Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2727-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2727-W/07vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. G., P., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend erhöhte Familienbeihilfe
ab 1. Februar 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geb. 1960, ist verheiratet.
Laut Aktenlage hat die Bw. acht Kinder, geboren zwischen 1978 und 1997. Ihr
Ehegatte bezieht keine Einkünfte.
Im Februar 2007 stellte sie einen Eigenantrag auf
(erhöhte) Familienbeihilfe ab Jänner 2002 und gab als Erkrankung
"starke Sehschwäche sowie Augenverkrümmung" an.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde am 20. Mai
2007 seitens des Bundessozialamtes ein Aktengutachten erstellt, das wie folgt
lautet:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.:
G.A.
Vers.Nr.:
X
Aktengutachten
erstellt am 2007-05-20
Anamnese:
Es
besteht eine Amblyopie links wegen Einwärtsschielen. Visus mit Korrektur
rechts 0,4 , links 1/36. Telef. vereinbart, dass nochmalige
augenfachärztliche Kontrolle bei Dr.
Pi vorgenommen wird, dann erst ist
Abschluss des Gutachtens möglich. Gutachten muss ohne neuerlichen Befund
abgeschlossen werden.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Brille
Untersuchungsbefund:
Aktengutachten
Status
psychicus / Entwicklungsstand: Nicht bekannt
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-03-20
DR. M.
Beide
Augen organisch gesund, Amblyopie durch Einwärtsschielen, Gesichtsfeld
rechts konzentrisch eingeengt. Visus rechts 0,4 , links 1/36. 2007-01-18
KONVENTHOSPITAL BARMH. BRÜDER LINZ
Konzentrische
Gesichtsfeldeinengung unklarer Genese, Visus unkorrigiert rechts 0,2; links
0,01. Weitere Diagnostik zur Abklärung empfohlen. Fundi bds.
unauffällig.
2006-12-20
DR. M.
Befundergebnis
idem zu 20.03.2007
Diagnose(n):
Amblyopie durch Strabismus
Richtsatzposition:
637 Gdb: 050% ICD: H53.0
Rahmensatzbegründung:
K3/Z8
Oberer Rahmensatz, da auch Gesichtsfeldeinschränkung
Gesamtgrad
der Behinderung
: 50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2006-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Aus
augenfachärztlicher Sicht kann sie für ihren Unterhalt sorgen. Ab wann
die Fehlsichtigkeit eingetreten ist kann nicht erhoben werden.
erstellt
am 2007-06-06 von H.E.
Facharzt
für Augenheilkunde und Optometrie
zugestimmt
am 2007-06-06
Leitender
Arzt: S.Gu
Das Finanzamt wies den Antrag vom 7. März 2007 mit
folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
volljährige Waisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Laut
ärztlichem Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes wurde der
Grad der Behinderung von Ihnen mit 50 v.H. bescheinigt. Da vom Bundessozialamt
jedoch nicht bescheinigt wurde, dass Sie voraussichtlich dauernd
außerstande sind sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die obzitierten
Voraussetzungen daher fehlen, ist der Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe- (bzw. erhöhten Familienbeihilfe)
abzuweisen."
Am 20. Juni 2007 langte beim Finanzamt ein weiterer Antrag
auf Gewährung des Erhöhungsbetrages (Beih3) ein.
Das Finanzamt wertete den Antrag als eine nicht den
inhaltlichen Voraussetzungen des § 250 BAO entsprechende Berufung
gegen den Abweisungsbescheid vom 11. Juni 2007 und erließ am 22. Juni
2007 einen Mängelbehebungsauftrag, den die Bw. auszugsweise wie folgt
beantwortete:
"Ich....
möchte Ihnen mitteilen, dass ich seit meiner Geburt sehr schlechte Augen
habe. Ich bin in einer sehr armen und nichtsahnenden Familie aufgewachsen, die
was weder lesen und noch schreiben konnten. Geschweige erst mit mir zu einem
Arzt gingen! In den letzten 15 Jahren wurde es mit meiner Sehkraft immer
schwieriger, sodass mir mein Gatte sehr behilflich ist. Ich schiele sehr stark
am rechten Auge und die Sehkraft lässt immer mehr nach...
Ich kann ohne
meinem Gatten im Haushalt nichts mehr machen. Kann auch nicht mehr selbst
schreiben, dies muss alles mein Mann machen. Ich bin auch ab dem 9. Juli im
Krankenhaus Horn bei einer Psychologin in Behandlung, da ich weder ein noch aus
weiß da ich mir nichts mehr selber machen kann..."
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde durch das
Bundessozialamt am 7. August 2007 folgendes Aktengutachten erstellt:
Betr.:
G.A.
Vers.Nr.:
X
Aktengutachten
erstellt am 2007-08-07
Anamnese:
Lt.
den Unterlagen liegt eine Sehbehinderung vor. Im Aktengutachten 20 05 2007 wird
der Visus rechts 0,4 und links Amblyopie 1/36 festgestellt; es werden
augenärztliche Befunde zitiert, die beide Augen organisch gesund
beschreiben, Visus re 0,4, links 1/36 und unklare GF-Einengung konzentrisch -
dies wird mit 50% bewertet. Einspruch erfolgt wegen nicht dauernd
außerstande sein Selbstunterhalt zu verschaffen. Lt. einem Psychologischen
Gutachten gibt die Pat. an, nie eine Schule besucht zu haben, niemals einem
Beruf nachgegangen zu sein. Sie ist verheiratet, habe 8 Kinder, nehme
Psychopharmaka wegen Depressionen und Angstzuständen. Auf Grund der
eingeschränkten Sehfähigkeit und Kooperation konnte keine regelrechte
psycholog. Testdurchführung gemacht werden. Es ergaben sich Hinweise
für das Vorliegen eines org. Psychosyndroms zumindest mittleren Grades mit
massiven Einschränkungen der kognitiven Funktionen nach langjährigem
Alkohol und Medikamentenmissbrauch und es spricht auch für das Vorliegen
einer posttraumatischen Belastungsstörung nach traumatischer Kindheit.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): aktenmäßig
Untersuchungsbefund:
aktenmäßig
Status
psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-05-20
DR. H. FLAG AKTENGUTACHTEN: AMPLYOPIE
STRABISMUNS: 50%
2007-07-18
DR. MaM KLINISCHE PSYCHOLOGIN:
organisches
Psychosyndrom mit massiver Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen sowie
bei posttraumatischer Belastungsstörung nach traumatischer Kindheit
2007-07-09
MAG. B. PSYCHOLOGIN LK HORN:
schweres
ängstliches depressives Zustandsbild, chronischer Verlauf Diagnose(n):
Amblyopie durch Strabismus
Richtsatzposition:
637 Gdb: 050% ICD: H53.0
Rahmensatzbegründung:
K3/Z8
Oberer Rahmensatz, da auch Gesichtsfeldeinschränkung organisches
Psychosyndrom, posttraumatische Belastungsst
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: F07.9
Rahmensatzbegründung:
5
Stufen über unterem Rahmensatz, da deutliche Beeinträchtigung der
kognitiven Funktionen, st.p. Alkohol- und Medikamentenmissbrauch, Depressio
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Leiden
1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige ungünstige
Leidensbeeinflussung besteht.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2006-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Aus
nervenfachärztlicher Sicht kann an Hand der vorgelegten Befunde keine
Aussage darüber getroffen werden, ab wann die festgestellt Behinderung
aufgetreten ist
erstellt
am 2007-08-07 von K.C.
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2007-08-14
Leitender
Arzt: S.Gu
Frau
G. kann jetzt nicht für ihren
Unterhalt sorgen!!! Ob sie vor dem 21.Lebensjahr für ihren Unterhalt sorgen
konnte, kann nicht beantwortet werden.
Das Finanzamt erließ am 17. August 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Anführung der
gesetzlichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG) mit folgender
Begründung ab:
"Laut
ärztlichem Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom
6.6.2007 wurde der Grad der Behinderung von Ihnen mit 50 v.H. bescheinigt.
Weiters wurde bereits damals festgestellt, dass Sie nicht dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Antrag auf
Eigenbezug der erhöhten Familienbeihilfe wurde somit mit Bescheid vom
11.6.2007 abgewiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
wurde vom Bundessozialamt am 18.8.2007 ein neuerliches Gutachten erstellt. In
diesem Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung mit abermals 50 v.H.
bescheinigt. Weiters wurde wiederholt festgestellt, dass Sie voraussichtlich
nicht dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der Berufung wird
nicht stattgegeben, da sich keine inhaltliche Änderung gegenüber dem
Erstgutachten ergibt."
Das von der Bw. mit "Beschwerde gegen Bescheid vom 17.
August 2007" bezeichnete Schreiben wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag
gewertet.
Es lautet wie folgt:
"Ich...habe um
erhöhte Kinderbeihilfe angesucht und wurde nun schon 2 x abgelehnt,
aufgrund dessen, dass ich nicht beweisen kann, ob ich vor dem 21. Lebensjahr
arbeiten gehen konnte oder nicht! Zu dieser Ablehnung möchte ich Ihnen nun
einige Dinge zu der Zeit vor meinem 21. Lebensjahr schildern! Ich wurde als 2.
von 12 Kindern geboren, habe seit meinem 3. Lebensmonat einen Schielwinkel (sehr
stark, dadurch auch Sehbehinderung) auf meinem linken Auge, das war mein 1.
Tiefschlag im Leben! Ich musste Tag für Tag nur betteln und hausieren gehen
um etwas zu essen und Geld nach Hause bringen, haben wir das nicht gemacht,
haben wir Schläge mit Gürteln und Rosspeitschen bekommen! Haben wir so
nichts verdient, haben wir ehrlich gesagt gestohlen! Mit 9 Jahren musste ich
zusehen, wie mein leiblicher Vater von meiner Mutter umgebracht wurde! Durch
dieses Erlebnis habe ich bis heute mit 47 Jahren noch schwere Depressionen
(Alpträume, Schreckmomente, Angstzustände)! Unsere Mutter hat sich
nicht gekümmert um uns, sie wollte lieber nur ihren Alkohol genießen!
Nach dem Unglück (Tod des Vaters) kamen wir vorübergehend in ein Heim
und danach wieder zur Mutter zurück! Ich durfte nicht in die Schule gehen
oder konnte später dann auch durch die vielen Ereignisse keinen Beruf
erlernen, da ich später (zum ersten Mal mit 14 Jahren) straffällig
wurde! Meine Kindheit war sehr schwer zu verkraften: ich bin bis heute immer
noch nicht darüber hinweg! Wenn wir keine argen Sachen mitmachen mussten,
wer dann? Ich kann leider nicht den Herrgott vom Kreuz runternehmen und als
Zeuge angeben! Meine Cousine XX, ist
aufgewachsen mit mir, hat auch beim Finanzamt Zwettl um erhöhte
Kinderbeihilfe angesucht und hat es auch bewilligt bekommen, hat aber
längst nicht so viel mitgemacht! Ich finde das unfair! Das ist eine
Frechheit und ich finde, es steht mir zu! Wenn nicht die erhöhte
Kinderbeihilfe, dann wenigstens die Behinderung wegen meines Auges, das durch
meine nervliche Belastung immer ärger wurde! ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden. Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG
haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, unter
den selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung der voraussichtlich dauernden
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat also nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 9.8.2004, 99/15/0250) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Wie aus dem Vorlageantrag hervorgeht, scheint die Bw. die
Meinung zu vertreten, "erhöhte Kinderbeihilfe" sei davon abhängig, ob
sie vor dem 21. Lebensjahr arbeiten gehen konnte oder nicht. Nach den oben
wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ist aber ausschließlich
relevant, ob bei ihr eine dauernde Unfähigkeit gegeben ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und ob diese Unfähigkeit bereits vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten ist.
Die Bw. hat in ihrem ursprünglichen Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ihr Begehren
ausschließlich auf "starke Sehschwäche sowie Augenverkrümmung"
gestützt. Im weiteren Verfahren hat sie sodann auch ihre psychischen
Probleme als Begründung hierfür herangezogen.
Über Auftrag des Bundessozialamtes wurden daher
konsequenterweise zwei Gutachten erstellt:
Gutachten
vom 6. Juni 2007 (Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie)
Gutachten
vom 14. August 2007 (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie)
Im Gutachten vom 6. Juni 2007 wird der Bw. ein Gesamtgrad
der Behinderung von 50% ab 1.12.2006 bescheinigt, aber ausdrücklich
ausgeführt, dass sie aus augenfachärztlicher Sicht für ihren
Unterhalt sorgen kann. Diese aufgrund der Krankheitsbildes schlüssigen
Ausführungen des Gutachtens werden auch vom Berufungsvorbringen
bestätigt; die Bw. führt nämlich in ihrer Berufung aus, dass es
mit ihrer Sehkraft in den letzten 15 Jahren immer schwieriger geworden sei,
"sodass mir mein Gatte sehr behilflich ist". Schon daraus ist erkennbar, dass
die Erkrankung offensichtlich einen schleichenden Verlauf genommen hat und sich
erst zirka ab dem 33 Lebensjahr verschlechtert hat.
Im Gutachten vom 14. August 2007 wird zusätzlich die
psychische Erkrankung in die Gesamtbeurteilung einbezogen und auch hier ein
Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab 1.12.2006 bescheinigt. Die Fachärztin
für Neurologie und Psychiatrie wies darauf hin, dass aus
nervenfachärztlicher Sicht an Hand der vorgelegten Befunde keine Aussage
darüber getroffen werden könne, ab wann die festgestellte Behinderung
aufgetreten sei.
Die leitende Ärztin, Dr. Gu S. , stimmte dem Gutachten
zu und bestätigte, dass die Bw. jetzt nicht für ihren Unterhalt sorgen
könne. Ob sie vor dem 21. Lebensjahr für ihren Unterhalt sorgen
konnte, könne nicht beantwortet werden.
Es trifft nun zwar zu, dass die Abgabenbehörden nach
§ 115 BAO in einem Abgabenverfahren die abgabepflichtigen Fälle zu
erforschen und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln haben. Im konkreten Fall sind aber Umstände zu beurteilen, die
sich vor mehr als 25 Jahren ereignet haben. Liegen keine Unterlagen vor,
die auf eine bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, schließen
lassen, obliegt es der Bw., in Erfüllung der sie treffenden
Mitwirkungspflicht zur Aufhellung des Sachverhaltes beizutragen. Dennoch
verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten.
Die Aktenlage spricht jedenfalls insgesamt gegen eine
bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetretene Erwerbsunfähigkeit. Die Bw. hat
acht Kinder geboren, und zwar in den Jahren 1978, 1981, 1982, 1983, 1985, 1986,
1989 und 1997. Sie brachte somit ihr erstes Kind mit 18 Jahren zur Welt und
gebar in kurzen Abständen sechs weitere Kinder. Nur zwischen dem siebenten
und dem achten Kind lagen acht Jahre. Wenn die Bw. nie berufstätig war, so
spricht dies im konkreten Berufungsfall weder für noch gegen eine bereits
vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit, da die Bw.
schon bedingt durch die erforderliche Kinderbetreuung wohl nicht in der Lage
gewesen wäre, eine Berufstätigkeit auszuüben.
Für die psychische Erkrankung ist laut Gutachten vom
7. August 2007 neben "depressio" auch Alkohol- und Medikamentenmissbrauch
ursächlich. Für das so beschriebene Krankheitsbild ist eine laufende
Verschlechterung des Zustandes geradezu typisch, weshalb auch unter diesem
Aspekt eine bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde
Erwerbsunfähigkeit keinesfalls anzunehmen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der
durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten
schlüssigen Sachverständigengutachten kann daher im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades der Bw. mit 50 vH, die Feststellung, dass die Bw.
voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und die rückwirkende Einschätzung mit Dezember 2006 mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht. Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den
Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht gegeben.
Wenn die Bw. schließlich "wenigstens die Behinderung
wegen meines Auges, das durch meine nervliche Belastung immer ärger wurde"
abgegolten haben will, so kann dies nicht im Rahmen des
Familienbeihilfenverfahrens erfolgen; es kann daher dahingestellt bleiben, ob
der Krankheitszustand der Bw. etwa zur Zuerkennung von Pflegegeld führen
könnte.
Wien, am 8.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2727-W/07
- Stammnummer
- 30845
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF