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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1217-L/07

Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1217-L/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MA, E, vom 6. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom 10. August 2005 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich den § 1 Abs. 1 Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG), als verfassungswidrig aufgehobenen. Weiters hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2007, B 904/07, hinsichtlich des gegenständlichen Berufungsfalles ausgesprochen, dass dieser einem Anlassfall gleichzuhalten sei, sodass die angefochtene Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Linz, vom 26. April 2007, RV/0538-L/06, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben wurde. Aus ebendiesem Grund ist daher nunmehr im fortgesetzten Verfahren der Berufung des MA vom 6. September 2005 Recht zu geben und ist der angefochtene Schenkungssteuerbescheid vom 10. August 2005 aufzuheben. Linz, am 16. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

Schenkungssteuerverfassungswidrig

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1217-L/07
Stammnummer
31011
Gültig
16.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF