Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0359-F/07
Das Auslandsstudium wurde durch Ablegung einer Prüfung an der inländischen Universität nicht unterbrochen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0359-F/07vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 3. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 23. April 2007 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2006
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. April 2007 wurde der Antrag der
Berufungswerberin (Bw) auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihr Kind
n ab Oktober 2006 mit der Begründung abgewiesen, dass ua bei Kindern, die
eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Eine vollständige Studienbehinderung
infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB bei
Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland
betriebenen Studiums würde die vorgesehene Studienzeit verlängern.
Eine Verlängerung der Studienzeit erfolge nur semesterweise, wobei eine
Verlängerung nur möglich ist, wenn die Studienbehinderung pro Semester
innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen
angedauert hat. Der Vorlesungszeitraum an der Universität e im
Sommersemester 2006 sei vom 1. März bis 30. Juni 2006 gewesen. Der
Auslandsaufenthalt der Tochter der Bw sei durch diverse Besuche der
inländischen Universität (zB durch Prüfungen am 13. März und
25. April 2006) unterbrochen worden und könne das Auslandssemester somit zu
keiner Verlängerung führen.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 berief die Bw rechtzeitig gegen
obgenannten Bescheid und führte aus, dass nach den
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz ein
nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen
ordentlichen Studiums die vorgesehene Studienzeit verlängern würde.
Die Verlängerung erfolge semesterweise, wenn das Auslandsstudium pro
Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate angedauert hat. Das
Auslandsstudium ihrer Tochter habe mehr als drei Monate angedauert. Ihr
Auslandsaufenthalt sei in direktem Zusammenhang mit ihrer Diplomarbeit zu sehen.
Als Leistungsnachweis für den positiven Abschluss ihres Auslandsstudiums
sei mit der Diplomarbeitsbetreuerin das erfolgreiche Arbeiten an der
Diplomarbeit vereinbart worden. Die Ablegung der Teildiplomprüfung sn,
welche sie am 25. April 2006 in e positiv bestanden hat, sei eine dieser
vereinbarten Bedingungen. Die Ablegung dieser Teildiplomprüfung sei in der
vereinbarten Art und Weise an der Universität a nicht möglich gewesen.
Diese Prüfung werde als Abweisungsgrund angegeben. Das Nichtablegen dieser
Prüfung hätte zu einem nicht erfüllten Leistungsnachweis
geführt, was zu einem hemmenden Studienfortschritt geführt hätte.
Ihre Tochter habe vom 9. Feber bis 25. Juni 2006 an der Universität a
studiert und damit mehr als drei Monate während eines österreichischen
Semesters (1. März bis 30. Juni 2006) in a verbracht. Die Unterbrechung von
einem Tag sei durch die Erfüllung ihrer studentischen Pflichten zustande
gekommen. Sie beantrage daher die Berücksichtigung der Erfüllung des
Leistungsnachweises und der oben angeführten besonderen
Verhältnisse.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ua ausgeführt, dass das
Vorliegen einer Berufsausbildung Anspruchsvoraussetzung für die
Gewährung der Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind sei. Bei
Studenten sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Die
Studienzeit werde durch ein vorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirke eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung um ein
Semester (§ 2 Abs 1 lit b FLAG). Eine Verlängerung erfolge nur
semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn das
"Auslandsstudium" pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen
betrieben wurde. Die Tochter der Bw habe an der Universität e g im zweiten
Studienabschnitt studiert. Die vorgesehene Studienzeit (Mindeststudiendauer
zuzüglich ein Toleranzsemester) habe mit 30. September 2006 (MAX-Zeitraum)
geendet. Im Sommersemester 2006 habe die Tochter ab 9. Februar bis 25. Juni 2006
einen Erasmus-Aufenthalt an der Universität a in w absolviert, der
zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem im Inland betriebenen Studium zu sehen
ist.
Strittig sei, ob dieses Auslandsstudium zu einer
Verlängerung der Studiendauer über den 30. September 2006 hinaus
führen kann. Dazu seien für die Beurteilung die vom Gesetzgeber
vorgegebenen strengen Kriterien wie "pro Semester drei Monate lang
ununterbrochen", "vollständige Studienbehinderung während der
Vorlesungszeit im Semester" und "eine vollständige Studienbehinderung liege
nur dann vor, wenn in dieser Zeit kein Antreten zu Prüfungen möglich
ist" heranzuziehen. Die "vollständige Studienbehinderung" sei durch
entsprechende Beweismittel zu belegen.
Wie die Bw in ihrer Berufungsschrift selbst ausführt,
sei von vornherein beabsichtigt gewesen, dass die Tochter nicht das gesamte
Sommersemester 2006 im Ausland verbringt, sondern aus verschiedenen Gründen
(Diplomarbeitsbetreuerin, Vereinbarung zur Ablegung von Diplomprüfungen) an
die Universität e zurückkehrt. Auch anlässlich der
persönlichen Vorsprache am 27. März 2007 habe die Tochter angegeben,
dass der Studienaufenthalt in a den Recherchen für ihre Diplomarbeit
gedient habe, sie immer wieder in e ihre Betreuerin kontaktiert und dort auch
Prüfungen abgelegt habe. Die Vorlesungszeit des Sommersemesters 2006 an der
Universität e habe vom 1. März bis 30. Juni 2006 gedauert. Laut den
vorliegenden Unterlagen habe sie am 13. März 2006 an der Universität e
eine Prüfung über eine, am 25. April 2006 eine Prüfung über
10 Semesterwochenstunden abgelegt. Werden während einer Studienbehinderung
Prüfungen abgelegt, könne aus diesem Sachverhalt eine
"vollständige Studienbehinderung", die - wie vom Gesetzgeber gefordert -
während des Vorlesungszeitraumes mindestens drei Monate andauert, nicht
abgeleitet werden. Eine Verlängerung der maßgebenden Studienzeit sei
nur möglich, wenn das Auslandsstudium während des Vorlesungszeitraumes
mindestens drei Monate lang unterbrochen betrieben wurde. Der Auslandsaufenthalt
sei von der Tochter der Bw aber mehrmals unterbrochen worden. Somit sei keine
Verlängerung/Familienbeihilfengewährung für die Tochter über
den 30. September 2006 möglich. Dieser Sachverhalt sei der Tochter der Bw
auch im Schriftsatz vom 28. März 2007 zur Kenntnis gebracht worden.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 beantragte die Bw die
Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte hiezu ua ergänzend aus, dass sie in der
Berufungsschrift bereits dargelegt habe, dass das Auslandsstudium ihrer Tochter
mehr als drei Monate angedauert hat und dieses in direktem Zusammenhang mit
ihrer Diplomarbeit zu sehen sei. Als Leistungsnachweis für den positiven
Abschluss des Auslandsstipendiums, welches im Rahmen des ERASMUS-Programmes
absolviert wurde, habe die Tochter mit der Diplomarbeitsbetreuerin das
erfolgreiche Arbeiten an der Diplomarbeit vereinbart. Auch die Ablegung der
Teildiplomprüfung sn, welche ihre Tochter am 25. April 2006 in e positiv
bestanden hatte sei eine dieser Bedingungen gewesen. Die Ablegung dieser
Teildiplomprüfung sei in der vereinbarten Art und Weise an der
Universität a nicht möglich gewesen. Ihre Tochter sei am 25. April
2006 in e gewesen, um die Teilbetriebsprüfung (richtigerweise wohl
Teildiplomprüfung) zu absolvieren und um das Auslandsstudium in Verbindung
mit dem Inlandsstudium auch zu einem positiven Abschluss zu führen. In der
Berufungsvorentscheidung werde angeführt, dass ihre Tochter, nach den dem
Finanzamt vorliegenden Unterlagen, am 13. März 2003 (richtigerweise wohl
2006) an der Universität e eine Prüfung über eine
Semesterwochenstunde abgelegt habe. Es habe sich dabei nicht um eine
Prüfung gehandelt. Ihre Tochter habe im vorangegangenen Semester im Februar
2006 ein Diplomandenseminar abgelegt. Die Eintragung darüber sei erst am
13. März 2006 erfolgt. Der Grund, warum das Diplomandenseminar erst zum 13.
März 2006 registriert worden ist, sei weder ihrer Tochter noch der Bw
selbst völlig klar. Sie nehme an, dass die spätere Registrierung auf
interne Universitätsabläufe zurückzuführen ist. In der
Berufungsvorentscheidung sei angeführt, dass eine semesterweise
Verlängerung nur möglich ist, wenn das Auslandsstudium pro Semester
mindestens drei Monate ununterbrochen betrieben wurde. Ihre Tochter habe vom 9.
Feber bis 25. Juni 2006 an der Universität a studiert und damit mehr als
drei Monate während eines österreichischen Semesters (1. März bis
30. Juni 2006) in a verbracht. Die Unterbrechung von einem Tag sei durch die
Erfüllung ihrer studentischen Pflichten zustande gekommen. Sie beantrage
daher die Berücksichtigung der Erfüllung des Leistungsnachweises und
die Berücksichtigung der in der Berufung und der oben stehend
angeführten besonderen Verhältnisse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Anspruch
auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer).
Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist
in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester
zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist
somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende
Zeitraum.
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt das nicht benötigte
Semester hinzugerechnet werden.
Im gegenständlichen Fall wurde laut Schreiben der
Universität a vom 24. November 2005 bestätigt, dass die Tochter der Bw
als Socrates/Erasmus Studentin an dieser Universität im Zeitraum von
Februar bis Juni 2006 angenommen werden würde. Im Akt befindet sich ua auch
eine Kopie der Vereinbarung über die Zuerkennung eines
ERASMUS-Mobilitätszuschusses im Studienjahr 2005/06. Dieser Zuschuss wurde
für die Dauer von 5 Monaten (Februar bis Juni 2006) zuerkannt. Mit
Schreiben vom 4. Juli 2006 wurde von der am Formular genannten Fakultät der
Universität a die Absolvierung des Erasmus-Studien-Aufenthaltes im bereits
genannten Zeitraum bestätigt. Laut Sammelzeugnis vom 22. Mai 2006 wurden ua
ein Diplomarbeitsseminar mit einer Semesterwochenstunde sowie ein
Diplomprüfungsfach des zweiten Abschnittes mit 10 Semesterwochenstunden mit
jeweiligem Datum 13. März und 25. April 2006 ausgewiesen. Laut Schreiben
des Erasmus-Büros der Universität e wurde von der namentlich genannten
Professorin bestätigt, dass die Tochter der Bw den Erasmus-Aufenthalt zur
Abfassung ihrer Diplomarbeit nützt und die Professorin dieses Vorhaben
entsprechend unterstützt. Laut Aktenvermerk des Sachbearbeiters des
Finanzamtes habe die Studentin angegeben, dass der Studienaufenthalt ihren
Recherchen für die Diplomarbeit diene. Prüfungen seien in a nicht
abgelegt worden. Sie sei immer wieder an der Universität e gewesen und habe
dort Prüfungen über das Sommersemester 2006 abgelegt. Ein
Auslandsstudium sei grundsätzlich ein Verlängerungstatbestand. Eine
Verlängerung der Studienzeit erfolge nur semesterweise, wobei eine
Verlängerung nur möglich ist, wenn das "Auslandssemester" pro Semester
innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen (!)
andauerte (s. DFR 20.2). Da die Tochter der Bw in den Monaten März und
April den Studienaufenthalt unterbrochen hat, könne nicht gesagt werden,
dass - wie vom Gesetzgeber verlangt - im Sommersemester 2006 ein
ununterbrochenes Auslandsstudium vorgelegen ist. Es liege daher kein
Verlängerungstatbestand vor.
Laut Angaben der Tochter der Bw im Schreiben betreffend
Antwort auf das Schreiben des Finanzamtes vom 28. März (ergänzende
Informationen zur Familienbeihilfe) gab die Tochter ua an, dass das
Sommersemester in a am 9. Februar 2006 begonnen und am 25. Juni 2006 geeendet
habe. Die Note, welche am 13. März 2006 (Diplomarbeitsseminar) eingetragen
wurde, beziehe sich auf das Wintersemester 2005. Die Note sei lediglich zu
diesem Zeitpunkt von ihrer Professorin in das Computersystem eingetragen worden.
Das Absolvieren der Teildiplomprüfung vom 25. April 2006 sei Teil des
Leistungsnachweises gewesen und sei erst nach viereinhalb Monaten
ununterbrochenen Studiums an der Universität a in e erbracht worden. Das
heisse, dass das ununterbrochene Auslandsstudium vorgelegen ist. Die nötige
Vorbereitung und Betreuung seien an der Universität a absolviert
worden.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob durch den Antritt zu
Prüfungen bzw Kontaktaufnahme mit der betreuenden Professorin an der
Universität e das Auslandsstudium an der Universität a unterbrochen
wurde und demzufolge eine Verlängerung der maßgebenden Studienzeit
versagt bleiben muss.
Wie bereits mehrmals ausgeführt verlängert eine
vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder
unabwendbaren Ereignisses oder eines
nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen
ordentlichen Studiums die vorgesehene Studienzeit.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei
Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Im vorliegenden Fall wurde während des
inländischen Studiums ein Auslandsstudium im Zeitraum von Februar bis Juni
2006 betrieben, was auch mehrmals durch geeignete Dokumente und Beweismittel
nachgewiesen wurde.
Da somit das Auslandsstudium mit über vier Monaten in
das zweite Toleranzsemester (Sommersemester 2006) gefallen ist, lag eine
Studienbehinderung im Sinne der vorstehenden Ausführungen vor. Es ist daher
von einer Verlängerung des zweiten Studienabschnittes um ein weiteres
Semester auszugehen.
Die Ablegung der Diplomprüfung aus dem zweiten
Abschnitt, datiert mit 25. April 2006, führt nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates entgegen der Rechtsmeinung der
Abgabenbehörde erster Instanz nicht dazu, dass die Voraussetzungen für
die Weitergewährung der Familienbeihilfe bzw für die Verlängerung
der Studienzeit nicht vorliegen würden. Auch die Ausführungen der
Tochter der Bw betreffend das Diplomarbeitsseminar sind durchaus glaubhaft und
wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2007 nicht rechtlich gewürdigt. Auch
wenn die Tochter der Bw mehrmals - zB an Wochenenden bzw zur Kontaktaufnahme mit
ihrer Diplomarbeitsbetreuerin etc - nach e zurückgekehrt worden wäre,
kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sie dadurch ihr
Auslandsstudium unterbrochen hat. Hiefür gibt es nämlich im gesamten
Akt keine hinlänglichen Nachweise, welche die vom Finanzamt dargestellte
Unterbrechung des Auslandsstudiums untermauern könnten. Die Rechtsansicht
des Finanzamtes lässt sich aus § 2 Abs 1 lit b FLAG keineswegs
zwingend ableiten. Im Gesetz ist nämlich nur geregelt, dass durch ein
nachgewiesenes Auslandsstudium die Studienzeit verlängert wird. Noch dazu
gibt die Bw in ihrer Berufungsschrift vom 3. Mai 2007 selbst an, dass ihre
Tochter vom 9. Februar bis 25. Juni 2006 an der Universität a studiert und
damit mehr als drei Monate während eines österreichischen Semesters in
a verbracht habe. Die Unterbrechung von einem Tag sei durch die Erfüllung
der studentischen Pflichten ihrer Tochter zustande gekommen.
Die Ausführungen des Finanzamtes in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2007, die Bw habe in ihrer
Berufungsschrift selbst angeführt, dass von vornherein beabsichtigt gewesen
sei, dass die Tochter nicht das gesamte Sommersemester 2006 im Ausland
verbringt, sondern aus verschiedenen Gründen an die Universität e
zurückkehrt, sind schlichtweg falsch, da die Bw etwas Derartiges in keinem
ihrer Schriftsätze ausgeführt hat. Der Unabhängige Finanzsenat
kann daher einem derartigen Vorbringen auch nichts abgewinnen.
Auch in den Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967,
wird unter 02.01 zu den besonderen Anspruchsvoraussetzungen für Studierende
an Einrichtungen, die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
(StudFG) angeführt sind, unter Punkt 20.4 betreffend
Verlängerungstatbestände einzig und allein angeführt, dass ein
während des inländischen Studiums betriebenes Auslandsstudium die
vorgesehene Studienzeit des inländischen Studiums nur dann verlängert,
wenn es an einer ausländischen Universität - wie es auf den
Gegenstandsfall zutrifft -, Hochschule oder an einer Einrichtung, die jenen in
§ 3 StudFG genannten vergleichbar ist, absolviert wird. Es wird dabei dem
Umstand Rechnung getragen, dass ein Studium im Ausland nur unter erschwerten
Umständen absolviert wird, wodurch verschiedene Umstände, wie die
fremde Sprache, andere gesellschaftliche Strukturen sowie die ungewohnte
Umgebung eine Verlängerung der Studienzeit rechtfertigen. Kann wegen eines
Studienaufenthaltes im Ausland keine Fortsetzungsbestätigung der
österreichischen Universität oder Hochschule vorgelegt werden, ist
auch eine - erforderlichenfalls ins Deutsche übersetzte -
"Inskriptionsbestätigung" der besuchten ausländischen Universität
oder Hochschule zusammen mit dem Beurlaubungsbescheid der österreichischen
Universität oder Hochschule ausreichend. Auch Stipendienverträge oder
Stipendienzusagen österreichischer stipendienvergebender Stellen (zB
Österreichischer Akademischer Austauschdienst), aus denen ersichtlich ist,
in welcher Zeit sich der Studierende an welcher ausländischen
Universität oder Hochschule aufhält, sind als Ersatz der
inländischen Fortsetzungsbestätigung geeignet. In jenen Fällen,
in denen ein Studium teilweise im Ausland betrieben wird, kann es nur dann zu
einer Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit kommen, wenn das teilweise
Auslandsstudium im Zusammenhang mit dem Studium steht, für das die
Familienbeihilfe gewährt wird. Auch diese Voraussetzung liegt im
Berufungsfall unbestrittenermaßen vor.
Fest steht im vorliegenden Berufungsfall, dass die Tochter
trotz Ablegen einer Teildiplomprüfung an der Universität e ihr
Auslandsstudium an der Universität a laut vorliegender Unterlagen - wie
bereits erwähnt - über mehr als vier Monate betrieben und nicht
unterbrochen hat. Dieser Sachverhalt war unter den rechtlichen Tatbestand zu
subsumieren und die Familienbeihilfe ist daher für ein weiteres Semester ab
Oktober 2006 zu gewähren.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 17. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0359-F/07
- Stammnummer
- 31032
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF