Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2273-W/07
Zurückweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe wegen entschiedener Sache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2273-W/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B. H., Rigipsmontage, Wien, vom
8. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vertreten durch AR Claudia Thaler, vom 6. Februar 2007
betreffend Zurückweisung des Antrages vom 22. Jänner 2007 um
Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Jänner
2005 bis 1. November 2006 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) ist polnischer
Staatsbürger. Er ist ab August in Wien gemeldet. Als Beruf führte er
in seinem Antrag um Familienbeihilfe ("ab 5/04" für seine 4 in Polen bei
der Mutter lebenden Kinder) "Rigipsmontage" an. Ein entsprechender Auszug aus
dem Gewerberegister und ein Versicherungsdatenauszug über seine
Versicherung bei der Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ab August
2004 sowie diverse Bestätigungen und Zeugnisse liegen in den Akten auf.
Nach Durchführung eines Vorhaltsverfahrens
erließ das Finanzamt einen Abweisungsbescheid (vom 03.05.2006) mit
folgendem Spruch:
"Ihr Antrag vom 18.08.2005 auf Gewährung einer
Differenzzahlung für das Jahr 2004 für die Kinder H. J - 8.10.1989, H.
P - 19.6.1991, H. M - 7.12.1995 und H. Y - 12.1.2005 - wird ab Mai 2004 bis
laufend abgewiesen."
Der dagegen vom Bw. erhobenen Berufung gab das Finanzamt
nach einer persönlichen Einvernahme des Bw. am Finanzamt und Vorlage von
Beweismaterial mit Berufungsvorentscheidung vom 2. November 2006 keine Folge.
Die Berufungsvorentscheidung erwuchs lt. Aktenlage in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 22.01.2007 (eingelangt am Finanzamt am
23.01.2007) beantragte der Bw. neuerlich die Gewährung der Familienbeihilfe
für die Jahre 2005 und 2006. Der Eingabe waren ein amtliches
Antragsformular sowie eine Wohnsitzbestätigung, 4 Geburtsurkunden,
3 Schulbestätigungen und eine Bescheinigung aus Polen (betr.
Familienbeihilfe in Polen) angeschlossen.
Mit dem nunmehr strittigen Zurückweisungsbescheid vom
06.02.2007 wurde der Antrag v. 22.01.2007 um Gewährung der Familienbeihilfe
für die Jahre 2005 und 2006 mit folgender Begründung
zurückgewiesen:
Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus
folgendem Grund nicht zulässig ist:
Da mit Bescheid vom 02.11.2006 bereits für den
Zeitraum ab. 01.05.2004 abgewiesen wurde, war Ihr Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.11.2006
zurückzuweisen."
Der Bw. erhob Berufung:
"Gegen Zurückweisungsbescheid vom 06.02.2007
betreffend Abweisung der Familienbeihilfe lege ich Berufung ein.
Es ist nicht wahr, dass ich wie ein Dienstnehmer meine
Arbeitskraft schulde und dem Willen des Auftraggebers unterworfen bin.
Das Finanzamt behauptet, dass an Hand meines Sachverhaltes
nicht zu erkennen ist, dass meine Tätigkeit unternehmerischen Charakter
hat.
Ich übernehme Aufträge, die ich selbst
ausführe. Die Vertretungsmöglichkeit habe ich bis dato nicht
vorgesehen, weil es nicht notwendig war. Ich bin ein gesunder Mensch, der das
Glück hatte nicht krank zu sein. Wirft dieser Umstand ein schlechtes Bild
auf mich ?
Das von mir erworbene Werkzeug reicht vollkommen um diese
Aufträge auszuführen, die ich übernehme.
Dass ich zum Teil das Material des Auftragsgebers
verarbeite liegt nur daran, dass er beim Einkauf des Materials bessere Preise
bekommt.
Ich beschäftige keine Arbeitnehmer, weil ich nur
Aufträge übernehme die ich selbst ausführen kann. Soll ich
deshalb auch bestraft werden ?
Jeder Auftraggeber kontrolliert immer die
Arbeitsqualität und Arbeitsfortgang. Ich habe nie behauptet, dass auch
meine Arbeitszeit überprüft wird.
Die Behauptung, dass mir der Auftraggeber die Baustelle
vorgibt, d.h. zeigt, ist wahr! Wer sonst als der Auftraggeber soll mit mir alle
Einzelheiten im Zusammenhang mit dem von mir übernommenen Auftrag
besprechen.
Ich bin selbständig tätig, schreibe meine
Rechnungen selbst, bezahle die Beiträge zur Sozialversicherung, habe eine
Buchhaltungskanzlei, die alle Erklärungen für Finanzamt
erledigt.
Für meine Tätigkeit habe auch zwei
Gewerbeberechtigungen.
Ich übe in Österreich keine unselbständige
Tätigkeit für die ich eine Beschäftigungsbewilligung
brauche.
Ich ersuche um nochmalige Überprüfung meiner
Anträge und Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit
01.01.2005 bis 30.11.2006."
Das Finanzamt gab der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid keine Folge:
"Über den Zeitraum April 2004 bis November 2006 wurde
bereits mittels Berufungsvorentscheidung vom 02.11.2006 rechtskräftig
abgesprochen, da Sie gegen diese Berufungsvorentscheidung das Recht zur
Einbringung einer Entscheidung (Anmerkung: gemeint war offensichtlich: "eines
Vorlageantrages auf Entscheidung") durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht genützt haben. Die Zurückweisung
für den Zeitraum 01/2005 - 11/2006 aufgrund eines neuerlichen Antrages
erfolgte also zurecht.
Ihre Begründung in der Berufung betrifft lediglich den
Inhalt des Abweisungsbescheides bzw. der Berufungsvorentscheidung v.02.11.2006.
Da allerdings der Inhalt für den o.a. Zeitraum entschiedene Sache ist, war
er auch nicht Spruchbestandteil des Zurückweisungsbescheides und ist daher
nicht mehr zu überprüfen. Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden."
Der Bw. beantragte die Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz.
"Es ist nicht wahr, dass in der Berufungsvorentscheidung
vom 02.11.2006 über den Zeitraum April 2004 bis November 2006 entschieden
wurde. Sie wurde lediglich am 02.11.2006 geschrieben.
Diese Berufungsvorentscheidung betraf nur, wie Sie selbst
auf dieser Entscheidung genannt haben, die Abweisung einer Differenzzahlung
für 2004.
Ich habe am 23. Januar 2007 die Anträge für
Familienbeihilfe für die Jahre 2005 und 2006 und nicht für das Jahr
2004 gestellt. Im Zurückweisungsbescheid vom 06.02.2007 erwähnten Sie
die Argumente der Berufungsvorentscheidung vom 02.11.2006, deshalb bin ich in
meiner Berufung vom 08.03.2007 auf diesen Inhalt eingegangen.
Ich ersuche um neuerliche Überprüfung meiner
Anträge für die Jahre 2005 und 2006 und positive Erledigung der
Familienbeihilfe für meine Kinder."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist Zurückweisung des Antrages vom 22.01.2007
(eingelangt beim Finanzamt am 23.01.2007) auf Gewährung von
Familienbeihilfe für die Jahre 2005 und 2006 wegen entschiedener Sache.
Der Bw. wandte im Berufungsverfahren sinngemäß
ein, dass das Finanzamt nur über seine Beihilfenansprüche für das
Jahr 2004 (Anmerkung: richtig wohl ab Mai 2004) rechtskräftig abgesprochen
habe, nicht aber auch über die Ansprüche für die Jahre 2005 und
2006. Er verwies auf den Spruch der Berufungsvorentscheidung vom 02.11.2006, in
der als Bezeichnung des angefochtenen Bescheides "Abweisung einer
Differenzzahlung für 2004" aufscheint.
Wie sich aus dem Spruch des Abweisungsbescheides vom
03.05.2005 ergibt, beabsichtigte das Finanzamt dagegen nicht nur den Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung für die Monate
Mai bis Dezember 2004 sondern "ab Mai 2004 bis laufend" als unbegründet
abzuweisen.
Allerdings hat das Finanzamt im Spruch der
Berufungsvorentscheidung vom 02.11.2006 nur über die "Abweisung einer
Differenzzahlung für 2004" entschieden. Der Einwand des Bw., es sei noch
nicht über die beiden Folgejahre rechtskräftig entschieden worden,
erweist sich deshalb als zutreffend. Das Finanzamt ist daher hinsichtlich des
Antrages auf Familienbeihilfe für die Jahre 2005 und 2006 zu Unrecht von
"entschiedener Sache" ("ne bis in idem") ausgegangen.
Unklar erscheint auch die Abfassung des Spruches des
Zurückweisungsbescheides ("Abweisung der Familienbeihilfe wird vom
01.01.2005 bis 30.11.2006 zurückgewiesen") und zwar deshalb, weil der
Abweisungsbescheid vom 03.05.2006 "ab Mai 2004 bis laufend" und nicht bis
30.11.2006 erging.
Der 2. Antrag vom 22.01.2007 um Gewährung von
Familienbeihilfe wäre nur dann als unzulässig zurückzuweisen
gewesen, wenn er abgesehen von entschiedener Sache durch die betroffenen
Abgabenvorschriften nicht zugelassen oder bei einer unzuständigen
Behörde (Weiterleitungspflicht) oder verspätet eingebracht
wurde.
Alle diese Gründe treffen hinsichtlich des 2. Antrages
vom 22.01.2007 jedoch nicht zu. Der Bescheid über die Zurückweisung
des Antrages vom 22.01.2007 war daher aufzuheben.
Wien, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2273-W/07
- Stammnummer
- 31019
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF