Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0029-F/07
Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages bei aufrechter Ehe, wenn sich der Ehegatte auf Grund einer geistigen Erkrankung in einem Pflegeheim befindet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-F/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leben Ehegatten in aufrechter Ehe und ist ein Ehegatte wegen einer geistigen Erkrankung nicht nur vorübergehend in einem Pflegeheim untergebracht, kann von einer dauernd getrennten Lebensführung im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 gesprochen werden. Dem anderen Ehegatten steht der Alleinerzieherabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gmd., B-Weg, vom
1. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
23. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2005
beträgt:
Die
festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2005 beträgt:
|
14.729,98 €
-665,18 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
XX-Landesorganisation
Tirol
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
14.921,98 €
-
132,00 €
|
14.789,98 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
14.789,98 €
|
Pauschbetrag für
Sonderausgaben:
|
-
60,00 €
|
Einkommen
|
14.729,98 €
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
1.813,16 €
|
Alleinerzieherabsetzbetrag
|
-
669,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
799,16 €
|
Steuer sonstige Bezüge
nach Abzug der darauf entfallenen
SV-Beiträge
und des
Freibetrages von 620 € mit 6 %
|
111,42 €
|
Einkommensteuer
|
910,58
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
1.575,76 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-665,18 €
Entscheidungsgründe
Vor dem Unabhängigen Finanzsenat ist noch strittig, ob
der Berufungswerberin im Streitjahr der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
nicht.
Die Berufungswerberin war im Streitjahr verheiratet. Sie
hat mit ihrem Ehegatten W zwei Kinder (M: geb. xxx; N: geb. zzz), für die
sie im Streitjahr Familienbeihilfe bezogen hat. Das Wohnhaus, in welchem die
Berufungswerberin mit ihren Kindern lebt, steht im Alleineigentum ihres
Ehegatten. Ihr Gatte ist nach einem hyperglykämischen Koma am
11. Oktober 2004 zum Pflegefall geworden. Seit 3. Februar 2005
befindet sich der Ehegatte der Berufungswerberin in der Landespflegeklinik
Tirol. Die Berufungswerberin ist vom Gericht zum Sachwalter ihres Gatten
bestellt worden. Ihr Gatte erzielte im Streitjahr Einkünfte in Höhe
von 11.884,45 € (Erwerbsunfähigkeitspension). Weiters erhielt er
noch ein (steuerfreies) Pflegegeld in Höhe von 12.849,60 €. Die
Pension und das Pflegegeld reichen nicht aus, um die Kosten der
Heimunterbringung zu decken, weshalb das Land Tirol die ungedeckten Pflegekosten
übernommen hat (Sozialhilfe; die Sozialhilfeforderung des
Sozialhilfeträgers ist im Grundbuch besichert worden).
In Ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2005 beantragte die Berufungswerberin die Berücksichtigung des
Alleinerzieherabsetzbetrages.
Das Finanzamt berücksichtigte den
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht, mit der Begründung, dass die
Berufungswerberin im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt habe.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid vom
23. Mai 2006 eingebrachten Berufung vom 1. Juni 2006
führte die Berufungswerberin zum strittigen Punkt Folgendes aus: Sie
lebe seit Oktober 2004 von ihrem Ehegatten getrennt. Dieser habe am
11. Oktober 2004 einen Zuckerschock erlitten und sei seit diesem
Zeitpunkt bis zur Aufnahme in der Pflegeklinik in den Kliniken Hall, Innsbruck
und Hochzirl behandelt worden. Die Pflegekosten würden das Pflegegeld und
die Pension ihres Ehegatten bei weitem übersteigen. Das Land Tirol habe
sich für drei Jahre im Voraus mit den Pflegekosten in das Grundbuch
eingetragen. Sie bewohne das Haus mit ihren zwei minderjährigen
Kindern. Ihrem Berufungsschriftsatz legte die Berufungswerberin ein
Schreiben der Landespflegeklinik Tirol vom 31. Mai 2006 bei, wonach
sich ihr Ehegatte seit 3. Februar 2005 laufend stationär im
Pflegeheim aufhalte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 10. November 2006 begehrte die
Berufungswerberin, die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag brachte sie ergänzend Folgendes
vor: Die Ehe mit ihrem Ehegatten sei schon seit Jahren zerrüttet. Er
sei deshalb schon zwei Jahre vor dem Unfall auf Wohnungssuche gewesen. Sie habe
seit dieser Zeit ihre eigenen Räumlichkeiten im gemeinsamen Wohnhaus
bewohnt und habe begonnen halbtätig zu arbeiten. Ihr Gatte habe die
Betriebskosten des Hauses und die Lebenskosten für ihre Kinder bezahlt. Ab
dem Zeitpunkt des Unfalles habe sie ganztätig arbeiten müssen. Die
Pension ihres Ehegatten werde, bis auf den gesetzlichen Unterhalt für die
Kinder, vom Amt der Tiroler Landesregierung als anteiliger Ersatz der
Pflegekosten einbehalten. Die geplante bzw. schon besprochene Scheidung sei auf
Grund der genannten Umstände nicht mehr durchgeführt worden, da ihr
Ehegatte geistig nichts mehr wahrnehmen könne. Auf Grund ihrer momentanen
finanziellen Situation sei es ihr auch nicht möglich, aus dem Haus
auszuziehen. Aus der dargestellten Situation sei ersichtlich, dass sie von ihrem
Ehegatten keinerlei finanzielle, wirtschaftliche sowie private
Unterstützung für die Kinder erhalte. Sie sei tatsächlich alleine
für die Belange der Kinder verantwortlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2
EStG 1988 (in der im Streitjahr gültigen Fassung) steht einem
Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988)
494,00 € und bei zwei Kindern
669,00 €. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit
mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner
(§106 Abs. 3 EStG 1988) lebt.
Bejaht man, dass die Berufungswerberin von ihrem Ehegatten
dauernd getrennt lebt, so ist sie als Alleinerzieher anzusehen, der der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Verneint man das Vorliegen einer dauernden
Trennung, so ist die Berufungswerberin weder als Alleinerzieher noch als
Alleinverdiener [Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt; Alleinverdiener ist
auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der mehr als sechs Monate
mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebt; Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von
höchstens 6.000,00 € jährlich erzielt] anzusehen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag kommt gegenständlich von vornherein nicht zum
Tragen, weil ihr Ehegatte im Kalenderjahr 2005 unbestritten Einkünfte
erzielte, die über dem im Gesetz genannten Grenzbetrag liegen.
Verheirateten Personen steht der in Rede stehende
Absetzbetrag nur dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben.
Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte
Eheführung; es ist dem Ehegatten allerdings möglich, diese Vermutung
zu widerlegen. Im gegenständlichen Fall war jedenfalls davon auszugehen,
dass die Ehe zwischen der Berufungswerberin und ihrem Ehegatten aufrecht war;
das Vorbringen der Berufungswerberin im Vorlageantrag vom
10. November 2006, dass die Ehe bereits vor der Erkrankung
zerrüttet gewesen sei, weshalb sie zwar im selben Haus aber dennoch
getrennt gelebt hätten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn die
Berufungswerberin hat diesen Umstand lediglich behauptet und nicht bewiesen oder
glaubhaft gemacht (zB durch Vorlage einer schriftlichen Unterhaltsregelung; es
muss im Vergleich zur vorherigen Haushaltsgemeinschaft ein Höchstmaß
an Absonderung nach außen erkennbar und der Wille mindestens eines
Ehegatten nachvollziehbar nach außen ersichtlich sein).
Mehrere Wohnsitze bewirken jedenfalls keine dauernde
Trennung. Vielmehr ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige bei aufrechter Ehe
tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht. Ein
dauerndes Getrenntleben ist dann anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe
gehörende Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und
Wirtschaftsgemeinschaft (jedes dieser Elemente kann weniger ausgeprägt sein
oder auch ganz fehlen) auf Dauer nicht mehr besteht (vgl. Doralt,
EStG6, § 33,
Tz 31).
Gegenständlich ist unstrittig davon auszugehen, dass
zwischen der Berufungswerberin und ihrem Ehegatten keine Lebensgemeinschaft (im
Sinne einer Geschlechts- und Wohnungsgemeinschaft) mehr bestand (davon war
allein auf Grund des Umstandes, dass sich der Ehemann als Pflegefall
voraussichtlich dauernd in der Landespflegeklinik Tirol aufhält,
auszugehen). Zur Ansicht des Finanzamtes, dass aber jedenfalls eine
Wirtschaftsgemeinschaft besteht, die der Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages entgegensteht, ist Folgendes zu sagen: Ist
das Zusammenleben von Ehegatten dadurch gekennzeichnet, dass beide zur
Finanzierung ihrer gemeinsamen Bedürfnisse beitragen, so ist davon
auszugehen, dass sie nicht dauernd getrennt leben; anderenfalls spricht man von
dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Bei den letztgenannten müssen sohin
Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass
das einer Ehe eigentümliche gemeinsame
Wirtschaften mit gemeinsamen finanziellen Mitteln (vgl. die §§
90 ff ABGB) nicht gegeben ist, weil der Wille zur gemeinsamen Lebensführung
nicht mehr besteht, woraus folgt, dass die Einkünfte des anderen Ehegatten
unerheblich sind und nur mehr ein allfälliger Unterhaltsanspruch von
Bedeutung ist (vgl. dazu auch VwGH 31.3.1998, 93/13/0109).
Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht nur das Wirtschaften "aus einem Topf",
sondern auch die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam
berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen.
Insoweit ist einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung eine
besondere Bedeutung beizumessen. Dies obwohl die eheliche
Wirtschaftsgemeinschaft im Allgemeinen nicht aufgehoben wird, wenn die Ehegatten
sich nur vorübergehend räumlich trennen. Auch in den Fällen, in
denen die Ehegatten in Folge zwingender äußerer Umstände, also
beispielsweise Krankheit, für eine nicht absehbare Zeit räumlich
voneinander getrennt leben müssen, kann die eheliche
Wirtschaftsgemeinschaft noch weiter bestehen, wenn die Ehegatten die erkennbare
Absicht haben, die eheliche Verbindung im noch möglichen Rahmen
aufrechtzuerhalten und nach dem Wegfall der Hindernisse die volle eheliche
Gemeinschaft wiederherzustellen. Indikator hierfür ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenat, dass sie weiterhin gemeinsam die sie
berührenden wirtschaftlichen Fragen erledigen und gemeinsam über die
Verwendung des Familieneinkommens entscheiden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann aber
im vorliegenden Fall nicht mehr von einer zum Wesen der Ehe gehörenden
häuslichen Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Berufungswerberin und ihrem
Ehegatten gesprochen werden. Dagegen spricht nicht allein, dass der Ehemann der
Berufungswerberin in einem Pflegeheim untergebracht ist. Entscheidend kommt im
Berufungsfall vielmehr hinzu, dass der Ehemann der Berufungswerberin aufgrund
seiner Erkrankung (der Ehegatte der Berufungswerberin ist nach einem
hyperglykämischen Koma völlig hilflos, pflegebedürftig und
unfähig zur verbal-emotionalen Kontaktaufnahme; vgl. die
Gerichtsakten, GZ. xx, und den Aktenvermerk über das Telefonat mit
Mag. GS, Bezirksgericht X, vom 10. Oktober 2007, wonach sich nach
ärztlichem Dafürhalten der gesundheitliche Zustand von Herrn G mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird) nicht in
der Lage ist, mit der Berufungswerberin eine Wirtschaftgemeinschaft zu
führen oder wieder herzustellen. Die Führung einer
Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Sinne bedeutet, dass der Ehepartner auch
willentlich Einfluss auf die Ausgestaltung der die Ehegatten gemeinsam
berührenden (wirtschaftlichen) Angelegenheiten nimmt, diese also zumindest
in einem gewissen Umfang mitprägt. Hierzu ist jedoch der erkrankte
Ehepartner der Berufungswerberin nicht mehr in der Lage.
Da die Berufungswerberin somit nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates dauernd getrennt von ihrem Ehegatten lebt, steht
ihr ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 16. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-F/07
- Stammnummer
- 30964
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF