Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0672-W/07
Gesetzeslücke iZm internationaler Schachtelbeteiligung und Verlustvortragsschranke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0672-W/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch Baldinger
& Partner Unternehmens- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1180 Wien,
Ferrogasse 37, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Geschäftstätigkeit der Berufungswerberin
(Bw.), einer Aktiengesellschaft, die mit Hauptversammlungsbeschluss vom 12. Juni
2007 in eine GmbH umgewandelt wurde und seit dem Generalversammlungsbeschluss
vom 21. Juni 2007 aufgelöst ist, beschränkte sich auf das Halten der
Beteiligung an der italienischen Gesellschaft M. S.p.a.
Im Jahre 2000 nahm die Bw. in Bezug auf ihre (damals
83,18 %ige) Beteiligung an dieser M. S.p.a. eine Teilwertabschreibung von
S 25,698.995,00 (€ 1,867.618,80) auf S 1,00
(€ 0,07) vor. In den Jahren 2000 bis 2004 machte die Bw. jeweils ein
Siebentel dieser Teilwertabschreibung, demnach jährlich S 3,671.284,86
(€ 266.802,68), als steuerlichen Aufwand geltend, wodurch sich in
diesen Jahren, da die Bw. keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielte, im
Bereich der Körperschaftsteuer jeweils negative Einkünfte von
durchschnittlich € 280.000,00 ergaben.
Nachdem die Bw. im Jahre 2004 auch die restlichen Anteile
an dieser M. S.p.a. übernommen hatte, veräußerte sie im November
2005 ihre nunmehr 100 %ige Beteiligung um € 29,288.702,93 an ihre
Gesellschafterin, wobei sich unter Berücksichtigung des Buchwertabganges
von € 202.000,01 "Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagen" in
Höhe von € 29,086.702,92 ergaben.
In der Gewinn- und Verlustrechnung für 2005 wies die
Bw., ausgehend von diesen Erträgen sowie Aufwendungen von
€ 66.351,78 (darin Körperschaftsteuer von € 56.506,03),
einen Jahresüberschuss in Höhe von € 29,020.351,14
aus.
In der Körperschaftsteuererklärung für das
Jahr 2005 erklärte die Bw. unter Abzug ihrer Erträge aus dem Verkauf
der Beteiligung an der M. S.p.a. als steuerfrei und unter Hinzurechnung von
fünf Siebentel der vorgenommenen Teilwertabschreibung
(€ 1,334.013,40) sowie der Körperschaftsteuer Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von € 1,324.167,65. Weiters gab die Bw. die offenen
Verlustabzüge aus Vorjahren mit € 1,510.684,02 an.
Im angefochtenen Bescheid vom 8. Jänner 2007 setzte
das Finanzamt die Einkünfte erklärungsgemäß mit
€ 1,324.167,65 an, kürzte den Verlustabzug gemäß
§ 2 Abs. 2 b Z 2 EStG 1988 auf € 993.125,74, bestimmte das
Einkommen mit € 331.041,91 und setzte die Körperschaftsteuer mit
€ 82.760,48 bzw. unter Berücksichtigung der anrechenbaren
Mindestkörperschaftsteuer mit € 56.506,03 fest.
In der Berufung vom 8. Februar 2007 brachte der steuerliche
Vertreter der Bw. Folgendes vor:
"Die Berufung richtet
sich gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2007
(gemeint 2005) in Höhe von
€ 82.760,48 und begehrt die Anwendung der Steuerbefreiung
gemäß
§ 10 Abs. 2 KStG.
In den Einkünften
ist als einzige gewinnerhöhende Maßnahme der Gewinn aus dem Verkauf
der einzigen Beteiligung (100 %ige Beteiligung an der italienischen
M. S.p.a.) enthalten.
An sich ist dieser
Vorgang steuerbefreit, weil es sich unstrittig um eine internationale
Schachtelbeteiligung handelt. Die Steuerpflicht tritt lediglich aufgrund eines
unglücklichen Zusammenwirkens verschiedener Bestimmungen ein. Dieses
Zusammenwirken liegt darin, dass
a)
der Beteiligungsansatz vor einigen Jahren teilwertberichtigt wurde,
b)
diese Teilwertberichtigung auf 7 Jahre verteilt werden muss,
c)
jene Siebentel, die vor dem Verkauf anzusetzen waren, zum Verlustvortrag werden
und
d)
damit beim Verkauf nur zu 75 % angerechnet werden.
Damit wird aber
plötzlich über die Verlustvortragsschranke ein an sich steuerbefreiter
Vorgang steuerpflichtig gestellt.
Darüber hinaus
stellt der Verkauf de facto die Liquidation der Gesellschaft dar, welche noch
heuer auch umgesetzt wird. Das würde zusätzlich noch die
Verlustvortragsschranke aufheben.
Vom österreichischen
Repräsentanten der Beratungsfirma des Aktionärs
(B GmbH) haben wir erfahren, dass vom
Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in
Kontaktgesprächen mit dem BMF bereits auf diese wohl nicht beabsichtigte
Lücke im KStG hingewiesen wurde.
Für den Fall, dass
die vorliegende Berufung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt wird, stellen wir
bereits jetzt den Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung und Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Senat."
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 zog der steuerliche
Vertreter der Bw. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor
dem gesamten Berufungssenat zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf den oben wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt sind
folgende gesetzliche Bestimmungen anzuwenden:
§ 10 Abs. 2 KStG 1988:
"Von der Körperschaftsteuer sind
Gewinnanteile jeder Art aus internationalen Schachtelbeteiligungen befreit. Eine
internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3
fallende Steuerpflichtige ... nachweislich in Form von Kapitalanteilen
während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr
mindestens zu einem Zehntel beteiligt
sind
a) an ausländischen
Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar
sind,
b) an anderen
ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum
Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der
Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 S 6),
in der jeweils geltenden Fassung
erfüllen.
Die genannte
Frist von einem Jahr gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer
Kapitalerhöhung erworben wurde, soweit sich das Beteiligungsausmaß
dadurch nicht erhöht hat."
§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. b KStG 1988 idF vor dem
Budgetbegleitgesetz (BBG) 2003, BGBl I 2003/71 (vgl. § 26a Abs. 16 Z 2
lit. a KStG 1988 zur Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 idF des BBG auf
Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen
worden sind, erst ab der Veranlagung für das Jahr 2006):
"Erträge aus internationalen
Schachtelbeteiligungen sind Gewinne aus der Veräußerung der
Beteiligung insoweit, als weder für die gesamte Beteiligung noch für
Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des
Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden ist."
§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988:
"Abzugsfähige Abschreibungen auf den
niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit.a des Einkommensteuergesetzes 1988)
oder der Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines
sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung
sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs
Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit
nicht
- eine Zuschreibung
erfolgt oder
- stille Reserven
anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der
Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt werden
oder
- im Wirtschaftsjahr der
Abschreibung oder des Verlustes stille Reserven anlässlich der
Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum
Anlagevermögen gehörenden von dieser Vorschrift nicht berührten
Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen
gegenverrechnet werden."
§ 2 Abs. 2 b EStG 1988:
"Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste
zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt
Folgendes:
1.
...(Verrechnungsgrenze) ...
2.
Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7
können nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der
Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im
laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden
Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für
Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese
Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden
können.
3. Insoweit in den
positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten
sind,
...
-
Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der
Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und
Mitunternehmeranteilen, weiters
Liquidationsgewinne,
sind die
Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht anzwenden."
Die Bw. begehrt in ihrer Berufung gegen den
erklärungsgemäß ergangenen Bescheid ausdrücklich die
"Anwendung der Steuerbefreiung gemäß
§ 10 Abs. 2 KStG
1988", führt in weiterer Folge aber aus, dass die Steuerpflicht aufgrund
eines "unglücklichen Zusammenwirkens verschiedener Bestimmungen"
eintrete.
Hiezu ist vorerst festzuhalten, dass auf den
gegenständlichen Fall der Veräußerung einer internationalen
Schachtelbeteiligung unstrittig § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b KStG 1988 idF
vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 anzuwenden ist, wonach sich insofern eine
Steuerpflicht ergibt, soweit für die Beteiligung der niedrigere Teilwert
angesetzt worden ist. Die Bw. hat deshalb zu Recht in ihrer
Körperschaftsteuererklärung die in den Vorjahren steuerlich geltend
gemachten fünf Siebentel der Teilwertabschreibung als steuerpflichtig
erklärt.
Die Bw. führt in der Folge richtig aus, dass es im
konkreten Fall aufgrund der in der Bestimmung des § 2 Abs. 2 b Z 2
EStG 1988 verankerten Verlustvortragsschranke zur Vorschreibung von
Körperschaftsteuer kommt.
Diese im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2001
eingeführte Verlustvortragsgrenze ist für die Bw. als
Holdinggesellschaft, die praktisch keine anderen Einkünfte als solche aus
ihrer Beteiligung erzielt, zugestandenermaßen "problematisch", weil eine
steuerlich geltend gemachte Teilwertabschreibung bei einem späteren
Veräußerungsgewinn dazu führt, dass es zu einer effektiven
Besteuerung in Höhe von bis zu 25 % der bereits geltend gemachten
Siebentelbeträge der vorgenommenen Teilwertabschreibung kommt. Dies
wiederum deshalb, da die vorhandenen Verlustvorträge aus den bereits
abgesetzten Siebentelbeträgen nur zu 75 % mit den steuerpflichtigen
Erträgen verrechnet werden können. Überdies scheidet eine
spätere Verwertung der Verlustvorträge gegen Gewinne aus dieser
Beteiligung aus (vgl. hiezu Polster-Grüll, Tissot, § 26a Abs. 16
Z 3 KStG - Unerwartete Besteuerungsfolgen für Holdinggesellschaften, SWI
2003, 404).
Diese zugestandene "Problematik" ändert aber nichts
daran, dass der erklärungsgemäß ergangene Bescheid der geltenden
Gesetzeslage entspricht.
Polster-Grüll, Tissot (aaO) fordern diesbezüglich
(ob zu Recht oder zu Unrecht, sei dahingestellt) aufgrund der ihrer Ansicht nach
gegebenen Vergleichbarkeit der Situation mit der Veräußerung oder
Aufgabe eines Betriebes, Teilbetriebes bzw. der Liquidation, dass, "um den
Holdingstandort Österreich nicht nachhaltig zu schaden", § 2 Abs.
2 b Z 3 EStG 1988 erweitert werden sollte, um eine volle Verrechnung von
Verlustvorträgen aus Teilwertabschreibungen einer Beteiligung mit
Veräußerungsgewinnen (bzw. Erträgen aus Zuschreibungen) aus
derselben Beteiligung zu gewährleisten.
Auch die Bw. führt diesbezüglich aus, dass es im
Hinblick auf diese "wohl nicht beabsichtigte Lücke im KStG" schon
entsprechende Kontaktgespräche zwischen dem BMF und dem Fachsenat für
Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gegeben habe.
Diesem Vorbringen muss entgegengehalten werden, dass es
grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers ist, allenfalls unbefriedigende
Gesetzesbestimmungen zu ändern, und nicht der Rechtsprechung (vgl. OGH
29.10.1975, 1 Ob 222/75). Überdies darf nach Art 18 Abs. 1 B-VG die gesamte
staatliche Verwaltung und Gerichtsbarkeit nur aufgrund der Gesetze ausgeübt
werden.
Wenn die Bw. damit aussagen möchte, dass eine
"planwidrige Gesetzeslücke" vorliege, die vom Unabhängigen Finanzsenat
im Wege der Auslegung zu schließen sei, kann ihr nicht gefolgt
werden.
Der VwGH spricht von einer "planwidrigen
Gesetzeslücke" dort, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und
immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist
und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetzgeber gewollten
Beschränkung widerspricht, wobei im Zweifel das Bestehen einer
Gesetzeslücke nicht anzunehmen ist.
Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nur dann zulässig, wenn eindeutig
feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck
gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger
Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers
tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der
getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt (Erkenntnisse vom 24.10.1995,
95/07/0113, sowie vom 27.4.2005, 2001/14/0114).
Da den Berufungsausführungen nicht mit entsprechender
Klarheit zu entnehmen ist, welche Bestimmung lückenhaft und demnach im
Sinne des von der Bw. gewünschten Ergebnisses auszulegen ist, und nach der
eben zitierten Judikatur des VwGH im Zweifel das Bestehen einer
Gesetzeslücke nicht anzunehmen ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 2b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
internationale SchachtelbeteiligungTeilwertabschreibungSiebentelBeteiligungsveräußerungVerlustvortragplanwidrige Gesetzeslücke
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0672-W/07
- Stammnummer
- 30900
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF