Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0878-L/05
Familienbeihilfe bei Studienwechsel (kombinationspflichtiges Studium)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0878-L/05vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 17. August 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x
für die Zeit ab März 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird für die Zeit vom 1.10.2003
bis 31.7.2004 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 17.8.2005 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des
Berufungswerbers für die Zeit ab März 2000 unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Anspruch auf Familienbeihilfe hätten Personen für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
hätten und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet würden. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBI. Nr. 305 genannte Einrichtung besuchen würden, sei eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten
würden. Ein Studienabschnitt werde jeweils mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen. Bei kombinationspflichtigen
Studienrichtungen gelte ein Studienabschnitt erst dann als beendet, wenn die
Diplomprüfungen aus beiden Fächern erfolgreich abgelegt worden seien.
Demnach gebe es bei kombinationspflichtigen Studien auch nur eine einheitliche
Studiendauer. Da die vorgesehene Studiendauer (incl. Toleranzsemester)
bei der Tochter des Berufungswerbers aber mit Februar 2000 erschöpft
sei und der 1. Studienabschnitt nicht innerhalb dieser Zeit abgeschlossen
worden sei, bestehe ab März 2000 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
mehr für sie. Außerdem sei mit März 2000 ein
schädlicher Studienwechsel erfolgt.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 17.9.2005 wird wie
folgt begründet. Die Abweisung des Antrags auf Gewährung der
Familienbeihilfe werde vom Finanzamt begründet mit ... a.) einer
Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer b.) einem
schädlichen Studienwechsel.
Beide Abweisungsgründe würden nicht
vorliegen:
zu a.) Es sei ein kombinationspflichtiges Studium mit
Französisch (LA) als erster Studienrichtung und (vorerst Spanisch LA,
sodann) Kunstgeschichte als zweiter Studienrichtung absolviert worden. Bei
kombinationspflichtigen Studienrichtungen sei ein günstiger Studienerfolg
aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen
(§ 14 Abs. 2 StudFG). Die erste
Diplomprüfung Französisch sei am 20.03.2000 bestanden worden, die
erste Diplomprüfung Kunstgeschichte am 15.07.2003. Mit 15.07.2003 sei sohin
die erste Diplomprüfung des kombinationspflichtigen Studiums
Französisch (1. Studienrichtung) / Kunstgeschichte
(2. Studienrichtung) absolviert worden. Die zweite
Diplomprüfung Französisch sei am 30.04.2004 bestanden worden, die
zweite Diplomprüfung Kunstgeschichte am 02.02.2004. Die zweite
Diplomprüfung des kombinationspflichtigen Studiums Französisch
(1. Studienrichtung) / Kunstgeschichte (2. Studienrichtung) sei sohin
ohne Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer absolviert worden, sodass
für den zweiten Studienabschnitt Familienbeihilfe gewährt hätte
werden müssen. zu b.) Ein Studienwechsel liege nur dann vor, wenn
der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm
betriebenes Studium benennt (VwGH 98/12/0472 unter Verweis auf
§ 17 StudFG). Im vorliegenden Fall sei ein
kombinationspflichtiges Studium mit Französisch als erster Studienrichtung
betrieben worden. Gewechselt worden sei lediglich die zweite
(kombinationspflichtige) Studienrichtung von Spanisch auf Kunstgeschichte. Dies
ändere jedoch nichts daran, dass das kombinationspflichtige Studium
Französisch bis zum Abschluss betrieben worden sei. Mangels Wechsel der
ersten, für das kombinationspflichtige Studium maßgeblichen
Studienrichtung, liege ein schädlicher Studienwechsel nicht
vor. Darüber hinaus sei ein Studienwechsel gemäß
§ 17 (4) StudFG nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende
in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester zurückgelegt habe
wie er in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe.
§ 2 (1) b FLAG verweise insofern auf die in
§ 17 StudFG angeführten Regelungen. Unabhängig davon
liege ein schädlicher Wechsel der Studienrichtung jedoch schon deshalb
nicht vor, weil es sich um ein kombinationspflichtiges Studium handle, dessen
erste Studienrichtung nicht geändert, sondern in der Folge abgeschlossen
worden sei. Die Familienbeihilfe hätte daher für den zweiten
Studienabschnitt gewährt werden müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
In diesem Sinn sind folgende
Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 für den
vorliegenden Fall von Bedeutung:
§ 17 Abs. 1 Z 2: Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende das Studium
nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Abs. 4: Ein Studienwechsel im Sinne des
Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr
gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel
betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Die Tochter des
Berufungswerbers war in folgenden Studienrichtungen zur Fortsetzung
gemeldet. 1) LA Französisch, LA Spanisch vom Wintersemester 1997 bis
Wintersemester 1999/2000 2) Französisch, Gewählte Fächer
statt 2. Studienrichtung vom Sommersemester 2000 bis Sommersemester
2001 3) Französisch, Kunstgeschichte ab dem Wintersemester
2001.
In Zusammenhang mit
§ 17 Studienförderungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in
seiner Entscheidung vom 27.2.2006, 2005/10/0069, folgende Feststellungen
getroffen: Zunächst wurde unter Hinweis auf die frühere
Rechtssprechung festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der
Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht
abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes
unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium
beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen
Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar. Unter Zugrundelegung dieser
Rechtssprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum
Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus: Das
neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei
allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu
absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen
und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder
wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer
schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das
Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer
haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium
bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die
pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der
schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25% der festzulegenden
Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach
vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungegerichtshofes,
dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in
quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und
fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im
Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von
ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten
Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist
davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden
Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums
nicht mehr gesprochen werden kann.
Im Sinn dieser zum Studienförderungsgesetz ergangenen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertritt auch der Unabhängige
Finanzsenat die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall ein zweimaliger
Studienwechsel vorgenommen wurde, der auf Grund der Anknüpfung des
Familienlastenausgleichsgesetzes an die Bestimmungen des
Studienförderungsgesetzes für den Bezug der Familienbeihilfe
schädlich war (im Sommersemester 2000 von LA Spanisch zu gewählte
Fächer statt 2. Studienrichtung; im Wintersemester 2001/02 von
gewählte Fächer statt 2. Studienrichtung zu Kunstgeschichte). Ein
Anrechnungsbescheid (Anerkennungsbescheid) von Studienzeiten (Prüfungen)
liegt laut Mitteilung des bevollmächtigten Vertreters des Berufungswerbers
vom 16.7.2007 nicht vor.
Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 StudFG ergibt
sich somit für den Anspruch auf Familienbeihilfe eine Wartezeit ab dem
Wintersemester 2001/02 von 5 Semester, zumal auf Grund des ersten
Studienwechsels bereits ab März 2000 keine Familienbeihilfe gewährt
wurde. Da der erste Studienabschnitt des Studiums "Französisch,
Kunstgeschichte" in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, lagen die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ab dem
Wintersemester 2003/04 vor. Die Tochter des Berufungswerbers hat
schließlich ihr Studium mit der zweiten Diplomprüfung am 30.4.2004,
somit innerhalb der für den zweiten Studienabschnitt vorgesehenen
Studienzeit, beendet.
Unter Berücksichtigung des § 2
Abs. 1 lit. d FLAG 1967 erlosch der Anspruch auf die
Familienbeihilfe mit 31.7.2004.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 8.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0878-L/05
- Stammnummer
- 30856
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF