweisen bzw. ist nicht absolut
auszuschließen, dass die Bescheide durch die Post versehentlich
verspätet zugestellt wurden. Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren
erübrigt sich aus verfahrensökonomischen Gründen, da ohne
Erfolgsaussichten.
Der Berufung war somit betreff der
Zurückweisungsbescheide stattzugeben, der Vorlageantrag betreff
Einkommensteuer 2003 und 2004 gilt daher binnen Frist eingebracht.
Zur Berufung betreff Einkommensteuerbescheide 2003 und
2004:
Chronolgie:
Wie bereits angeführt, wurde die Bw. mit
Ergänzungsersuchen vom 2. Mai 2006 aufgefordert, betreff ihrer
Einkommensteuerberufung 2003 die Krankheitskosten, die Ausgaben betreffend die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit mittels Belegen bzw. einer genauen
Aufstellung nachzuweisen sowie bekannt zu geben, welche selbständige
Tätigkeit von ihr ausgeübt werde. Betreff ihrer
Einkommensteuerberufung 2004 wurde sie aufgefordert, die Ausgaben für
Fachliteratur mittels Belegen und genauer Aufstellung über den Inhalt der
Fachliteratur sowie die Ausgaben betreffend ihre selbständige
Tätigkeit mittels Belegen bzw. genauer Aufstellung nachzuweisen.
Ebenfalls wurde der Bw. in den Begründungen der
jeweiligen Berufungsvorentscheidungen vorgehalten, dass sie für 2003 die
Krankheitskosten und Betriebsausgaben sowie für 2004 die angeforderten
Unterlagen nicht nachgereicht habe.
Die Bw. wird in diesem Zusammenhang vom unabhängigen
Finanzsenat darauf hingewiesen, dass einer Berufungsvorentscheidung auch die
Bedeutung eines Vorhaltes zukommt, Tritt der Abgabenpflichtige den in der
Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, so können diese
von der Abgabenbehörde zweiter Instanz als richtig angenommen werden (VwGH
26.10.1994, 90/14/0184).
Schließlich wurde die Bw. letztmalig mit
Rückscheinschreiben vom 4. Dezember 2006 aufgefordert, die Unterlagen
beizubringen, was wiederum nicht die von der Behörde geforderte Reaktion
bei der Bw. hervorrief.
Die Bw. hat wie aus dem o.a. erhellt, trotz dreimaliger
unmissverständlicher behördlicher Aufforderungen, die o.a. Unterlagen
beizubringen, dies, auch entgegen ihrer Ankündigung im Vorlageantrag, bis
dato nicht gemacht. Eine nochmalige Aufforderung seitens des unabhängigen
Finanzsenates zur Vorlage der Unterlagen erweist sich daher als absolut
entbehrlich und ist die Behörde hiezu auch nicht verpflichtet, weil wie aus
dem Sachverhalt unbedenklich ableitbar, nicht zielführend.
Der unabhängige Finanzsenat stellt demzufolge in
freier Beweiswürdigung fest, dass durch den vorliegenden Sachverhalt bzw.
das Verhalten der Bw. gegenüber der Behörde die Glaubwürdigkeit
ihrer streitgegenständlichen Angaben in den Einkommensteuererklärungen
2003 und 2004 ganz erheblich erschüttert wird bzw. diese für die
Behörde nicht mehr gegeben ist. Wird nämlich bedacht, was für
gravierend finanziell nachteilige Folgen die steuerliche Nichtanerkennung der
von der Bw. behaupteten Ausgaben für diese hat, so widerspricht es jeder
allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Bw. in einem Zeitraum von mehr als einem
Jahr drei unmittelbare behördliche Aufforderungen, Unterlagen für die
behaupteten Ausgaben vorzulegen, schlichtweg ignoriert und nicht einmal ihrer
eigenen Ankündigung im Vorlageantrag trotz Wissens ob dieser bereits
dreifachen behördlichen Aufforderungen und Kenntnis der erlassenen
Steuerbescheide entspricht. Der unabhängige Finanzsenat erkennt deswegen
gleich wie das Finanzamt folgerichtig die streitgegenständlichen
Aufwendungen auf Grund des Nichtvorliegens dieser nicht an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 18. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-F/07
- Stammnummer
- 31062
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF