Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0570-I/06
Familienbeihilfenanspruch bei Abbruch der Lehre
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0570-I/06vom 15.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist an die Erfüllung zumindest eines Tatbestandes des FLAG 1967 gebunden. Die Zuverdienstgrenze des § 5 Abs 1 FLAG 1967 begründet keine eigene Anspruchsvoraussetzung, sondern schränkt den Anspruch auf Familienbeihilfenbezug zusätzlich ein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 8. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom
26. Jänner 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
samt Erhöhungsbeträgen und Kinderabsetzbeträgen für den
Zeitraum 1. Mai 2004 bis 28. Februar 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund amtlicher Feststellungen forderte das Finanzamt
mit Bescheid vom 26. Jänner 2006 an die Kindesmutter ausbezahlte
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. Mai
2004 bis 28. Feber 2006 zurück. Begründet wurde diese
Rückforderung damit, dass das anspruchsvermittelnde Kind volljährig
sei und seine Berufsausbildung mit [Datum2] abgebrochen habe. Seit MM.JJJJ
bestehe auch kein gemeinsamer Haushalt mehr.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wies die
Beihilfenbezieherin - unter Bezugnahme auf einen Internetausdruck einer Seite
von www.help.gv.at - darauf hin, dass das
Einkommen ihres Sohnes im Kalenderjahr 2004 den Grenzbetrag von
€ 8.725,00 nicht überschritten habe und er "beim AMS gemeldet"
gewesen sei. Zudem sei er auf Grund einer hochgradigen Behinderung vom Land in
der Pflegestufe 3 eingereiht.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung stellte das
Finanzamt unter Hinweis auf § 2 Abs 1 FLAG 1967 klar, dass
ein Beihilfenanspruch für volljährige behinderte Kinder, die keiner
Beschäftigung nachgehen und über keine eigenen Einkünfte
verfügen, nur bestehe, wenn diese in Berufsausbildung stünden bzw.
beim zuständigen Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt seien
und keine entsprechenden Unterstützungsleistungen erhielten. Nach den
vorliegenden Unterlagen habe der Sohn der Berufungswerberin seine Lehre kurz
nach deren Beginn abgebrochen. Er wäre danach auch nicht als arbeitssuchend
gemeldet gewesen. Eine Beschäftigung, welche jedoch nicht als (neuerliche)
Berufsausbildung anzusehen sei, wäre im M.JJJJ aufgenommen worden.
Daraufhin erhob die Einschreiterin "Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung". Sie könne die Begründung des Finanzamtes
nicht nachvollziehen, da ihr Sohn im Jahr JJJJ "fast nichts" verdient habe und
somit der Betrag von € 8.725,00 nicht überschritten worden sei.
Sie selbst hätte kein Einkommen gehabt. Auf der angeführten
Internetseite werde ein Zusammenhang mit einer Berufsausbildung für den
Beihilfenbezug nicht vorausgesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht an Sachverhalt fest,
dass die Berufungswerberin im Zeitraum 1. Mai 2004 bis 28. Feber 2006
die Familienbeihilfe, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn [Name], geb. am [Geb.Datum],
bezogen hat. Weiters ist unbestritten, dass der Sohn am [Datum1] ein
Lehrverhältnis als [Beruf] begonnen hat. Dieses wurde jedoch mit [Datum2]
wiederum aufgelöst. Nach dem im Abgabeninformationssystem enthaltenen
Lohnzettel wurde sodann mit [Datum3], und nicht wie vom Finanzamt angeführt
ab Juli, ein Dienstverhältnis begonnen, welches durchgehend bis [Datum5]
bestanden hat. Mit [Datum4] wurde zudem die Zugehörigkeit zum Haushalt der
Berufungswerberin aufgelöst und erfolgte eine Anmeldung an einer anderen
Adresse. Für die Zeit zwischen der vorzeitigen Beendigung des
Lehrverhältnisses und der Aufnahme einer nichtselbständigen
Tätigkeit wurden keine Angaben hinsichtlich einer Tätigkeit oder
sonstigen Beschäftigung des Sohnes gemacht, auch eine Meldung beim
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchender lag nicht vor.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den unbestrittenen
Ausführungen des Finanzamtes im bekämpften Bescheid und in der
Berufungsvorentscheidung.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes
auszuführen:
Nach § 2 Abs 1 lit h FLAG 1967
besteht für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind
(§ 8 Abs 5 FLAG 1967), das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine der Voraussetzungen für einen Beihilfenanspruch
für ein volljähriges Kind nach dieser Gesetzesstelle ist somit, dass
das Kind in Berufsausbildung steht oder in einer Fachschule in einem erlernten
Beruf fortgebildet wird. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass ab
der vorzeitigen Beendigung des oben genannten Lehrverhältnisses keine
Berufsausbildung mehr vorgelegen ist. Damit kommt ein Familienbeihilfenanspruch
nach dieser Gesetzesstelle bereits dem Grunde nach nicht in Frage.
Eine weitere Möglichkeit für einen Anspruch auf
Familienbeihilfe, ohne Vorliegen einer Berufsaus- oder -fortbildung, bietet
§ 2 Abs 1 lit f FLAG 1967. Voraussetzung für einen
Anspruch nach dieser Gesetzesstelle ist u.a., dass ein volljähriges Kind,
das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchender vorgemerkt ist
und bestimmte weitere Kriterien erfüllt sind.
Obwohl das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat, wurde von der
Berufungswerberin weder behauptet, noch ein diesbezüglicher Beweis
angeboten, dass diese Gesetzesstelle im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen
kann. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich diesbezüglich keinerlei
Hinweise.
Letztlich besteht nach § 2 Abs 1 lit c
FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder,
die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Im gegenständlichen Fall steht zwar fest, dass der
Sohn der Berufungswerberin erheblich behindert ist, es wird jedoch weder
behauptet, noch ergibt sich aus dem Verwaltungsakt ein Hinweis darauf, dass er
dauernd außer Stande wäre, sich den Unterhalt zu verschaffen.
Vielmehr steht fest, dass er ab [Datum3] in einem Dienstverhältnis
beschäftigt war und in der Folge aus dem Haushalt der Berufungswerberin
ausgezogen ist. Er war somit offensichtlich in der Lage ein eigenständiges
Leben zu führen, weshalb auch auf Grund der letztgenannten Gesetzesstelle
kein Anspruch auf Familienbeihilfe entstanden sein konnte.
Auch die anderen anspruchsbegründenden
Tatbestände des FLAG 1967 sind im gegenständlichen Fall nicht
erfüllt.
Wenn die Berufungswerberin nunmehr auf die Einkommensgrenze
von € 8.725,00 verweist und diese für das Jahr JJJJ als nicht
überschritten betrachtet, ist darauf hinzuweisen, dass § 5
Abs 1 FLAG 1967 keinen eigenen anspruchsbegründenden Tatbestand zum
Inhalt hat, sondern dadurch lediglich ein Ausschlussgrund festgeschrieben wird.
Kein Familienbeihilfenanspruch besteht somit, wenn das Kind nach Vollendung des
18. Lebensjahres ein Einkommen erzielt, das den festgelegten Grenzbetrag
übersteigt. Die Bestimmung des § 5 Abs 1 FLAG 1967
stellt somit keinen anspruchsbegründenden Tatbestand dar, sondern
schränkt den Familienbeihilfenanspruch zusätzlich auf jene Fälle
ein, in welchen von einer Unterhaltsverpflichtung auszugehen ist.
Da im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch bereits
dem Grunde nach (mangels Vorliegen der in § 2 FLAG 1967
normierten Voraussetzungen) kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat,
ist ein Überschreiten der Einkunftsgrenze, was für das Kalenderjahr
2005 unstrittig der Fall ist, für die hier zu treffende Entscheidung nicht
mehr relevant.
Zusammenfassend steht somit fest, dass die Voraussetzungen
für einen Familienbeihilfenbezug durch die Berufungswerberin im gesamten
streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen sind, weshalb die
ausbezahlte Familienbeihilfe samt Erhöhungsbeträgen nach
§ 26 FLAG 1967 zurückzufordern war.
Für die Kinderabsetzbeträge, welche nur für
Kinder zustehen, für die Familienbeihilfe gewährt wird, ist nach
§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 § 26
FLAG 1967 ebenfalls anzuwenden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 15. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0570-I/06
- Stammnummer
- 30972
- Gültig
- 15.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF