Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1217-L/07
Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1217-L/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MA, E, vom 6. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD
RR Renate Pfändtner, vom 10. August 2005 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07, hat
der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Grundtatbestand der Schenkungssteuer,
nämlich den § 1 Abs. 1 Z2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG), als verfassungswidrig aufgehobenen.
Weiters hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2007, B 904/07,
hinsichtlich des gegenständlichen Berufungsfalles ausgesprochen, dass
dieser einem Anlassfall gleichzuhalten sei, sodass die angefochtene
Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Linz, vom 26. April 2007,
RV/0538-L/06, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben
wurde.
Aus ebendiesem Grund ist daher nunmehr im fortgesetzten
Verfahren der Berufung des MA vom 6. September 2005 Recht zu geben und ist
der angefochtene Schenkungssteuerbescheid vom 10. August 2005
aufzuheben.
Linz, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1217-L/07
- Stammnummer
- 31011
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF