Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0976-L/05
Familienbeihilfe, wenn Sprachkurs keine Voraussetzung für das Studium ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0976-L/05vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. Oktober
2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit vom 1.2.2005 bis
30.9.2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 24.10.2005 die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die volljährige
Tochter der Berufungswerberin für die Zeit von 1.2.2005 bis 30.9.2005 in
Höhe von € 1.731,20 zurückgefordert. Der Kurs an der
Sorbonne stelle kein Studium dar sondern einen Sprachkurs. Sprachkurse
könnten nur in Verbindung mit einem anschließenden Sprachstudium als
Berufsausbildung anerkannt werden.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass die Berufungswerberin im Herbst 2005 um
Weitergewährung der Familienbeihilfe angesucht habe, da die Tochter nunmehr
an der Wirtschaftsuniversität Wien "Internationale Betriebswirtschaft" mit
den Sprachen Französisch, Englisch und Spanisch studiere. Das Studium in
Paris sei kein Sprachkurs gewesen, sondern ein Studium für Französisch
und französische Kultur und habe € 1.200.- (ohne Bücher,
etc.) gekostet. Da die Tochter für das gewählte Studium nach
4 Semestern ein weiteres Semester im Ausland, das werde sie wieder in Paris
machen, absolvieren müsse, sei das Sprachstudium notwendig gewesen, um
überhaupt in das CEMS-Programm (Community of European Management schools
and International companies) aufgenommen zu werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" selbst ist im
Gesetz nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 82/14/0184). Der Besuch von im
Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann
grundsätzlich nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann
nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Es ist jedoch nicht
allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung
bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend
ist, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt oder ob der Besuch von Veranstaltungen
erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der
Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon,
aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet, keine
Berufsausbildung darstellen (VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
Es kann nach Überzeugung des
unabhängigen Finanzsenats kein Zweifel darüber bestehen, dass der in
Streit stehende Sprachkurs (Kurs für französische Zivilisation
für Sorbonne) für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben
dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter der Berufungswerberin dadurch in
keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Es besteht nach
Ansicht der Berufungsbehörde aber auch kein solch enger Zusammenhang
zwischen dem Sprachkurs und dem ab dem Wintersemester 2005/06 betriebenen
Studium "Internationale Betriebswirtschaft", der es allenfalls als
gerechtfertigt erscheinen ließe, beim Sprachkurs vom Besuch einer auf eine
bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung auszugehen. Der
Sprachkurs war weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung
einer Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung, setzte doch
auch das Studium der "Internationalen Betriebswirtschaft" keine derartige
Französischausbildung voraus.
Es wird nicht verkannt, dass das Beherrschen einer
oder mehrerer Sprachen nützlich und von Vorteil sein kann, das allein
vermag einer solchen Schulung aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung
im Sinne des hier allein anzuwendenden FLAG 1967 zu verleihen.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 8.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0976-L/05
- Stammnummer
- 30865
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF