Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0003-F/03
Unfallrentenbesteuerung im fortgesetzten Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-F/03vom 12.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AK gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 vom 12. März 2002
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer
erhielt im Streitjahr von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine
Unfallrente. Diese wurde im Einkommensteuerbescheid 2001 (gemeinsam mit anderen
Bezügen aus nichtselbständiger Arbeit) mit einem Betrag von 69.087,20
ATS der Einkommensteuer unterworfen.
Der Berufungswerber erachtet
sich dadurch in seinen
"verfassungsrechtlich
gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf die Unversehrtheit des
Eigentums und der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, aber auch im
verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Vertrauens, den Pensionen
aus dem Sozialversicherungssystem genießen,
verletzt".
Die mit dieser Begründung
eingebrachte Berufung wies die Finanzlandesdirektion mit Berufungsentscheidung
vom 6. Juni 2002, GZ. RV 1665/1-V6/02, als unbegründet
ab.
Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, B 1152/02, hob
der Verfassungsgerichtshof die vorzitierte Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion unter Hinweis auf sein ebenfalls vom 7. Dezember 2002
datierendes Erkenntnis G 85/02 auf. Dies hat zur Folge, dass die durch die
Besteuerung der Unfallrente entstandene steuerliche Mehrbelastung für das
Streitjahr, soweit sie nicht durch Zahlungen des Unterstützungsfonds
für Menschen mit Behinderung ausgeglichen wurde, zu Unrecht erfolgt ist
(vgl. SWK 2/2003, T 7). Ob ein Härteausgleich im Sinne der
Ausführungen des VfGH erfolgt ist und inwieweit dadurch allfällige
steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen wurden, war bislang nicht Gegenstand
der finanzbehördlichen Ermittlungen. Damit liegen die in einem
Ermittlungsmangel bestehenden Voraussetzungen für eine
Zurückverweisung der Sache vor, wobei das Finanzamt von sich aus eine
umgehende Aufrollung in diesem Sinne bereits in Aussicht gestellt
hat.
Feldkirch,
12. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0003-F/03
- Stammnummer
- 3103
- Gültig
- 12.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF