Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0507-G/07
Eine nach Aufhebung eines Erstbescheides und einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 289 Abs. 1 BAO wiederum erlassene neuerliche Berufungsvorentscheidung ist wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes aufzuheben und der Vorlageantrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0507-G/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch StB., vom
16. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom 22. Juli
2005 betreffend Körperschaftsteuer 2001, 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufungsvorentscheidungen vom 12. März 2007
werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Unzuständigkeit des
Finanzamtes ersatzlos aufgehoben. Die Vorlageanträge vom 6. April 2007
werden gemäß
§ 289 Abs. 1 iVm § 273 Abs. 1 BAO
als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Einleitend wird sachverhaltsmäßig auf den
Bescheid des UFS GZ. RV/0663-G/05 womit im Zusammenhang mit den
Umsatzsteuerbescheiden 2001, 2002 und 2003 sowohl die
Körperschaftsteuerbescheide 2001, 2002 und 2003 als auch die entsprechenden
Berufungsvorentscheidungen aufgehoben wurden, verwiesen. In der weiteren Folge
wurden vom Finanzamt am 8. März 2007 als Berufungsvorentscheidungen
titulierte automatisiert erlassene Körperschaftsteuerbescheide des Inhalts
erlassen, womit die Berufungen vom 28. Oktober 2005 gegen die Bescheide vom
22. Juli 2005 als unbegründet abgewiesen wurden. Unter Hinweis auf die
maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wurde in der gesonderten Begründung
die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit deshalb verneint, weil aus dem
Umstand, dass sowohl in Wien als auch in Graz ein LSR unterhalten und betrieben
wurde, geschlossen werden könne, dies diente im überwiegendem
Ausmaß der Mittelbeschaffung, während die Grundlagenbeschaffung
für Forschungszwecke nur einen unbedeutenden Nebenaspekt bildete. Die
Tatsache eines keine Abgabepflicht auslösenden unentbehrlichen
Hilfsbetriebes wurde verneint, weil die angebotenen Therapien nicht vornehmlich
der Gewinnung von Datenmaterial, sondern primär der Mittelbeschaffung
dienten. Die daraus abgeleitete wissenschaftliche Betätigung stelle
lediglich einen Nebeneffekt dar. Im Übrigen trete der Bw. daraus in
Konkurrenz mit steuerpflichtigen Betrieben, die derartige Behandlungen und
Therapien anbieten. Im Übrigen stellt das Finanzamt fest, dass im Jahr 2001
nicht unbeträchtliche Vermögenswerte in der Vergangenheit angesammelt
wurden, aus denen letztlich eine Mietvorauszahlung für von der
Vereinskassierin angemieteten Räumlichkeiten geleistet werden
konnte.
In seinem gegen die finanzamtliche Berufungsvorentscheidung
überreichten Vorlageantrag führte der Bw. ergänzend zu seinen
bisher erstatteten schriftlichen Vorbringen vom 16. August und
19. Oktober 2005 und Ergänzungen aus, das Betreiben mehrerer Standorte
biete keinerlei Hinweis auf eine erwerbswirtschaftliche Betätigung. Wie
bereits mehrmals ausgeführt, könne umfangreiches Datenmaterial nur
durch eine Vielzahl von Untersuchungen und Therapien gewonnen werden. Im
Übrigen habe sich im Prüfungszeitraum kein privatwirtschaftliches
Unternehmen in dieser Form mit Legasthenie beschäftigt. Speziell
ausgebildete Fachkräfte für Legasthenie wären nicht vorhanden
gewesen, sodass auch selbständige Therapeuten nicht oder nur
eingeschränkt tätig sein konnten. Zudem wäre der
gemeinnützige Zweck nur durch die Tätigkeit des Vereins zu erreichen
gewesen. Zudem sei keine Mietvorauszahlung geleistet, sondern ein Darlehen
gewährt worden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, das Finanzamt
habe den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass eine Verteilung auf die
Laufzeit erfolgte. Im Übrigen stelle sich die Frage, warum der Verein auf
Überschüsse ausgerichtet sein solle, denn sämtliche Abflüsse
müssten ohnehin als Privatperson versteuert werden. Letztlich werde
übersehen, welche Leistungen dieser Verein für die Öffentlichkeit
erbracht habe.
Über
den Vorlageantrag wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall wurde mit einer
Berufungsvorentscheidung über eine Berufung abgesprochen, die bereits im
Verfahren vor dem UFS zu RV/0663-G/05 durch Aufhebung und Zurückweisung
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO erledigt ohne dass der erforderliche
Ersatzbescheid (Sachbescheid) erlassen wurde. Durch die Aufhebung des
ursprünglich angefochtenen Bescheides schied dieser aus dem Rechtsbestand
und eine nochmalige Entscheidung darüber war nicht zulässig. Damit
wurde zweimal über die selbe Sache befunden (res iudicata).
Dies bewirkt eine Rechtswidrigkeit der
Berufungsvorentscheidung infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. Eine
Aufhebung (als meritorische Berufungserledigung) im Sinne des § 289 Abs. 2
BAO darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in
Betracht kommt. Sie darf somit nur ersatzlos erfolgen. Eine Aufhebung hat unter
anderem zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür
unzuständigen Behörde erlassen wurde (vgl. Ritz, BAO³, § 289
Tz 33, 34). Da das Finanzamt mangels Vorliegens einer (noch unerledigten)
Berufung zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung unzuständig war, war
diese ersatzlos aufzuheben.
Gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist, die Berufung nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die
Berufung als unbegründet abweisen.
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann gegen eine
Berufungsvorentscheidung, die wie eine Entscheidung über die Berufung
wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden
(Vorlageantrag).
Gemäß
§ 289 Abs. 1 iVm. § 273 Abs. 1
BAO hat die Abgabenbehörde einen Vorlageantrag zurückzuweisen, wenn
dieser nicht zulässig ist. Da im gegenständlichen Fall die
Berufungsvorentscheidung wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes zur
Erlassung einer solchen ersatzlos aufzuheben war, war der Vorlageantrag an den
unabhängigen Finanzsenat als unzulässig zurückzuweisen, zumal er
unabdingbar eine Berufung bzw. wirksame Berufungsvorentscheidung (vgl. Ritz,
BAO³, § 276 Tz 26) voraussetzt.
Gemäß
§ 284 Abs. 3 iVm. Abs. 5 BAO kann
ungeachtet eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung abgesehen werden, wenn die Berufung zurückzuweisen
(§ 273 BAO) oder als zurückgenommen oder als gegenstandlos zu
erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO
erfolgt.
Graz, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0507-G/07
- Stammnummer
- 30969
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF