Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0005-L/07
Zulässigkeit eines Aufhebungsantrages nach § 299 BAO.
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0005-L/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hinsichtlich der Einkommensteuer für 1989 ist mit Ablauf des Jahres 1999 nach § 209a Abs. 3 BAO die absolute Verjährung eingetreten. Der Eintritt dieser absoluten Verjährung stand der Festsetzung der Einkommensteuer für 1989 in der Berufungsentscheidung nach Eintritt der Verjährung gemäß § 209a Abs. 1 BAO nicht entgegen (vgl. Ritz, BAO³, § 209a Tz. 5). Hingegen bedeutet dieser Eintritt der absoluten Verjährung, dass der nach diesem Zeitpunkt eingebrachte Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO jedenfalls nicht fristgerecht iSd. § 302 Abs. 2 lit. c BAO sein kann. Ein derartiger Antrag wäre nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gewesen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw., vertreten durch Gerhard
Friedl, Steuerberater, 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, vom
17. April 2007 betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht des
Finanzamtes Grieskirchen Wels über den Antrag vom 2. Februar 2005 auf
Aufhebung gemäß
§ 299 BAO des Bescheides des Finanzamtes Wels
vom 9. Juni 1993, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 verfügt wurde, entschieden:
Dem
Devolutionsantrag wird stattgegeben und daher entschieden:
Der Antrag vom
2. Februar 2005 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO des Bescheides des
Finanzamtes Wels vom 9. Juni 1993, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Einkommensteuer für 1989 verfügt wurde, wird als
nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Bisheriger
Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Finanzamtes Wels vom 27. März 1991
wurde die Einkommensteuer für 1989 mit 0,00 S festgesetzt, wobei sich die
Festsetzung auf die am 14. März 1991 eingebrachte
Einkommensteuererklärung für 1989 stützte. Aus dieser
Einkommensteuererklärung und den dazu eingebrachten Beilagen ging hervor,
dass der Antragsteller beschränkt steuerpflichtig mit seinen
inländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei.
Auf Grund einer Betriebsprüfung, welche mit dem
Bericht vom 12. März 1993 abgeschlossen wurde, erfolgte mit Bescheiden des
Finanzamtes Wels vom 9. Juni 1993 die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
der Einkommensteuer für das Jahr 1989 und die Festsetzung der
Einkommensteuer für 1989. Die Einkommensteuer für 1989 wurde mit
19.184,00 S festgesetzt. Als Gründe für die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für 1989 wurden im
Betriebsprüfungsbericht vom 12. März 1993 (Tz. 31) - auf den im
Wiederaufnahmebescheid vom 9. Juni 1993 explizit hingewiesen wurde -
insbesondere das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht in
Österreich auf Grund eines inländischen Wohnsitzes (Punkt 1 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25. Februar 1993) und
die Feststellung eines gewerblichen Grundstückshandels im Jahr 1989 (Punkt
2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25. Februar 1993)
angeführt. Hinsichtlich des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist die
Betriebsprüfung in Punkt 1 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 25. Februar 1993 davon ausgegangen, dass dieser in
Kanada liege. Dazu führte der Prüfer aus:
"... Da Hr. E. über einen Wohnsitz in Kanada
verfügt, war eine Prüfung der "Ansässigkeit" vorzunehmen, um
festzustellen bei welchem der beiden Vertragsstaaten im Sinne des DBA
Österreich - Kanada das Hauptbesteuerungsrecht liegt. Trotz mehrmaliger
Aufforderung durch den Prüfer wurde die Vorlage von Steuerbescheiden der
kanadischen Finanzbehörden, aus denen hervorginge, welche Tätigkeit
Hr. E. in Kanada ausübt, über welches Vermögen er dort
verfügt usw., verweigert. Vielmehr wurden dem Prüfer
Bestätigungen und Schreiben von kanadischen Anwälten und Notaren
übermittelt, aus denen ersichtlich ist, dass Hr. E. an einer kanadischen
Gesellschaft beteiligt ist. Weiters wurde eine Bestätigung einer
kanadischen Bezirksbehörde eingereicht, aus der ersichtlich ist, dass Hr.
E. in Kanada seiner Steuerpflicht nachkommt. Obwohl dem Verlangen nach Vorlage
von Steuerbescheiden keine Folge geleistet wurde, folgt der Prüfer unter
Zugrundelegung der vorhandenen Beweismittel nach dem bisherigen Verfahrensstand
der Ansicht des Abg.pflichtigen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen
im Prüfungszeitraum in Kanada befunden hat und somit das Besteuerungsrecht
im Sinne des angeführten DBA in Kanada liegt. ..."
Gegen die Bescheide vom 9. Juni 1993 betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr
1989 und die Festsetzung der Einkommensteuer für 1989 wurde mit dem
Anbringen vom 30. Juni 1993 eine Berufung eingebracht. Diese Berufung wurde mit
dem Anbringen vom 23. Jänner 1995 zurückgenommen und mit Bescheid des
Finanzamtes Wels vom 10. Februar 1995 gemäß
§ 256 Abs. 3
BAO als gegenstandslos erklärt.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vom 17. Februar 1995, GZ. 83/1-6/Kr-1995, wurde der
Einkommensteuerbescheid für 1989 des Finanzamtes Wels vom 9. Juni 1993
gemäß
§ 299 Abs. 1 lit. c der
Bundesabgabenordnung aufgehoben. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem Erkenntnis vom 26. Juli 2000, Zl.
95/14/0145 als unbegründet abgewiesen.
Das Finanzamt Wels hat mit Bescheid vom 29. März 1995
das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für 1989 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und die Einkommensteuer für 1989
mit 5.777.250,00 S festgesetzt.
Gegen diese Bescheide wurde mit dem Anbringen vom 21. April
1995 eine Berufung eingebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. August 1998 hat das
Finanzamt Wels der Berufung gegen den Bescheid vom 29. März 1995, mit dem
das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für 1989 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen wurde, stattgegeben und den
angefochtenen Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom
17. August 1998 die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
1989 vom 29. März 1989 als unzulässig zurückgewiesen.
Das Finanzamt Wels hat mit Bescheid vom 29. September 1998
die Einkommensteuer für 1989 neuerlich mit 5.777.250,00 S festgesetzt.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid auf Grund
des rechtskräftigen Wiederaufnahmebescheides vom 9. Juni 1993 ergangen
ist.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wurde mit dem
Anbringen vom 29. Oktober 1998 eine Berufung eingebracht, welche am 25. November
1998 der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich zur Entscheidung
vorgelegt wurde.
Mit dem Anbringen vom 29. Jänner 2003 beantragte der
Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
vor dem gesamten Senat.
Der Antragsteller hat mit dem Anbringen vom 4. Februar 2005
beim Finanzamt Wels die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides für 1989 gemäß
§ 299 BAO
beantragt.
Aus der Niederschrift über die mündliche
Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle
Linz, Senat 3, vom 23. November 2005 betreffend die Einkommensteuer 1989 und
1990 geht hervor, dass der Vertreter des Antragstellers einen Antrag nach
§ 299 BAO beim Finanzamt eingebracht hat, auf welchen keinerlei
Reaktion gekommen sei. Weiters führte der steuerliche Vertreter aus, dass
die Eingabe vom 2. Februar 2005 in einen konkreten Antrag auf Bescheidaufhebung
iSd. § 299 BAO unter Hinweis darauf, dass bei zwischenstaatlichen Problemen
die Verjährung nicht eingetreten ist, gestellt werde. Der Antrag werde an
die Abgabenbehörde erster Instanz gestellt.
Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Linz,
Senat 3, hat mit Berufungsentscheidung vom 17. Jänner 2006, GZ.
RV/0342-L/02, RV/1012-L/05, zugestellt am 20. Jänner 2006, der Berufung
teilweise stattgegeben und die Einkommensteuer für 1989 mit
414.805,64 € (5.707.850,00 S) festgesetzt. Gegen diese Entscheidung
ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden, welche zur
Zl. 2006/15/0102 anhängig ist. Die Stattgabe bezog sich auf den Teilaspekt
des von der Betriebsprüfung festgestellten gewerblichen
Grundstückshandels. Eine Abweisung des Berufungsbegehrens erfolgte in der
Frage der Beurteilung der Ansässigkeit iSd. Doppelbesteuerungsabkommens mit
Kanada. Die Festsetzung der Einkommensteuer für 1989 mit
414.805,64 € resultierte im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der
Unabhängige Finanzsenat für das Jahr 1989 von der unbeschränkten
Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988) und von der
Ansässigkeit (Art. 4 Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich/Kanada, BGBl. 77/1981) des Antragstellers in Österreich
ausgegangen ist. Demnach wurde das gesamte Welteinkommen der
österreichischen Einkommensbesteuerung unterworfen. Dazu führte der
Unabhängige Berufungssenat in der Berufungsentscheidung vom 17. Jänner
2006, GZ. RV/0342-L/02, RV/1012-L/05 aus:
"Folgende Fakten sprechen dafür, dass der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. im Berufungszeitraum in Österreich
gelegen ist:
a) Familiäre
Beziehungen
Die Ehegattin des
Abgabepflichtigen war im Berufungszeitraum in Ö. unbeschränkt
steuerpflichtig. Der Bw. besucht seinen in Ö. verbliebenen Sohn, der vom
Hals weg gelähmt ist.
b) Aufenthalt des Bws. in
Österreich:
Der Bw. hat sich in den Jahren 1987 bis 1989 jeweils
nachweislich 7 bis 8,5 Monate in Österreich aufgehalten (Schreiben vom
15.5.1992 des Betriebsprüfers). Auch im Zusammenhang mit der Verwaltung
seines Liegenschaftsbesitzes weilte der Bw. in Österreich (Bewertungsakt).
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 2.4.1990 beim
Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat der Bw. als
Auskunftsperson - zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt -
angegeben:
Wohnanschrift : Adresse
Beschäftigung : derzeit ohne
Beschäftigung
c) Wirtschaftliche
Betätigungen in Österreich
Aus dem Schreiben der OÖ. Gebietskrankenkasse vom
29.11.1991 an die Abgabenbehörde I. Instanz geht hervor, dass der Bw. vom
16.1.1989 bis 31.5.1989 als kaufmännischer Angestellter bei der Fa. P. GmbH
& Co KG beschäftigt gewesen ist. (Versicherungsmeldung). Nach dem
Schriftverkehr vom 10.10.1988 ausgehend von Wels, Str.. 1, an das LG Ulm war der
Bw. damals gerade mit dem Totalausverkauf des Geschäftes der Fa. P.
beschäftigt.
Die Ausübung der
Geschäftsführerfunktion bei der Firma P. GmbH & Co KG beweist,
dass der Berufungswerber im Jahre 1989 - auch nach der förmlichen
Auswanderung nach Kanada - in Österreich noch immer geschäftliche
Aktivitäten - wenn auch im Zusammenhang mit der Auflösung des
Geschäftes - entfaltet hat.
d) Wahrnehmung von
Zeugenladungen
Der Bw. hat Ladungen als Zeuge am 8.1.1988 und 29.1.1988
(BG Wels betreffend Veruntreuung von Teppichen durch Herrn B. mit einem Schaden
von S 2 Mio.) sowie am 12.9.1988 vor dem Landesgericht Ulm (Strafsache B.)
wahrgenommen.
Hinsichtlich seiner persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in Kanada hat der Bw. am 24. April 1992 eine
Bescheinigung der kanadischen Bezirkssteuerbehörde vorgelegt, in der
bestätigt wird, der Bw. sei am 29.10.1983 nach Kanada eingewandert, wohne
seit 1984 in Kanada und habe seine persönlichen
Einkommensteuererklärungen in Kanada eingereicht. Am 1.9.1992 und
29.12.1992 hat der Bw. Schreiben seines kanadischen Steuerberaters bzw. eines
kanadischen Notars vorgelegt, die ihm eine umfangreiche wirtschaftliche
Betätigung in Kanada und den Status eines erfolgreichen
Geschäftsmannes bescheinigen.
Diese Unterlagen hat der VwGH in dem bereits mehrfach
erwähnten Erkenntnis (VwGH 26.07.2000, 95/14/0145) als keineswegs
hinreichenden Nachweis für die Begründung der vom Bw. begehrten
Ansässigkeit in Kanada erachtet. Die Vorlage näherer Unterlagen hiezu
hat der Bw. beharrlich verweigert. Mangels Überprüfbarkeit kann nach
Ansicht des Senates keineswegs ausgeschlossen werden, dass es sich hier um mit
der Wirklichkeit nicht im Einklang stehende Gefälligkeitsbestätigungen
handelt.
Gemäß
§ 167 der Bundesabgabenordnung hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt
der Senat in freier Beweiswürdigung des Gesamtbildes zum Ergebnis, dass im
Berufungszeitraum Österreich - und nicht Kanada -der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Bw. gewesen ist.
Als Konsequenz ergeben sich österreichischen
Besteuerungsrechte für die strittigen Zuschätzungen von kanadischen
(oder im übrigen Ausland) erzielten Einkünften aufgrund des
Welteinkommensprinzips."
Im Devolutionsantrag vom 17. April 2007 wurde der
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung hinsichtlich des Antrages
auf Bescheidaufhebung im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend die Einkommensteuer 1989 mit Bescheid vom 9. Juni 1993 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Begründet wurde dieser
Antrag damit, dass das Anbringen vom 2. Februar 2002 noch nicht erledigt sei und
übrigens dieses in der mündlichen Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat am 23. November 2005 in Erinnerung gerufen,
präzisiert bzw. konkretisiert worden wäre.
Unter Hinweis auf § 311 Abs. 3 BAO wurde dem Finanzamt
Grieskirchen Wels aufgetragen, bis 18. Juli 2007 den vom Antragsteller
angesprochenen Bescheid zu erlassen und gegebenenfalls eine Abschrift des
Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
In der Stellungnahme vom 7. Mai 2007 führte der
Vertreter des Finanzamtes aus, dass sämtliche Unterlagen sich entweder beim
Unabhängigen Finanzsenat oder beim Verwaltungsgerichtshof befinden. Dem
Finanzamt sei es daher nicht möglich, eine abschließende Beurteilung
der Sachlage durchzuführen. Dem Finanzamt stünden insbesondere das im
Antrag angeführte Protokoll über die mündliche Verhandlung und
auch die Berufungsentscheidung nicht zur Verfügung. Es wurde ersucht, dem
Finanzamt jene Schriftstücke zu übermitteln, in dem der Antrag des
Einschreiters genau begründet wird, um eine Entscheidung zu
ermöglichen.
Dem Antragsteller wurde mit Vorhalt vom 12. Juni 2007 die
Stellungnahme des Finanzamtes zur Kenntnis gebracht. Darauf erfolgte keine
Reaktion des Antragstellers.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
1) Zur
Entscheidungspflicht des Finanzamtes:
Nach § 299 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann
die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz
der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder
nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung
bekanntgegeben (§ 97 BAO), so kann gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO
jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang
der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Nach § 311 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde
zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb
einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu
entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder
anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr
vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen
Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung
unmöglich machen.
Gemäß
§ 311 Abs. 4 geht die
Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Frist (§ 311 Abs. 3 BAO) abgelaufen ist
oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt,
dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Nach § 311 Abs. 5 BAO sind Devolutionsanträge
abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes
Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen
ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Abgabenbehörde
erster Instanz den Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO vom 2. April 2005
bislang nicht erledigt. Dieser unterliegt jedoch der Entscheidungspflicht (vgl.
Ritz, BAO³, § 299 Tz. 31). Da
die Frist nach § 311 Abs. 2 BAO zum Zeitpunkt der Einbringung des
gegenständlichen Devolutionsantrages bereits abgelaufen war, ist dieser
Antrag zulässig. Auf Grund des ungenützten Ablaufes der Frist nach
§ 311 Abs. 3 BAO ist die Entscheidungspflicht auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen. Gründe iSd. §
311 Abs. 5 BAO liegen nicht vor, da die Abgabenbehörde erster Instanz die
bezughabenden Akten vom Verwaltungsgerichtshof bzw. vom Unabhängigen
Finanzsenat hätte anfordern können. Demnach war dem Devolutionsantrag
stattzugeben.
2) Zum Antrag auf
Aufhebung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Einkommensteuer für 1989 mit Bescheid vom 9. Juni
1993
Wie bereits angeführt kann gemäß
§ 299
Abs. 1 der BAO die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder
von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben,
wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO sind Aufhebungen
gemäß
§ 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe
(§ 97 BAO) des Bescheides zulässig. Darüber hinaus sind nach
§ 302 Abs. 2 lit. b BAO Aufhebungen nach § 299 auch dann
zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus § 302
Abs. 1 BAO ergebenden Jahresfrist eingebracht ist. Schließlich sind
gemäß nach § 302 Abs. 2 lit. c BAO Aufhebungen nach § 299
BAO, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen,
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung
innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist
zulässig.
Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr.
180/2004 verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens
zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Nach
§ 209a BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
Im gegenständlichen Fall erfolgte mit Bescheid des
Finanzamtes Wels vom 9. Juni 1993 die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
der Einkommensteuer für das Jahr 1989. Dass dieser Bescheid bereits im Juni
1993 wirksam ergangen ist, ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass
dagegen mit dem Anbringen vom 30. Juni 1993 eine Berufung eingebracht wurde.
Hinsichtlich der Einkommensteuer für 1989 ist mit Ablauf des Jahres 1999
nach § 209a Abs. 3 BAO die absolute Verjährung eingetreten. Der
Eintritt dieser absoluten Verjährung stand der Festsetzung der
Einkommensteuer für 1989 in der Berufungsentscheidung vom
17. Jänner 2006, GZ. RV/0342-L/02, RV/1012-L/05 gemäß
§ 209a Abs. 1 BAO nicht entgegen (vgl.
Ritz, BAO³, § 209a Tz. 5).
Hingegen bedeutet der Eintritt der absoluten Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 am 31. Dezember 1999, dass der Antrag vom
2. Februar 2005 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO des
Bescheides vom 9. Juni 1993, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Einkommensteuer für 1989 verfügt wurde, jedenfalls
nicht fristgerecht iSd. § 302 Abs. 2 lit. c BAO sein kann. Ein derartiger
Antrag wäre nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig
gewesen. Da aber der gegenständliche Antrag nach Ablauf der absoluten
Verjährungsfrist eingebracht wurde, konnte dieser nicht fristgerecht sein.
Der Antrag vom 2. Februar 2005 auf Aufhebung gemäß
§ 299
BAO des Bescheides vom 9. Juni 1993, mit dem die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für 1989 verfügt wurde,
ist daher zurückzuweisen (vgl.
Ritz, BAO³, § 299 Tz.
32).
Linz, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0005-L/07
- Stammnummer
- 30888
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF