Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1409-W/07
Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte nach dem AsylG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1409-W/07vom 10.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., vom 20. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vom 23. Februar 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Jänner 2006 entschieden:
Der Spruch des
Abweisungsbescheides vom 23. Feber 2007 wird insoweit abgeändert, als der
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Dez. 2006 für das Kind A
und ab Feber 2007 für die Kinder B und C abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Am 30. Jänner 2007 legte der Bw. beim Finanzamt Baden
Mödling die Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der
Familienbeihilfe für die Kinder B , geb. 14.07.2000, und C , geb.
15.02.1999, für den Zeitraum Aug. 2003 - Jänner 2007 vor. In der
Mitteilung wurde ua festgestellt, dass der Bw. für weitere Zeiträume
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr habe und dass die Auszahlung der
Familienbeihilfe daher ab Feb. 2007 eingestellt werde.
Das Finanzamt wertete diese Vorlage als Antrag auf weitere
Gewährung der Familienbeihilfe und ersuchte den Bw. Asylbescheide der
Familie oder Aufenthaltsberechtigungskarten für "Subsidiär
Schutzberechtigte" vorzulegen mit folgender Information: "Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht nur bei Asylgewährung oder für
"Subsidiär Schutzberechtigte", die keine Leistungen aus der Grundversorgung
erhalten und erwerbstätig sind. Das Aufenthaltsrecht für "Asylwerber"
berechtigt nicht zum Bezug von Familienbeihilfe (neues Gesetz ab Jänner
2006)."
Der Bw. legte einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes
vor, mit dem der Antrag stattgegeben worden ist, dass der antragstellenden
Partei (dem Bw.) wieder die Rechtstellung als Asylwerber zukomme, wobei damit im
Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus
Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
unzulässig sei. Weiteres wurde vorgelegt ein
Versicherungsdatenauszug, eine Arbeitserlaubnis des Bw., die
Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß
§ 51 AsylG 2005 für
den Bw. und seine Kinder, eine vorläufige Aufenthaltsbescheinigung für
seine Gattin gemäß
§ 19 AsylG 1997 und
Schulbesuchbestätigungen seiner Kinder.
Das Finanzamt erließ am 23. Feb. 2007 einen
Abweisungsbescheid: "Ihr Antrag vom
30.1.2007 auf Familienbeihilfe wird abgewiesen für:
|
Name des
Kindes
|
VNR/Geb.dat.
|
Zeitraum von
-bis
|
C
|
5399 15 02
99
|
ab Jän
2006
|
B
|
6214 14 07
00
|
ab Jän
2006
|
A
|
4141 07 12
06
|
ab Dez.
2006
Begründung:
"Gemäß
§
3 Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind nur Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie ein
Aufenthaltsrecht im Sinne der §§ 8, 9 Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz haben oder wenn ihnen Asyl gewährt wurde.
Anspruch haben auch
Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem
Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, wenn sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind.
Diese
Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall nicht vor."
Der Bw. brachte gegen den Abweisungsbescheid eine Berufung
ein. Er führte ua aus, dass Anspruch auf Familienbeihilfe laut den
Ausführungen der Behörde Personen hätten, denen Asyl oder
subsidiären Schutz gewährt würde. Er und seine Kinder
hielten sich seit Jahren rechtmäßig nach dem Asylgesetz in
Österreich auf. Er sei seit Februar 2002 in Österreich entsprechend
den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
rechtmäßig unselbständig beschäftigt. Die Finanzierung der
Familienbeihilfe erfolge durch Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland
Dienstnehmer beschäftigen, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der
Länder, der größere Gemeinden und der gemeinnützigen
Krankenanstalten. Dies bedeute, dass auch in seinem Fall der Dienstgeber in den
Familienlastenausgleichsfond einzuzahlen gehabt und nach wie vor
hätte. Er hätte bis zum In-Kraft-treten der Novelle
BGBl.100/2005 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 am 1.1.2006 die
Voraussetzungen des § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes erfüllt
und bereits mehrere Jahre Familienbeihilfe für seine minderjährigen
Kinder rechtmäßig bezogen. Seine minderjährigen Kinder und er
befänden sich seit Jahren als Asylwerber in Österreich und
verfügten über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes (§ 19 AsylG
1997).
Weiters führte der Bw aus, dass die neue Regelung
verfassungswidrig sei:
"Nach Ansicht
von UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket")
sollte dieser rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie bei nach dem NAG
zum Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der Gewährung der
Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Schließlich erscheint eine
diesbezügliche unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die in
Österreich in der Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen müssen,
gegenüber MigrantInnen nicht
nachvollziehbar.
Die Regelung
des § 3 Absatz 1 und 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idF der
Novelle BGBl. I Nr. 100/2005, die nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG,
nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz abstellen, sind
sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig.
Auch handelt
es sich bei der Neuregelung des § 3 des Familienlastenausgleichsgesetz
durch die Novelle BGBl I Nr. 100/2005 um einen unzulässigen Eingriff in
meine wohlerworbenen Rechte und es wird dadurch der aus dem Gleichheitssatz
abgeleiteten Vertrauensschutz
verletzt.
Verfassungswidrig sind
auch nur pro futuro wirkende Beschränkungen wohlerworbener Rechte, sofern
es sich um schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in die
Rechtsposition handelt, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen
vertrauen konnten (VfSlg.
11.309/1987).
Eine
Übergangsbestimmung findet sich in der hier angesprochenen Novelle des
Familienlastenausgleichsgesetzes
nicht.
Vertrauensschutz
genießen überdies auch faktisch getroffenen Dispositionen von
Privatpersonen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen
getroffen haben.
Die bis zur
Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes mir rechtmäßig
zustehende und ausgezahlte Familienbeihilfe stellt einen wesentlichen
Bestandteil unserer Mittel zur Bestreitung unserer Lebenshaltungskosten (Miete,
Aufwand für das tägliche Leben, insbesondere auch für die Kinder)
dar, und ich habe auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut, um unsere
tägliche Existenz sichern zu können. Mit der plötzlichen und
unvorhergesehenen Änderung durch die Novelle des Familienausgleichsgesetzes
sind wir nun in unserer finanziellen Existenz
bedroht.
Ich beantrag daher, die
Berufungsbehörde
möge
I. den Bescheid zur
Gänze beheben und mir die Familienbeihilfe für meine
minderjährigen Kinder weiterhin gewähren; in
eventu
II. den Bescheid zur
Gänze ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die
Behörde erster Instanz zurückzuweisen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) in Kraft getretene Fassung
des § 3 FLAG lautet wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl 168/2006 wurde der § 3 FLAG rückwirkend
mit In-Kraft treten 1.7.2006 wie folgt geändert, indem Abs. 4 und Abs.5
angefügt worden sind:
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
In dem vom Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat
vorgelegten Akt, finden sich in Ablichtungen Aufenthaltsberechtigungskarten
gemäß
§ 51 AsylG 2005 für den Bw. und seine Kinder und eine
vorläufigen Aufenthaltsbestätigung Republik Österreich
gemäß
§ 19 AsylG 1997 für die Gattin des Bw..
Laut der seit 01.07.2006 in Kraft stehenden Regelung steht
auch dem subsidiär Schutzberechtigten, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen gegeben sind, die Familienbeihilfe zu. Gemäß
§ 8 Abs.1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten
einem Fremden zuzuerkennen
1. der in
Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn
dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des asylberechtigten abgewiesen
wird oder
2. dem der
Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer
Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur
Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte
Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt
im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich
bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs.1 ist mit der abweisenden
Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7 zu verbinden.
Gemäß
§ 75 Abs.6 AsylG 2005 gilt einem
Fremden, dem am 31.Dez. 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den
Bestimmungen des AsylG 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des
subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Dem Bw. wurde jedoch keine befristete
Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 15 Abs.1 AsylG 1997 erteilt bzw.
gemäß
§ 52 AsylG 2005 eine Karte für subsidiär
Schutzberechtigte ausgestellt, sondern eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung mittels Bescheinigung gemäß
§ 51 AsylG 2005 erteilt.
Nach der Gesetzeslage besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Bis
Jänner 2007 wurde die Familienbeihilfe für B , geb. 14.07.2000, und C
, geb. 15.02.1999, ausbezahlt. Für das Kind A , geb. 07.12.06, wurde keine
Familienbeihilfe ausbezahlt.
Da das Finanzamt den Antrag ab Jänner 2006 bzw. Dez.
2006 abgewiesen hat, war der Spruch abzuändern.
Anzumerken ist, dass den Bedenken des UNHCR durchaus
Berechtigung zukommen mag. Allerdings sahen sich weder die österreichische
Bundesregierung, noch der über die Gesetzesänderung beschlussfassende
Nationalrat veranlasst, diesen Bedenken bei der Gesetzesänderung Rechnung
zu tragen und für den erkennenden UFS ist einzig die geltende Rechtslage
von Belang, er ist nicht befugt, denkmögliche Unzulänglichkeiten der
Gesetzgebung zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidung lediglich im
Sinne der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab Dezember 2006 für A und ab Feber
2007 für B und C zu Recht erfolgt.
Wien, am 10.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 1 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 75 Abs. 6 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 15 Abs. 1 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1409-W/07
- Stammnummer
- 30882
- Gültig
- 10.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF