Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0591-G/07
"Steuerberatungskosten" und "Unternehmensberatungskosten (Softwareberatung und Rechtsberatung)" eines Pensionisten als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0591-G/07vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO3, § 167 Tz 8).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 29. März 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) (Jahrgang: 1924) erzielte im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich
nichtselbständige (Pensions-)Einkünfte.
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob sog.
Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben bzw. sog. Kosten für
Unternehmensberatung (Softwareberatung und
Rechtsberatung) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (vgl.
Berufung vom 14. April 2007; Vorlageantrag vom 15. Juli 2007).
In der
Einkommensteuererklärung für 2006 vom
10. Jänner 2007 machte der Bw. ua. unter der KZ 460
(Steuerberatungskosten) einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro als
Sonderausgaben geltend. Als steuerlicher Vertreter des Bw. wurde in dieser
Einkommensteuererklärung X angeführt (hiebei handelt es sich um einen
nahen Angehörigen, welcher an der selben Adresse wohnhaft ist wie der Bw.).
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung findet
sich bezüglich der o.a. Sonderausgaben lediglich der Vermerk
Steuer/Rechtsberatung: pauschaliert:
1.000 Euro.
Mit Vorhalt vom 9. Februar
2007 wurde der Bw. um die Vorlage der Zahlungsbelege betreffend die o.a.
Steuerberatungskosten ersucht.
Mit Vorhaltsbeantwortung
vom 17. Februar 2007 langte beim Finanzamt die Kopie einer
Honorarnote 2006/48 vom
31.12.2006, ausgestellt von X,
betreffend Beratungsleistungen Steuer
2006
über 1.000 Euro, MwSt 200
Euro, Total 1.200 Euro, ein.
Im Einkommensteuerbescheid
vom 29. März 2007 wurden die geltend gemachten Steuerberatungskosten
mit der Begründung nicht als Sonderausgaben anerkannt, dass nur
Steuerberatungskosten von berufsrechtlich befugten Personen berücksichtigt
werden könnten.
Dagegen wurde in der
Berufung vom 14. April 2007
(betreff.: Steuerberatungskosten) im
Wesentlichen vorgebracht, dass sowohl der Bw. als auch X italienische
Staatsbürger seien und im vorliegenden Fall daher EU-Recht anzuwenden sei.
Den dort verankerten Grundfreiheiten komme Vorrang gegenüber
entgegenstehendem nationalem Recht zu. Der Hinweis des Finanzamtes auf § 18
Abs. 1 Z 6 EStG sei zumindest für EU-Bürger als nicht
rechtsgültig anzusehen, weil diese Bestimmung mit den Grundfreiheiten
unvereinbar sei. Außerdem sei eine Diskriminierung betreffend Alter
(Pensionist) ebenso im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht (Weiterbildung). Eine
Ausbildung (Anm.: offenbar gemeint: des X) als WU-Absolvent sollte ausreichend
sein, um in Österreich in diesem Bereich tätig sein zu können.
Auf Grund des Umstandes, dass im vorliegenden Fall sowohl Auftraggeber als auch
Auftragnehmer italienische Staatsbürger seien, sei auch eine sog.
Inländerdiskriminierung nicht denkbar.
Leider habe man bislang auf die
Unternehmensberatung (Softwareberatungskosten
und Rechtsberatung) ... vergessen. Da
die Arbeit nach der offiziellen Arbeit unerlässlich -
Weiterbildung für den
pensionierten Bw. - und
interdisziplinäres Arbeiten ...
außerdem bereits ein allgemein anerkannter Bildungsansatz (EU) sei,
seien für die Optimierung der Software
und Hardware, die für eine Steigerung der Arbeitsproduktivität
unerlässlich ist, ... die entsprechenden Beratungskosten verrechnet
worden (inkl. Wartung).
Laut gleichzeitig vorgelegter
Honorarnote 2006-50 des X vom
31.12.2006 wurden dem Bw. für
Beratungsleistungen für
Software/Recht 2006:
1.000 Euro, 2005:
500 Euro und 2004: 500 Euro
in Rechnung gestellt.
In der ebenfalls gleichzeitig übermittelten neuen
Steuererklärung - Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006 vom
15. April 2007 - wurden ua. unter der KZ 460 (Steuerberatungskosten) ein Betrag
in Höhe von 1.000,00 Euro als Sonderausgaben und unter der KZ 722
(Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung) ein Betrag
in Höhe von 2.000,00 Euro als Werbungskosten geltend gemacht. Als
steuerlicher Vertreter des Bw. wurde auch in dieser Steuererklärung X
angeführt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli
2007 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 könnten nur
Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden,
als Sonderausgaben Berücksichtigung finden. Zur Vertretung vor
Abgabenbehörden seien Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und
Notare (in eingeschränktem hier nicht zur Anwendung kommendem Umfang auch
selbständige und gewerbliche Buchhalter) befugt. Die bloße
Absolvierung eines Studiums an einer Wirtschaftsuniversität allein
berechtige aber noch nicht zur Parteienvertretung. Prinzipiell gehörten
sämtliche im § 18 EStG 1988 enthaltenen Sonderausgaben zu den
Aufwendungen der privaten Lebensführung, die, gäbe es die
Ausnahmeregelung des § 18 nicht, steuerlich nicht absetzbar wären. Es
könnten daher nur jene Aufwendungen Berücksichtigung finden, welche
die speziellen Inhaltserfordernisse des § 18 EStG 1988 erfüllen
würden. Im Hinblick auf die geltend gemachten Beratungskosten bedeute dies,
dass es sich um Steuerberatung handeln und die Steuerberatung durch eine
berufsrechtlich befugte Person erfolgt sein müsse. Die
berufungsgegenständlichen Kosten würden diese Voraussetzungen aber in
zweierlei Hinsicht nicht erfüllen. Es handle sich nämlich einerseits
um nicht näher erläuterte Rechts- und Softwareberatung (beide
Beratungsformen seien von der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 1 EStG 1988
[Anm.: offenbar gemeint: § 18 Abs. 1 EStG 1988] nicht umfasst), und
andererseits seien sie an keine [Anm.: offenbar gemeint: eine] Person geleistet
worden, die nicht zur berufsrechtlichen Parteienvertretung befugt sei. Der
Hinweis, dass Bw. und Vertreter italienische Staatsbürger seien und daher
EU-Recht automatisch innerstaatliches Abgabenrecht derogiere, gehe ins Leere,
weil im vorliegenden Fall die zitierten Grundfreiheiten nicht
beeinträchtigt würden. Es stehe dem Bw. - wie jedem anderen in
Österreich Steuerpflichtigen - völlig frei, wen er mit einer
Dienstleistung beauftrage und welches Entgelt er dafür bezahle. Um aber in
den Genuss der Sonderregelung des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu kommen,
müssten die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Da dies
hier - wie bereits dargelegt - nicht der Fall sei, könnten die beantragten
Kosten nicht berücksichtigt werden.
Der dagegen eingebrachte - weitschweifige -
Vorlageantrag vom 15. Juli 2007
(ergänzt durch Schreiben vom 14. August
2007) enthält unter dem Punkt
Absetzbarkeit Steuerberatungskosten /
Anerkennung (Art. 18 Abs. 1 Z 6 EStG) die Wortfolge:
steuerliche Anerkennung ehrenamtlicher
Tätigkeit des 84jährigen italienischen Staatsbürgers in der
privaten Kammer K, gegenüber
(Diskriminierungsverbot) andere österr. Kammern, Bundeswirtschaftskammer,
Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, usw.".
Unter dem Punkt
Diskriminierung der Rechts- und
Softwareberatung gegenüber der Steuerberatung wird auf eine
Diskriminierung in zweierlei Hinsicht
hingewiesen: Erstens sei er [Anm.:
gemeint offenbar: X] seit 15 Jahren EU-widrig
Zwangsmitglied in der Bundeswirtschaftskammer, D,
zweitens habe er
im Unterschied zu den vom Finanzamt
genannten Rechtsexperten wesentlich mehr
Prüfungen absolviert im Rechtsbereich als diese im
Wirtschaftsbereich. Somit sei auch hier
die steuerliche Anerkennung der Beratungstätigkeit für den
83jährigen italienischen Staatsbürger als auch ...
X als Berater EU-widrig. Auch
sei die enge Fassung der Begründung
gegenüber den Mitgliedern der juristischen Person der privaten oben
genannten Kammer als den natürlichen Personen EU-widrig als auch
verfassungswidrig. Aus erstgenanntem Grund sei
diese Bestimmung so nicht aufrecht zu
erhalten. Sollte die gewünschte Rechtssicherheit als gewünscht
angesehen werden, sei sie auch auf
andere Bereiche, private und natürliche Personen anzuwenden...
Eine gegen die Grundfreiheiten
verstoßende Regelung werde
automatisch verdrängt, ohne dass es der
Aufhebung bedarf. Da nun aber die vom Finanzamt
angegebenen privilegierten Gruppen
a) Notare ... b) Rechtsanwälte ... über keine
Wirtschaftsabschlüsse" verfügen,
schon gar nicht Steuerrecht,
c) Steuerberater keinen
Universitätsabschluss haben müssen, schon gar keine europarechtlichen
Abschlüsse, sei dieses Privileg
natürlich ein wesentlicher Eingriff in
den Binnenmarkt, da die Dienstleistung auf diese Weise für den Kunden
gratis ist. Es sei sicher
wünschenswert, dass in einem Sozialstaat gratis Leistungen angeboten
werden, ehrenamtliche Leistungen gefördert werden. Dies sei
hier aber nicht der Fall, sehr wohl aber bei
den ehrenamtlichen Leistungen des 83jährigen italienischen
Staatsbürgers [Anm.: offenbar gemeint: der Bw.]. Das
Privileg,
dass der Klient seine Ausgaben voll absetzen
kann (Diskriminierungsverbot, Binnenmarkt unvereinbar) diene
wohl den üblichen Kammerprivilegien und
nicht der Rechtssicherheit und sei ein
beträchtlicher Wettbewerbsnachteil.
Nach weiteren - unsachlichen - Bemerkungen im
Vorlageantrag über verschiedene Funktionäre und Politiker wurde dann
noch einmal gerügt, dass man im vorliegenden Fall X die Grundfreiheiten
verweigere und das Diskriminierungsverbot ignoriere. Das EU-Recht sei aber
sofort umzusetzen und
der Schaden aus den Verzögerungen der
Umsetzung von EU-Recht zu ersetzen.
Auch der Umstand, dass
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater keine Vollmacht benötigen auf
Grund österreichischer Gesetze und der Standesregeln, sei
wohl ein weiterer Punkt im Zusammenhang mit
der These ... a) EU-widrig, b) Ständestaat.
Mit Vorhalt vom 29. August
2007 wurde der Bw. um die Beantwortung folgender Fragen sowie um die
Nachreichung der nachfolgend angeführten Unterlagen binnen vier Wochen
gebeten:
1. "Beratungsleistungen Steuer 2006" (laut Berufung:
1.000,00 Euro, laut vorgelegter Honorarnote: 1.200,00 Euro)
a) Um die
Vorlage der diesen Beratungsleistungen zu Grunde liegenden schriftlichen
Vereinbarung werde ersucht.
b) Falls keine
schriftliche Vereinbarung existiert, so werde um Bekanntgabe des genauen Inhalts
der mündlichen Vereinbarung gebeten.
c) Um die
genaue Beschreibung der von X an den Bw. tatsächlich erbrachten
Steuerberatungsleistungen, welche den geltend gemachten Kosten zu Grunde liegen,
werde ersucht; weiters um Bekanntgabe, wann diese Leistungen konkret erbracht
worden seien.
d) Um die
Vorlage eines Zahlungsnachweises (Überweisungsbeleg o.ä.), dh. eines
Nachweises, dass der berufungsgegenständliche Betrag in Höhe von
1.000,00 Euro (welcher dem Bw. laut "Honorarnote" erst am 31. Dezember 2006 in
Rechnung gestellt worden ist) auch tatsächlich im Jahr 2006 bezahlt worden
sei, werde gebeten.
2. "Beratungsleistungen für Software/Recht 2004-2006"
(laut Berufung und vorgelegter Honorarnote: insges. 2.000,00 Euro)
a) Um die
Vorlage der diesen Beratungsleistungen zu Grunde liegenden schriftlichen
Vereinbarung werde ersucht.
b) Falls keine
schriftliche Vereinbarung existiere, so werde um Bekanntgabe des genauen Inhalts
der mündlichen Vereinbarung gebeten.
c) Um die
genaue Beschreibung der von X an den Bw. tatsächlich erbrachten Software-
bzw. Rechtsberatungsleistungen, welche den geltend gemachten Kosten zu Grunde
liegen, werde ersucht; weiters um Bekanntgabe, wann diese Leistungen konkret
erbracht worden seien.
d) Um die
Vorlage eines Zahlungsnachweises (Überweisungsbeleg o.ä.), dh. eines
Nachweises, dass die o.a. 2.000,00 Euro (welche dem Bw. laut "Honorarnote" erst
am 31. Dezember 2006 in Rechnung gestellt worden ist) auch tatsächlich im
Jahr 2006 bezahlt worden seien, werde gebeten.
e) Um
nähere Erläuterung, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall
Beratungsleistungen aus den Jahren 2004 und 2005 erst am 31. Dezember 2006 in
Rechnung gestellt worden seien, werde ersucht.
f) Schließlich werde auch
noch um Bekanntgabe gebeten, mit welcher tatsächlichen Einkunftsquelle die
o.a. Beratungskosten zusammenhängen sollten (laut Aktenlage habe der Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich
Pensionseinkünfte erzielt).
Diesen Vorhalt beantwortete der Bw. nicht.
Mit FAX vom 8. Oktober
2007 langte beim Unabhängige Finanzsenat lediglich ein von X
für den Bw. gestellter Antrag auf
Rückzahlung von der Republik
Österreich zuviel einbehaltene Steuer" ein und mit
FAX vom 14. Oktober 2007 ein neuerlicher
Rückzahlungsantrag betreffend die
Steuergutschrift.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden,
Sonderausgaben, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben -
wie zB Sonderausgaben und Werbungskosten - für das Kalenderjahr abzusetzen,
in dem sie geleistet worden sind. Ausgaben setzen ein Abfließen voraus,
das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des
Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt. Maßgeblich ist dabei jener
Zeitpunkt, zu dem der geleistete Betrag aus dem Vermögen des
Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über den Betrag verloren hat (vgl. Doralt,
EStG10, § 19
Tz 32).
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz,
BAO3, § 167
Tz 8).
Davon ausgehend sieht es der Unabhängige Finanzsenat
in freier Beweiswürdigung aber als nicht glaubhaft an, dass die hier
behaupteten Zahlungen betreffend die (angeblichen)
Beratungsleistungen Steuer 2006 bzw.
Beratungsleistungen für Software/Recht
2004, 2005, 2006 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
tatsächlich erfolgt sind. Begründend wird darauf hingewiesen, dass es
der Bw. bis zuletzt schuldig geblieben ist, diesbezügliche
Zahlungsnachweise vorzulegen (vgl. zuletzt: Vorhalt vom 29. August 2007).
In diesem Zusammenhang wird auch noch bemerkt, dass die
verfahrensgegenständlichen Beträge in einer Gesamthöhe von
3.200,00 Euro dem Bw. erst am 31. Dezember (!) 2006 in Rechnung gestellt
wurden (vgl. Honorarnoten). - Auf Grund dessen hätte der Bw. aber auch
nur mehr diesen einen Tag (= Silvestertag!) zur Verfügung gehabt, um
sie noch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu verausgaben.
Das Schicksal der Berufung ist daher schon aus Gründen
des nicht nachgewiesenen Zahlungsflusses entschieden (vgl. nochmals:
§ 19 Abs. 2 EStG 1988).
Der Vollständigkeit halber wird aber auch noch darauf
hingewiesen, dass der Berufung selbst dann, wenn man vom zuletzt Gesagten
absehen wollte, kein Erfolg beschieden wäre:
Verträge zwischen nahen Angehörigen - wie hier
zwischen Bw. und X - werden für den Bereich des Steuerrechts nämlich
nur dann anerkannt, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich) (vgl. Doralt/Renner,
EStG8, § 2
Tz 160).
Im vorliegenden Fall ist jedoch keine einzige dieser
Voraussetzungen erfüllt, mangelt es hier doch
an
einer ausreichenden Publizität (schriftliche Verträge liegen ebenso
wenig vor wie eine Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbestandteile) (vgl.
den nicht beantworteten Vorhalt vom 29. August 2007),
an
einem klaren, eindeutigen und zweifelsfreien Inhalt (auch diesbezüglich ist
seitens des Bw. keine Offenlegung erfolgt) (vgl. den nicht beantworteten Vorhalt
vom 29. August 2007),
an
einer fremdüblichen Vertragsgestaltung (ein den geltend gemachten
Beträgen entsprechender Beratungsaufwand für
Steuerberatung und
Unternehmensberatung (Softwareberatung und
Rechtsberatung) erscheint auf Grund der Tatsache, dass beim Bw. lediglich
eine Arbeitnehmerveranlagung erfolgt und er ausschließlich
Pensionseinkünfte erzielt, unwahrscheinlich; dazu kommt, dass hier von
einem nahen Angehörigen ohne jede Begründung (behauptete)
Beratungsleistungen aus den Jahren 2004 und 2005 nachträglich - am letzten
Tag des Jahres 2006 - in Rechnung gestellt wurden) (vgl. den nicht beantworteten
Vorhalt vom 29. August 2007).
Demnach liegen hier also gar keine steuerlich
anzuerkennenden (Beratungs-)Verträge zwischen Bw. und X vor. Die damit
zusammenhängenden (behaupteten) verfahrensgegenständlichen Zahlungen
an X sind daher auch aus diesem Grund steuerlich nicht beachtlich.
Dazu kommt schließlich auch noch, dass bei einer
ehrenamtlichen Tätigkeit eines Pensionisten (vgl. Vorlageantrag vom 15.
Juli 2007), welche - wie im vorliegenden Fall - offenbar mit keinerlei Einnahmen
im Zusammenhang steht (vgl. den nicht beantworteten Vorhalt vom 29. August
2007), ein Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht möglich ist (vgl.
zB UFS 20.4.2007, RV/0924-W/07).
Auf den vom Finanzamt bereits aufgezeigten Umstand, dass X
die o.a. (Sonderausgaben-)Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
(nämlich die entsprechende berufsrechtliche Befugnis) nicht erfüllt,
und die Frage der EU-Konformität dieser gesetzlichen Bestimmung kommt es
hier also gar nicht mehr an.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 17.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SteuerberatungskostenSonderausgabenUnternehmensberatungskostenSoftwareberatungRechtsberatungWerbungskostenPensionistehrenamtliche TätigkeitBezahlungZahlungsflussNachweisfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0591-G/07
- Stammnummer
- 30982
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF