Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2277-W/07
Bescheidaufhebung wegen örtlicher Unzuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2277-W/07vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und
die weiteren Mitglieder Elisabeth Wanke, KomzlR. KR Oswald Heimhilcher und Mag.
Robert Steier über die Berufung des Bw., vertreten durch Eckhardt WP u STb
GmbH, 7033 Pöttsching, Hauptstrasse 58 vom 21. Juni 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch Dr. Bernadette Raffer,
vom 21. Mai 2007 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997
nach der am 3. Oktober 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
1.)
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 wird gem.
§ 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
2.)
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1996 und 1997 wird
stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit gem. § 289 Abs 2 BAO
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum 1995-1997 als
Mitgesellschafter einen Reitstall, eine Pferdeeinstellung und eine
Kantine.
Der
Unabhängige Finanzsenat wies mit Berufungsentscheidung vom 28.2.2007, GZ
RV/2549-W/02, die Berufung vom 28.6.2000 gegen die Einkommensteuerbescheide
für den Zeitraum 1995 bis 1997 vom 29.5.2000 und vom 2.6.2000 als
unbegründet ab.
Mit Fax vom
3.4.2007 stellte der Bw. beim Finanzamt Wien 4/5/10 einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich
der "Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuer 1995 vom 29.5.2000, der
Einkommensteuer 1996 vom 29.5.2000 und der Einkommensteuer 1997 vom 2.6.2000"
und begründete dies folgendermaßen:
Auf Grund eines
Bescheides des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 3.1.2007 stehe fest,
dass kein Einzelunternehmen, sondern eine Gesellschaft nach bürgerlichem
Recht vorgelegen sei. Es sei daher die Betriebsprüfung beim
Wiederaufnahmewerber für die Jahre 1995, 1996 und 1997 "rechtswidrig bzw.
nichtig" gewesen, da die GesBR geprüft hätte werden müssen. Der
Bw. ersuche "deshalb das Verfahren betreffend der seinerzeitigen Wiederaufnahmen
für die Jahre 1995, 1996 und 1997 wieder aufzunehmen und die seinerzeitigen
Wiederaufnahmebescheide vom 29.5.2000 bzw.2.6.2000 für nichtig zu
erklären".
Mit Bescheid
vom 21.5.2007 wies das Finanzamt Wien 4/5/10 den Antrag mit der Begründung
ab, über den in diesem Antrag dargestellten Sachverhalt sei bereits in der
Berufungsentscheidung vom 28.2.2007 abgesprochen worden. Es seien keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO rechtfertigen würden. Wenn
der Berufung gegen die vom Finanzamt Gänserndorf Mistelbach erlassenen
Grundlagenbescheide stattgegeben werden sollte, käme es zu einer amtlichen
Abänderung der bekämpften Bescheide gem. § 295(a) BAO.
Gegen diesen
Abweisungsbescheid erhob der Bw. mit Fax vom 21.6.2007 Berufung mit dem Antrag,
den Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1995 bis 1997 stattzugeben. Die
Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 seien anlässlich der seinerzeitigen
Betriebsprüfung wieder aufgenommen worden, da die Betriebsprüfung der
Meinung gewesen sei, dass Liebhaberei vorliege. darüber sei aber bis jetzt
noch nicht entschieden worden, da die Liebhabereibeurteilung durch den
unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Klagenfurt vorgenommen werde.
Auf Grund des Bescheides des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach seien nach
Meinung des Bw. somit neue Tatsachen hervorgekommen, die darauf beruhten, dass
die seinerzeitige Betriebsprüfung überhaupt nicht über ein
Einzelunternehmen abzusprechen gehabt hätte, weshalb auch nicht die
bekämpften Bescheide ausgestellt hätten werden dürfen.
In der am 3.
Oktober 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der
steuerliche Vertreter des Bw., die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 1995 sei insoweit
irreführend, als in dieser darauf hingewiesen werde, dass die dagegen
einzubringende Berufung als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 zu
bezeichnen sei.
Das Gleiche
gelte auch für die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 1996
und 1997. Der steuerliche Vertreter des Bw gehe davon aus, dass er, da er
fristgerecht Berufung gegen die jeweiligen Einkommensteuerbescheid erhoben habe,
damit fristgerecht gegen die Wiederaufnahmebescheide berufen zu haben und diese
Berufung bis dato unerledigt sei.
Aus diesem
Grunde zog der steuerliche Vertreter des Bw. die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1995 zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Schreiben
vom 24.7.2000 teilte der Bw. dem Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in
Wien mit, dass er ab dem Jahr 2000 ausschließlich lohnsteuerpflichtige
Einkünfte beziehe.
Die
Einkommensteuererklärung des Jahres 2000 weist als Wohnort K aus,
betriebliche Einkünfte werden nicht erklärt. Ab dem Jahr 2001 wurden
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung eingereicht, als Wohnort wird stets
K angeführt,
Mit Schreiben
vom 18.5.2001 gab der Bw. dem Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in
Wien bekannt, dass er seinen Wohnsitz nach E verlegt habe und er deshalb um
Abtretung des Steueraktes an das Finanzamt E ersuche.
Daraufhin wurde
vom Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien der Veranlagungsakt des
Bw. am 22.10.2001 unter Hinweis auf die Wohnsitzverlegung an das Finanzamt E
abgetreten. Die Akten langten am 25.10.2001 am Finanzamt E ein.
Hierauf wurde
vom Finanzamt E der Akt dem Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien
am 16.11.2001 mit dem Bemerken zurückgestellt "ausl. Akt - keine
körperliche Aktenübernahme. Reitstall verkauft!"
In Beantwortung
einer Anfrage des Finanzamtes O vom 15.7.2003 gab der Bw. diesem Finanzamt
bekannt, dass er in K einen Kfz-Handel ausübe ("Ort der
Berufsausübung/Ort der Geschäftsleitung" K ).
Über
telefonische Rückfrage erläuterte der Bw. am 17.7.2003 dem Finanzamt,
dass der Kfz-Handel (noch) nicht ausgeübt werde. Der "Firmensitz" bleibe,
so der Aktenvermerk des Organwalters des Finanzamtes "weiterhin in Wien".
Aktenkundig ist
eine Anfrage des FA Wien 4/5/10 vom 22.2.2006 an das Zentrale Melderegister,
wonach der Bw. bis 25.5.2001 seinen Hauptwohnsitz in Wien, von 25.5.2001 bis
20.9.2002 in E und ab 27.2.2003 in K hatte bzw. hat. Seit 2001 scheint ferner
ein Nebenwohnsitz in Klagenfurt auf.
Mit Bescheid
vom 21.5.2007 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1995 bis 1997 ab.
Der Sachverhalt
ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist rechtlich zu
würdigen:
§§ 53
ff. BAO lauten:
"§ 53. (1) Für
die Feststellung der Einheitswerte (§ 186) ist örtlich
zuständig:
a) bei zum
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betrieben, bei
Grundstücken und Betriebsgrundstücken sowie bei Gewerbeberechtigungen,
die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen
Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist (Lagefinanzamt).
Erstreckt sich diese auf den Amtsbereich mehrerer Finanzämter, so ist das
Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der wertvollste Teil der
wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist;
b) bei
gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen
Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die
Geschäftsleitung des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt). Ist diese im
Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich
die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des
ausländischen Betriebes befindet;
c) bei freien
Berufen das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit
vorwiegend ausgeübt wird.
(2) Für
die im § 189 vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das für
die Erhebung der Körperschaftsteuer der betreffenden juristischen Person
berufene Finanzamt (§ 58) örtlich zuständig."
"§ 54. (1) Für
die gesonderten Feststellungen gemäß
§ 187 und für die
einheitlichen und gesonderten Feststellungen gemäß
§ 188
Abs. 1 lit. a bis c ist örtlich zuständig:
a) bei
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das Lagefinanzamt (§ 53
Abs. 1 lit. a), bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern jedoch
jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Leitung des Betriebes
befindet;
b) bei
Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (§ 53
Abs. 1 lit. b);
c) bei
Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bereich
aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
(2) Für
die einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (§ 188 Abs. 1
lit. d) ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a)
örtlich zuständig."
"§ 55. (1) Für
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist das Wohnsitzfinanzamt
(Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5
oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist.
(2) Wohnsitzfinanzamt
ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder
in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
(§ 26) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener
Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der
Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.
(3) Unterhält
eine natürliche Person als Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), bei
Einkünften aus selbständiger Arbeit jedoch nur bei von einer
Betriebsstätte des Unternehmers aus vorwiegend ausgeübter
Berufstätigkeit, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit
für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der
natürlichen Person, entsprechend der Art des Betriebes, nach § 54
Abs. 1. Dies gilt sinngemäß, wenn eine natürliche Person
als Einzelunternehmer mehrere derartige Betriebe unterhält und es sich bei
allen auf Grund des § 54 Abs. 1 in Betracht kommenden
Finanzämtern um dasselbe Finanzamt handelt.
(4) Ist
eine natürliche Person als Mitunternehmer nur an einer Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Geschäftsleitung in einer sich
über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, darunter den des
Wohnsitzfinanzamtes der natürlichen Person, erstreckenden Gemeinde
beteiligt, so ist das für die Feststellung der gemeinschaftlichen
Einkünfte der Personenvereinigung zuständige Finanzamt (§ 54
Abs. 1) auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und
Vermögen der natürlichen Person zuständig. Dies gilt nicht, wenn
sich die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 3 richtet.
(5) Die
Zuständigkeitsbestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten für die
Erhebung der Vermögensteuer von zusammen zu veranlagenden Personen auch
dann, wenn nur eine dieser Personen einen Betrieb unterhält oder wenn nur
eine der zusammen zu veranlagenden Personen als Mitunternehmer an einer
Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligt ist, ohne
daß eine andere der zusammen zu veranlagenden Personen einen Betrieb
unterhält.
(6) Wäre
auf Grund der vorstehenden Bestimmungen für die Erhebung der
Vermögensteuer von zusammen zu veranlagenden Personen nicht bloß ein
Finanzamt örtlich zuständig, so ist von diesen mehreren
Finanzämtern jenes zuständig, das erstmals vom Vorhandensein
steuerpflichtigen Vermögens Kenntnis erlangt hat."
§ 71 BAO
lautet:
"§ 71. Die
örtlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus
Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder
Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere
sachlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid
bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei
entgegenstehen."
Vor dem BG
BGBl. I Nr. 71/2003 lautete § 71 i.d.F. BGBl I Nr. 142/2000:
"§ 71. (1) Anstelle
des örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amtes kann aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung
des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe ein anderes sachlich
zuständiges Finanz- (Zoll)amt bestimmt werden, sofern nicht
überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(2) Die
Verfügung gemäß Abs. 1 trifft die den beteiligten
Ämtern gemeinsame Oberbehörde.
(3) Die
Verfügung gemäß Abs. 1 kann auch vom örtlich
zuständigen Finanz(Zoll)amt erlassen werden, wenn die Partei und das
Finanz(Zoll)amt, das zuständig werden soll, der
Zuständigkeitsübertragung schriftlich zugestimmt haben."
§ 73 BAO
lautet:
"§ 73. Die
Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben endet,
abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein
anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden
Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist
der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; eine solche Verständigung ist
in Lohnsteuerangelegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nur erforderlich,
wenn ein über sein Anbringen durchzuführendes oder gegen ihn
gerichtetes Lohnsteuerverfahren beim Übergang der Zuständigkeit noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene
Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der
bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden."
§ 75 BAO
lautet:
"§ 75. Der
Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere
Abgabenbehörde erster Instanz berührt nicht die Zuständigkeit der
bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im
Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide."
§ 303 BAO
lautet:
"§ 303. (1) Dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder
b) Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche
Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
(2) Der
Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist
von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von
dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
(3) Wenn
die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch
bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt
der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(4) Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
§ 305 BAO
lautet:
"§ 305. (1) Die
Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der
Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Ist im
abgeschlossenen Verfahren die Zuständigkeit gemäß
§ 311 Abs. 4 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
übergegangen, so steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz zu.
(2) Wenn
die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere
Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über die
Wiederaufnahme der zuletzt örtlich zuständig gewordenen
Abgabenbehörde zu."
Seit dem Jahr
2000 erzielt der Bw. nur mehr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Für die
Einkommensteuerveranlagung - und für die Wiederaufnahme von
Einkommensteuerbescheiden - ist daher jenes Finanzamt zuständig, in dessen
örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bw. seinen Wohnsitz hat.
Nun hat der Bw.
seinen Wohnsitz 2001 nach E und ab 2003 nach K verlegt. Der Bw. hat
gegenüber seinem bisher zuständigen Finanzamt auch auf diesen Umstand
hingewiesen und ausdrücklich die Abtretung seines Steueraktes nach
Eisenstadt begehrt.
Das - heutige -
Finanzamt BEO hatte von seiner örtlichen Zuständigkeit als
Wohnsitzfinanzamt auch Kenntnis, da ihm das Finanzamt für den 4., 5. und
10. Bezirk in Wien die Veranlagungsakten unter Hinweis auf die Anzeige der
Wohnsitzänderung auch abgetreten hat.
Das - damalige
- Finanzamt E hat die Aktenübernahme aus verwaltungsökonomischen
Gründen abgelehnt, obwohl ihm seine Zuständigkeit bekannt war.
Dass vom -
damaligen - Finanzamt E bzw. vom heutigen Finanzamt BEO die Zuständigkeit
unter Einhaltung der Vorschriften des § 71 BAO a.F. bzw. n.F. an das
Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien bzw. Wien 4/5/10
übertragen wurde, lässt sich den Verwaltungsakten nicht
entnehmen.
Die
Zuständigkeit des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien
bzw. Wien 4/5/10 für die Einkommensteuerveranlagung des Bw. hat daher am
25.10.2001 (Kenntnisnahme des - damaligen - Finanzamtes E von der
Wohnsitzverlegung) geendet.
Dass in
weiterer Folge ein Organwalter des - damaligen - Finanzamtes O auf Grund eines
Telefonates mit dem Bw. vom 17.7.2003 davon ausging, ein "Firmensitz" bleibe
"weiter in Wien", obwohl der Bw. zu diesem Zeitpunkt über keinerlei
"Firmensitz" oder Wohnung in Wien verfügt habe, ist nur mit dem Umstand
erklärlich, dass aktenführendes Finanzamt damals das Finanzamt
für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien gewesen ist, der Bearbeiter am
Finanzamt in O davon ausging, dass es einen (Betriebs- oder Wohn)Sitz in Wien
gäbe und nicht weiter nachgefragt hat. Dieses Telefonat im Jahr 2003
bewirkt jedoch nicht, dass das nunmehrige Finanzamt BEO die Kenntnis von der im
Jahr 2001 eingetretenen Zuständigkeit des damaligen Finanzamtes E zur
Einkommensteuerveranlagung wieder verloren hätte.
Eine
Verständigkeit des Bw. von der Aktenabtretung an das damalige Finanzamt E
im Sinne des § 73 BAO ist offenkundig nie ergangen, da es zu der
Aktenabtretung letztlich nicht gekommen ist.
Der
Wiederaufnahmeantrag war zwar gemäß
§ 303 Abs. 2 beim Finanzamt
Wien 4/5/10 oder gemäß
§ 303 Abs. 3 beim Finanzamt BEO zu
stellen, jedoch ist für die Erledigung dieses Anbringens nach § 305
Abs. 2 BAO das zuletzt örtlich zuständig gewordene Finanzamt, das
Finanzamt BEO , zuständig. Das zur Entscheidung über die
Wiederaufnahme unzuständige Finanzamt Wien 4/5/10 hätte daher
über den Antrag nicht entscheiden dürfen, sondern das Anbringen der
zuständigen Behörde gemäß
§ 50 BAO weiterzuleiten
gehabt.
Da der
steuerliche Vertreter des Bw. die Berufung gegen den Bescheid, mit welchem der
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1995
abgewiesen wurde, in der mündlichen Berufungsverhandlung
zurückgenommen hat, ist die Berufung gem. § 256 Abs 3 BAO insoweit als
gegenstandslos zu erklären.
Der Bescheid
vom 21. Mai 2007, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 und 1997 abgewiesen wurde, wird daher
insoweit gem. § 289 Abs 2 BAO mangels örtlicher Zuständigkeit des
bescheiderlassenden Finanzamtes ersatzlos aufgehoben.
Wien, am 17.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 305 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2277-W/07
- Stammnummer
- 31016
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF