Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0701-W/02
Nichtbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0701-W/02vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. M.G. und Dr. J.J., beide als
ehemalige Gesellschafter der Dr. G&P. GesnbR, Rechtsanwälte, vormals
1010 Wien, Bauernmarkt 2, vertreten durch Hasch & Partner
Anwaltsgesellschaft mbH, 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Umsatzsteuer 1990 sowie einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO 1990
bis 1994 entschieden:
beschlossen:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die an der Bw.
Beteiligten gründeten als Rechtsanwälte per 1.1.1989 eine Gesellschaft
nach bürgerlichen Recht. Da die Gesellschafter ihrer Verpflichtung zur
Benennung eines gemeinsamen Vertreters gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO,
trotz entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt, nicht nachkamen, wurde
Dr. M.G. mit Bescheid vom 18.4.1989 von Amts wegen als solcher bestellt.
Die
Abgabenerklärungen der Jahre 1990 bis 1994 wurden sämtlich unter der
Bezeichnung "G.M. und Mitges." für die Ges.n.b.R. eingereicht und soweit es
den Bescheidadressaten anlangt, gleichlautend Abgabenbescheide an die Bw. als
GesnbR erlassen.
Im Zuge einer
für die Jahre 1990 bis 1994 durchgeführten Betriebsprüfung wurde
die Rechtsform der Bw. als Gesellschaft nach bürgerlichen Recht ausgewiesen
(siehe Tz 2 des Berichts; Dauerbelege S 16).
Die nunmehr
streitanhängigen, geänderten Bescheide, die auf Basis dieses
Betriebsprüfungsberichts vom Finanzamt erlassenen wurden, lauten jedoch
sämtlich auf "G&P.RA
OEG".
Es wurde zwar
im Firmenbuch unter FN X eine Firma "G&P. OEG" eingetragen, diese Firma
bestand allerdings erst ab dem 17.6.1994 und wurde im Jahr 2005 wieder
gelöscht. Es findet sich in den vorgelegten Akten kein Hinweis, dass diese
Gesellschaft die Geschäfte der Bw. (GesnbR) übernommen
hätte.
Der steuerliche
Vertreter der Bw. wies in der streitgegenständlichen Berufung vom 6.7.1998
darauf hin, dass die Bw. nicht als OEG sondern
als Ges.n.b.R. firmiert. In einer Mängelbehebung vom 29.9.1998 wurde
ersucht den Unternehmensnamen in
G&P. GesnbR zu ändern, da die
Gesellschaft nie als OEG im Firmenbuch eingetragen war.
In der Berufung
vom 15.10.1998 betreffend das Jahr 1995 wurde ausgeführt, dass
die Rechtsanwalts-GesnbR zwischen Dr.
G. und Dr.
J. mit 31.12.1994 beendet
wurde.
In der Berufung
wurde u.a. der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gestellt.
Der als
gemeinsamer Vertreter der Bw. bestellte Dr. M.G. beauftragte mit Vollmacht vom
12.4.2007 die Kanzlei Hasch & Partner mit seiner Vertretung. Laut
telefonischer Auskunft der Kanzlei vom 2.5.2007, bezieht sich diese Vollmacht
auch auf die Bw. und umfasst auch eine Zustellvollmacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 243 BAO
normiert die Berufung als ordentliches Rechtsmittel gegen Bescheide der
Abgabenbehörde erster Instanz. Fehlt einer behördlichen Erledigung die
Bescheidqualität, ist eine dagegen eingebrachte Berufung unzulässig
und daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen. Ebensolches gilt für Berufungen gegen Bescheide, die
dem Bw. gegenüber nicht wirksam wurden.
Nach § 92
Abs.1 lit. b BAO sind abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen in Bescheidform
festzustellen. Die Wirksamkeit eines solchen Bescheides setzt u. a. zwingend in
seinem Spruch die zutreffende Nennung jener Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) voraus, an die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO). Ohne
Nennung eines geeigneten Bescheidadressaten liegt ein Nichtbescheid vor, dem
keine normative Kraft zukommt (VwGH 17.11.2004, 99/14/0254; 29.9.1997,
93/17/0042; 1.7.1993, 90/17/0385 u.a.).
Die
streitanhängigen Bescheide richten sich sämtlich nicht an jene
Gesellschaft nach bürgerlichen Recht, bestehend aus den beiden
Gesellschafter Dr. M.G. und Dr. J.J., die nach Angaben der Bw. und laut
Aktenlage unstrittig von 1.1.1989 bis 31.12.1994 tätig war.
Jene
"G&P.RA OEG" an die die bekämpften Bescheide gerichtet wurden, war
unter dieser Bezeichnung überhaupt nie existent und selbst jene "G&P.
OEG" die unter FN X im Firmenbuch eingetragen war, existierte erst seit dem
17.6.1994 und hat, sowohl nach Angaben der Bw. als auch nach Aktenlage, zu
keinem Zeitpunkt die Geschäfte der Ende 1994 beendeten GesnbR
übernommen bzw. besorgt. Die streitgegenständlichen "Bescheide" sind
somit an eine nicht existierende Person bzw. für Zeiträume ab dem
17.6.1994 an den falschen Bescheidadressaten bzw. Abgabepflichtigen gerichtet
und stellen daher keine Bescheide im Sinne des § 92 BAO, sondern sog.
Nichtbescheide dar. Es war daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO wurde von der beantragten mündlichen Verhandlung
abgesehen.
Da die GesnbR
per 31.12.1994 beendet ist, waren die ehemaligen Gesellschafter in dieser
Eigenschaft als Bescheidadressaten anzuführen. Gemäß
§ 81
Abs. 6 BAO bleibt die bei Beendigung der Gesellschaft gemäß
§ 81
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BAO bestehende Vertretungsbefugnis des Dr. M.G. insoweit
und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligten Gesellschafter
dagegen Widerspruch erhoben wird. Da ein Widerspruch, insbesondere des zuletzt
beteiligten Dr. J.J., nicht aktenkundig ist, ist Dr. M.G. weiterhin Vertreter
gemäß
§ 81 BAO und die Zustellung hat an den von diesem wirksam
bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu erfolgen.
Wien, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0701-W/02
- Stammnummer
- 31001
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF