Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0666-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinn der §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0666-L/06vom 10.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 12. Juni 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Mai 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Staatsbürger von Bangladesch
und hielt sich zusammen mit seiner Ehegattin und seinem Kind A zunächst als
Asylwerber in Österreich auf. Sein Antrag auf Gewährung von Asyl wurde
jedoch abgewiesen. Über einen Aufenthaltstitel nach den §§ 8
und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügt er nicht. Das
Finanzamt wies daher mit Bescheid vom 12.6.2006 seinen Antrag auf
(Weiter)gewährung der Familienbeihilfe für sein Kind unter Hinweis auf
die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach § 3 Abs. 1 bis 3 FLAG
1967 mit Wirksamkeit ab 1.5.2006 ab. Von einer Rückforderung der in den
Vormonaten zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfe wurde aus
Billigkeitsgründen abgesehen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt, die
Familienbeihilfe auch weiterhin zu gewähren, und dies sinngemäß
folgendermaßen begründet: Der Berufungswerber sei bereits seit
mehreren Jahren in Österreich und hier nach den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes unselbständig beschäftigt
und verfüge über eine gültige Arbeitserlaubnis. Bis zum
In-Kraft-Treten der Novelle BGBl 100/2005 des FLAG 1967 hätte er die
Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllt. Er sei
ebenso wie seine minderjährige Tochter als Asylwerber in Österreich,
das Asylverfahren sei zwar negativ abgeschlossen, erhätte jedoch einen
Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, um Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
erheben zu können. Nach Ansicht von UNHCR (Analyse der Regierungsvorlage
für das Fremdenrechtspaket) sollte der rechtmäßige Aufenthalt in
Österreich ebenso wie bei den nach dem NAG berechtigten Fremden bei der
Gewährung von Familienbeihilfe berücksichtigt werden.
Schließlich erscheine eine unterschiedliche Behandlung von
Flüchtlingen, die in der Regel eine neue Existenz aufbauen müssten,
gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelung des § 3
FLAG 1967 idF der Novelle sei sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig. Außerdem handle es sich um einen unzulässigen
Eingriff in wohlerworbene Rechte und es werde der Vertrauensschutz verletzt. Die
bis zur Novelle ausbezahlte Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen
Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten dar und er habe
auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut. Mit der unvorhergesehenen
Änderung sei seine Existenz bedroht.
Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde an den
Berufungswerber die Anfrage gestellt, ob ihm im Rahmen des negativ
abgeschlossenen Asylverfahrens der Status eines subsidiär
Schutzberechtigten zugesprochen wurde. Dies wurde in einem Antwortschreiben
veneint.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl I Nr. 168/2006) angefügt,
wonach außerdem solche Personen, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe neben den Ausnahmebestimmungen nach
Abschluss eines Asylverfahrens nur mehr für die Personen, die auch zur
Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach
den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005
erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren
§§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht, sind die Arten und
Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes aufgezählt.
Der Berufungswerber hat unbestrittenermaßen keinen
Aufenthaltstitel nach dieser neuen gesetzlichen Bestimmung. Ein Status als
Asylwerber bzw. eine gültige Arbeitserlaubnis sind nach der eindeutigen
Regelung seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf
Familienbeihilfe zu vermitteln. Die oben zitierten Absätze 3 - 5 der hier
maßgeblichen Gesetzesbestimmung begünstigen Asylsuchende erst ab dem
Zeitpunkt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl gewährt oder der
Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Beides liegt im
gegenständlichen Fall nicht vor: das Asylverfahren wurde bislang negativ
abgeschlossen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Er zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an. Bemerkt wird jedoch, dass der
Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach die Behandlung von Beschwerden gegen die
hier maßgebliche gesetzliche Regelung abgelehnt hat (z.B. Beschluss vom
16.3.2007, B 1397/06-9).
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen lediglich im
Sinn der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf Gewährung
von Familienbeihilfe zu Recht erfolgt. Der Berufung konnte daher kein Erfolg
beschieden sein.
Linz, am 10.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0666-L/06
- Stammnummer
- 30915
- Gültig
- 10.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF