Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0667-L/06
Familienbeihilfe vor und nach Mai 2004 -Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0667-L/06vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 26. April 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder xx, für die Zeit vom September 2001 bis August 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 26.4.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden minderjährigen
Kinder für die Zeit von September 2001 bis August 2004 unter Hinweis auf
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
FLAG in der Fassung ab 1.1.2006 vorliegen würden. Die Familie habe seit
September 2001 den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und halte
sich hier rechtmäßig auf. Es sei nicht zu entnehmen, dass die
Anwendung gerade auf Umstände vor dem 1.1.2006 ausgeschlossen sei oder die
geltende Fassung nur auf Umstände nach dem 31.12.2005 anzuwenden
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.5.2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 26.6.2006 wird im Wesentlichen
angeführt, die Abgabenbehörde übersehe den § 11 Abs. 1
NAG-DV, nach dem "die vor dem In-Kraft-Treten des NAG erteilten Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 ... nach ihrem
Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts-und Niderlassungsberechtigungen
nach dem NAG gelten." Nach dieser Bestimmung sei die der Familie also einer
NAG-Karte gleich, womit wiederum nichts dagegen spreche, das neue Gesetz auf
Umstände vor dem 31.12.2005 anzuwenden.
Mit Vorhalt vom 23.3.2007 wurde die Berufungswerberin vom
Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert bekannt zu geben, ob - sie
Asyl beantragt habe, - ein Asylverfahren durchgeführt und bereits
abgeschlossen wurde, (wenn ja, wurde um Vorlage des diesbezüglichen
Bescheides ersucht) - sie Flüchtling im Sinne des Abs. 1 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, gewesen sei. Dies
wäre entsprechend nachzuweisen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
bis 31.12.2005 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 dieser Gesetzesstelle in der Fassung des
BGBl. I Nr. 142/2004 , ebenfalls gültig bis 31.12.2005,
besagt, dass Abs. 1 nicht für Personen gilt, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
In der bis 1. Mai 2004 geltenden Fassung lautete diese
Bestimmung folgendermaßen: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Während nach der alten Regelung in Hinblick auf die
Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen Staatsbürgern
neben Staatenlosen die Flüchtlinge im Sinn der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt waren, gilt dies nach der neuen
Regelung statt für Flüchtlinge nur für die Personen, denen
bescheidmäßig Asyl gewährt wurde. Eine für diese
Neuregelung geltende Übergangsbestimmung enthält § 50y
Abs. 2 FLAG 1967: Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des
Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde. Da die Kundmachung dieses Bundesgesetzes am
15. Dezember 2004 erfolgt ist, bedeutet dies, dass die alte Rechtslage noch
den Fällen zugrunde gelegt werden kann, bei denen der das Asylverfahren
positiv abschließende Bescheid vor dem 15. Dezember 2004 erlassen
wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
8.2.2007, Zl. 2006/15/0098, ausgesprochen, dass für die Frage, ob im
Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch besteht, wie sich dies aus §50y
Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 ergebe, § 3 leg.cit. in der durch
das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich sei,
was zur Folge habe, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen
Asylgewährung bestehe. Für vor dem Mai 2004 liegende
Zeiträume (im vorliegenden Fall für den Zeitraum September 2001 bis
April 2004) richte sich der Beihilfenanspruch hingegen nach § 3 FLAG
1967 in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz
vorgenommenen Änderung, was zur Folge habe, dass auf die Eigenschaft als
Flüchtlinge im Sinne des Abs. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen sei.
Im gegebenen Fall steht außer Zweifel, dass die
Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 und 3 Abs. 2 FLAG
1967 in der ab 1.5.2004 geltenden Fassung im Berufungszeitraum nicht
vorlagen.
Da der diesbezüglich an die Berufungswerberin
ergangene Vorhalt unbeantwortet blieb, muss aber auch davon ausgegangen werden,
dass ebenso die Voraussetzungen des § 3 FLAG 1967 in der Fassung vor
der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung nicht
erfüllt wurden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0667-L/06
- Stammnummer
- 30990
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF