Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1090-L/07
Bioresonanzbehandlung und Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belsatung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1090-L/07vom 02.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 8. Mai 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 25. April
2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige, welche lt. Behindertenpass eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% besitzt, erklärte u. a. in
ihrer Einkommensteuererklärung 2006 unter Kennzahl 476 zusätzliche
Kosten in Höhe von 4.847,44 € als außergewöhnliche
Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes.
Aufgrund einer elektronischen Zufallsauswahl wurde die
Erklärung zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt und die
Abgabepflichtige ersucht, sämtliche Belege und Rechnungen ihrer beantragten
Aufwendungen und die erhaltenen Ersätze nachzureichen.
Die Abgabepflichtige legte eine detaillierte Aufstellung
über die als außergewöhnliche Belastung beantragten Aufwendungen
vor, wobei daraus hervorgeht, dass die in der Berufung strittigen Aufwendungen
auf Nahrungsergänzungsmittel (A, B, C) und die Kosten für eine
Bioresonanzbehandlung (D) entfielen.
Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 25. April 2007 wurden
die eben angeführten Kosten für Nahrungsergänzungsmittel und die
Bioresonanzbehandlungen nicht anerkannt und von den beantragten Aufwendungen von
4.847,44 € nur Aufwendungen in Höhe von 1.209,93 € als
außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Zur Begründung führte das Finanzamt an:
"Die
Aufwendungen für die Nahrungsmittelergänzungen und die Bioresonanz
konnten nicht als zusätzliche Kosten zur Behinderung anerkannt werden
(Vorbeugung, keine ärztliche Verordnung)."
Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 erhob die Angabepflichtige
gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 Berufung, die sie folgendermaßen
begründete:
"Bei der
Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen wegen eigener
Behinderung wurden die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel und
Bioresonanz in Höhe von 3.637,51 € mit der Begründung
(Vorbeugung, keine ärztliche Verordnung) nicht anerkannt. Da durch meine
Herzerkrankung bei mir das Immunsystem, der Herzmuskel sowie das vegetative
Nervensystem, trotz Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten
(Ablation bei den Elisabethinen in
E, Kardioversion in
F, Anamnese in der
Uni-Klinik Innsbruck bei Universitätsdozent Dr.
G) so stark in
Mitleidenschaft gezogen sind. Daher habe ich keine anderen Möglichkeiten
mehr, als mich neben der medizinischen Medikation mit alternativen Behandlungen
sowie alternativen Heilmitteln, wie Nahrungsergänzungsmitteln und
Vitaminpräparaten, mir ein den Umständen entsprechendes Leben zu
ermöglichen.
Ich
beantrage daher die Berücksichtigung von 3.637,51 € bei
außergewöhnlicher Belastung wegen eigener Behinderung."
Der Berufung beigelegt war ein Befund über eine
Laboruntersuchung am 10. Jänner 2007 über Aminosäuren-Analyse der
"H GmbH (Logo: HI Minerale sind Leben)". Die Beurteilung von
Mikronährstoffen erfolgte folgendermaßen:
"Endbefund:
Es
ergeben sich Anzeichen für eine Beeinträchtigung des Immunsystems, des
Herzmuskels, des Nervenstoffwechsels.
Arginin
ist suboptimal
→
Beeinträchtigung der Gefäßregulation,
Immundefizit.
Glutamin
ist relativ niedrig
→
Beeinträchtigung der Darmmukosa, Immundefizit, verminderte GABA-Synthese,
Glutamin verbessert den Energiestoffwechsel der Herzmuskelzellen.
Vitamin
C ist grenzwertig
→
reduzierte antioxidative Kapazität, verminderte Stresstoleranz,
Immunschwäche.
Die
Selenkonzentration im Vollbild sollte zwischen 120 und 160 µg/l liegen.
Niedrige Selenkonzentrationen erhöhen das Risiko für
Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
Therapieempfehlung:
Pulver
mit folgenden Aminosäuren:
Arginin
120 g
Glutamin
120 g
Dosierung:
2 x 3 g (in Flüssigkeit einrühren)
Vitamin
C: 2 x 1 g
Cefasel
300: 1 x1
(Vitamin
C und Selen nicht gleichzeitig einnehmen)"
In einem weiteren Vorhalt vom 11. Juli 2007 ersuchte das
Finanzamt die Rechnungen betreffend Nahrungsergänzungsmittel und
Bioresonanz nochmals vorzulegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. August 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das
Finanzamt an:
"Aufwendungen
für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal (Bioresonanz)
sind grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten
teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden. Das gleiche gilt für
die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln. Da dies nicht der Fall ist
fehlt den beantragten Aufwendungen das Merkmal der Zwangsläufigkeit, welche
Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastung ist."
Mit Schreiben vom 4. September 2007 beantragte die
Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde Zweiter
Instanz und führte zur Begründung ergänzend an, dass nach
Rücksprache mit ihrem Internisten dieser keinen Einwand gegen die Einnahme
von Nahrungsergänzungsmitteln habe. Sie habe aber bei ihrem Internisten
angeben müssen, welche Nahrungsergänzungsmittel sie nehme, da dies mit
der Medikation in Einklang stehen müsse.
Mit Vorlagebericht vom 10. September 2007 wurde die
Berufung vom Finanzamt der Abgabenbehörde Zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 EStG sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten
Voraussetzungen kumulativ (d.h. sämtliche Merkmale gemeinsam)
erfüllen.
Zunächst darf es sich dabei weder um Betriebsausgaben
noch um Werbungskosten oder Sonderausgaben handeln. Zudem muss eine
tatsächliche und endgültige, wirtschaftliche Belastung eingetreten
sein. Ist es zu einem derartigen Vermögensabfluss gekommen, setzt dessen
Berücksichtigung nach § 34 EStG weiters voraus, dass die
Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen wesentlich
beeinträchtigt.
Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige der Belastung
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit ist auszugehen, soweit die Kosten einen nach den
Bestimmungen des § 34 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG
berechneten, von der Einkommenshöhe des Abgabepflichtigen abhängigen,
Selbstbehalt übersteigen
(§ 34 Abs. 2 - 5 EStG).
Für gewisse Aufwendungen erlaubt § 34
Abs. 6 EStG einen Abzug auch ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes. Dazu gehören u.a. Mehraufwendungen im Zusammenhang mit
einer Behinderung des Abgabepflichtigen soweit diese damit im Zusammenhang
stehende, pflegebedingt erhaltene Geldleistungen (z.B. ein Pflegegeld)
übersteigen (§ 34 Abs. 6, 5. Teilstrich EStG).
Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann festgelegt werden,
unter welchen Umständen solche Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung zudem ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs.3 EStG und ohne Anrechnung auf das Pflegegeld zu
berücksichtigen sind.
Die zu § 34 Abs. 6 EStG ergangene,
o.a. BMF-VO führt in § 3 die Voraussetzungen für den
Freibetrag zur Abgeltung der KFZ-Kosten bei bescheinigter Gehbehinderung an und
nennt in § 4 nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen
für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät,
Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung als neben dem Pflegegeld
voll abzugsfähig. Hat ein Abgabepflichtiger Aufwendungen durch seine eigene
körperliche oder geistige Behinderung, für welche eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 25% festgestellt
wurde, sind derartige Kosten nach dieses Verordnung ohne Kürzung um
Pflegegeldbezüge zu berücksichtigen, soweit die Ausgaben nachgewiesen
werden.
Im Erkenntnis vom 13. 3. 2003, B 785/02
hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) betont, dass der in dieser BMF-VO
verwendete Begriff der Aufwendungen für nicht regelmäßig
anfallende Hilfsmittel in einem weiten Sinn verstanden werden muss, um ein
sachgerechtes Ergebnis zu erzielen.
Unter Bezug auf dieses Judikat hat der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Erkenntnis vom 3.8.2004, 99/13/0169
die Anwendung desselben, weiten Begriffsverständnisses auch auf
behinderungsbedingte Heilbehandlungskosten als geboten erachtet und (u.a.) den
Aufwand für (nicht regelmäßig anfallende) Medikamente,
ärztliche Behandlungen und Therapien bei einem an
Multipler Sklerose (MS) leidenden Pflegegeldbezieher den Kosten im
Sinne des § 4 der BMF-VO zugeordnet.
Betroffen können von dieser Beurteilung nur Kosten
sein, die durch jene Behinderung(en) bedingt sind, welche Grundlage für die
Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit war(en). Sofern
Krankheitskosten nicht im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen, unterliegen
sie den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG.
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung erwachsen Kosten
der eigenen Erkrankung aus tatsächlichen Gründen dem Grunde nach
zwangsläufig. Die Berücksichtigung als außergewöhnliche
Belastung setzt darüber hinaus Zwangsläufigkeit der Höhe nach
voraus. Dies macht eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall notwendig,
wobei sich die Beurteilung nicht an subjektiven Vorstellungen sondern an
objektiven Umständen zu orientieren hat
(VwGH 16.12.1999, 97/15/0126; 23.5.1996, 95/15/0018;
19.2.1992, 87/14/0116; 14.1.1992, 91/14/0243).
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die
Mehrkosten aus einer Behinderung.
Die Begriffe Behinderung und Krankheit sind nicht
deckungsgleich.
Der Europäische Gerichtshof (EUGH) definiert
- in Anlehnung an die Begriffsdefinition der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) - als Behinderung eine
Einschränkung insbesondere aufgrund von physischen, geistigen oder
psychischen Beeinträchtigungen, die ein Hindernis für die Teilnahme am
Berufsleben bildet und voraussichtlich von langer Dauer ist
(EUGH 11.7.2006, C-13/05 Sonia Chacon Navast/Eurest).
Das österreichische EStG grenzt im Rahmen der
Bestimmungen über außergewöhnliche Belastungen geistige und
körperliche Behinderungen, für welche eine zumindest 25%ige Minderung
der Erwerbsfähigkeit amtlich bescheinigt wurde bzw. aufgrund welcher
pflegebedingte Geldleistungen bezogen werden, von den übrigen Behinderungen
und von Krankheiten ohne Bezug zu einer Behinderung ab. Nur für die beiden
zuerst genannten Gruppen gelten die besonderen Bestimmungen der
§ 34 Abs. 6 und § 35 EStG über die
Berücksichtigung von Kosten einer Behinderung.
Für den Krankheitsbergriff fehlt eine Definition durch
den EUGH.
Die österreichische Lehre und Rechtsprechung versteht
Krankheit im Sinne des allgemeinen Sprachverständnisses als eine
gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung bzw. eine
Heilbetreuung erfordert.
Nicht jede Behandlung oder Betreuung einer Krankheit stellt
eine Heilbehandlung dar, die einer Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung zugänglich ist.
Maßnahmen der Krankheitsprävention zählen
zwar zu den unter die Ausübung der Medizin fallenden Tätigkeiten eines
Arztes (§ 2 ÄrzteG), dennoch sind im Rahmen des
§ 34 EStG Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheiten oder zur
Erhaltung der Gesundheit nicht als Krankheitskosten zu berücksichtigen.
Insofern fehlt es nämlich an der Verursachung durch eine Krankheit und
damit an der Zwangsläufigkeit. Der VwGH erkennt in seiner Judikatur
ausdrücklich nur die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbundenen
Kosten als zwangsläufig erwachsen an. Aufwendungen, die lediglich auf eine
Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, sind davon nicht erfasst, selbst
wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten
Krankheit positiv auswirken kann (VwGH 23.6.1996, 95/15/0018).
Im Zusammenhang mit einer Behinderung erscheint allerdings
eine differenzierte Betrachtung geboten. Insbesondere bei Dauerbehinderungen
geht es häufig nur darum, den bestehenden Zustand zu erhalten bzw. eine
Verschlechterung zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen. Insofern sind
auch Maßnahmen zur Erhaltung des (aktuellen) Gesundheitszustandes, soweit
sie durch die Behinderung verursacht sind, als Heilbehandlungen einzustufen.
Im bereits erwähnten Erkenntnis vom 3.8.2004,
99/13/0169 hat der VwGH diese Sichtweise bestätigt, indem er (nicht
regelmäßig anfallende) Medikamente, ärztliche Behandlungen und
Therapien zur Stabilisierung und Erhaltung des Gesundheitszustandes bei
Multipler Sklerose den Kosten der Heilbehandlung zuordnete.
Die in § 34 EStG geforderte
Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Belastungen setzt in
Bezug auf Krankheits- bzw. Behinderungskosten das Vorliegen triftiger
medizinischer Gründe für den betreffenden Aufwand in dem Sinn voraus,
dass ohne Anwendung der damit finanzierten Maßnahmen das Eintreten
ernsthafter, gesundheitlicher Nachteile feststeht oder sich zumindest konkret
abzeichnet.
Für Krankheitskosten fordert der VwGH deshalb, dass
diese Maßnahmen tatsächlich Erfolg versprechend zur Behandlung oder
zumindest Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen
(VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139).
Da insbesondere Dauerbehinderungen in der Regel nicht
Erfolg versprechend behandelbar sind und häufig auch eine Linderung ihrer
Symptomatik nicht möglich ist, kann dies für die Kosten aus einer
Behinderung nur bedingt gelten. Hier geht es vielmehr darum, das Fortschreiten
der Beeinträchtigung möglichst günstig zu beeinflussen. Auch
dabei setzt das Erfordernis der Zwangsläufigkeit aber hinreichende,
objektiv nachprüfbare Ergebnisse der gesetzten Maßnahmen voraus.
Zumindest müssen solche berechtigt erwartet worden sein. Im Sinne der
VwGH-Judikatur zur Heilbehandlung von Krankheiten werden deshalb auch hier nur
die typischer Weise anfallenden Kosten für Maßnahmen zu
berücksichtigen sein, ohne deren Anwendung ernsthafte gesundheitliche
Nachteile feststehen oder sich konkret abzeichnen.
Werden dabei Hilfsmittel oder Behandlungen angewendet, die
nicht unter § 4 der BMF-VO subsumierbar sind, - etwa weil sie
regelmäßig anfallen oder weil sie, selbst bei einem weiten
Begriffsverständnis, nicht als Hilfsmittel oder Heilbehandlungen
qualifizierbar sind - kommt § 34 Abs. 6,
fünfter Teilstrich EStG und damit die Gegenverrechnung mit einem
Pflegegeldbezug zum Tragen. Auch bei derartigen Kosten bedarf es zudem eines
entsprechenden Nachweises bezüglich der sonstigen Voraussetzungen des
§ 34 EStG.
Da § 34 EStG eine Begünstigungsbestimmung
ist, obliegt die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem
Abgabepflichtigen. Überdies gelten dort, wo die Abgrenzung zu Aufwendungen
der allgemeinen Lebensführung schwierig ist, für die
Nachweisführung besonders strenge Anforderungen (VwGH 25.4.2002,
2000/15/0139; 15.9.1999, 93/13/0057 u.a.).
Aufgrund der dargestellten Erfordernisse bilden bloße
Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen über medizinische
Auswirkungen jedenfalls keine ausreichende Grundlage für den Nachweis der
Zwangsläufigkeit eines Aufwandes (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109;
19.2.1992, 87/14/0116).
Ebenso fehlt es bei Maßnahmen, deren Beitrag zur
Heilung bzw. Linderung einer Krankheit oder zur günstigen Entwicklung einer
Behinderung nicht hinreichend erwiesen ist und die daher bei der medizinischen
Behandlung auch nicht typischerweise anfallen, am Merkmal der
Zwangsläufigkeit.
Dies trifft immer wieder auf Mittel bzw. Behandlungsformen
aus dem Bereich der Außenseiter-, Komplementär-, Alternativ- bzw.
Naturmedizin zu. Jedoch ist den durch solche Maßnahmen verursachten Kosten
die Eignung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG nicht von vorne herein bzw. in jedem Fall abzusprechen.
Entscheidend ist, ob die Wirkungsweise eines Mittels bzw. einer Behandlung im
konkreten Einzelfall hinreichend nachgewiesen wird. Die Beweisführung
obliegt dabei dem, der die Berücksichtigung der Kosten begehrt.
Die Judikatur zum Sozialversicherungsrecht gibt
Anhaltspunkte für eine sachgerechte Abgrenzung. Der OGH sieht keineswegs
nur Kosten von nach dem ArzneimittelG zugelassenen Medikamenten oder von
wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden als erforderlich,
zweckmäßig bzw. medizinisch notwendig an. Dies könne durchaus
auch auf Kosten für so genannte Außenseitermethoden, d.h. für
wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Behandlungsmethoden, zutreffen.
Allerdings müsse deren Wirksamkeit in der Form erwiesen sein, dass
hinsichtlich der betreffenden Maßnahmen zumindest auf einen gewissen
Heilungserfolg in breiten Kreisen der Bevölkerung verwiesen werden
könne und dieser sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung
bestehender Beschwerden beschränke. Dies setze voraus, dass der Erfolg
nicht nur in Einzelfällen sondern typischer Weise erzielt wird. Dazu
müsse der Nachweis erbracht werden, dass die Wirkung in einer für die
Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen eingetreten
ist oder zumindest im konkreten Fall des Antragstellers tatsächlich
erfolgreich war bzw. aufgrund der bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet
werden durfte (OHG 24.10.2000, 10 ObS 294/00h; 26.3.1996
10 ObS 52/96; 9.4.1995, 10 ObS 20/95 u.a.).
Diese Kriterien können auch für den
abgabenrechtlichen Bereich herangezogen werden, wenn die Kosten für
Außenseitermedizin zu beurteilen sind. Doch kann damit nur eine
medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahmen dem Grunde erwiesen
werden. Für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung im
steuerlichen Sinn bedarf es darüber hinaus auch der sonstigen
Voraussetzungen des § 34 EStG.
§ 34 EStG gibt für die Form des
Nachweises keine Beweisregeln vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist jeweils
nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Einer typisierenden oder
wirtschaftlichen Betrachtungsweise erteilt der VwGH eine Absage
(VwGH 18.2.1999, 98/15/0036; 3.3.1992, 88/14/0011).
Im Allgemeinen erweist sich eine im Rahmen eines
medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor
der Anwendung) erstellte, ärztliche Verordnung als geeigneter
Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme. Doch ist
dies keineswegs die einzige Möglichkeit einer Nachweisführung. Es ist
letztlich Sache des Antragstellers, der Behörde jene Beweismittel zur
Verfügung zu stellen, die eine Entscheidung über das Vorliegen der
Voraussetzungen im oben dargestellten Sinn erlauben.
Selbstmedikamentation durch einen medizinischen Laien oder
Behandlungen durch medizinisch nicht ausgebildete bzw. geschulte Personen
genügen dafür nicht. Aber auch mit einer außerhalb eines
ärztlichen Behandlungsplanes stehenden, bloßen ärztlichen
Empfehlung - umso mehr, wenn sie erst nachträglich gegeben wird -
wird den o.a. Anforderungen an die Nachweisführung bei Krankheits- oder
Behinderungskosten für gewöhnlich nicht entsprochen. Dies insbesondere
bei von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbaren Kosten.
Aus der zitierten OGH-Judikatur zu § 133
Abs.2 ASVG ergibt sich, dass im Sozialversicherungsbereich eine
nachträglich erstellte, ärztliche Expertise nicht generell als
ungeeignet angesehen wird, die medizinische Notwendigkeit eines Aufwandes
nachzuweisen. Dies gilt für steuerliche Zwecke in gleicher Weise.
Voraussetzung ist, dass derartige Stellungnahmen nach der Art medizinischer
Gutachten erstellt sind, d.h. einem Qualitätsmaßstab
entsprechen, der sie einer Überprüfung auf ihre Schlüssigkeit
zugänglich macht und auch standhalten lässt.
Dem Kostenersatz durch den Sozialversicherungsträger
kommt lediglich Indizwirkung zu. Dies deshalb, weil sich die Richtlinien
für die Ersatzleistungen nicht nur am Begriff der Krankenbehandlung
orientieren sondern ganz maßgeblich auch durch
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen dieser Einrichtungen mitbestimmt sind. Eine
strikte Anlehnung an die Ersatzleistungspraxis der Sozialversicherungen
hätte zudem zur Folge, dass für die Berücksichtigung von
Krankheitskosten im Rahmen des § 34 EStG praktisch kaum ein
Anwendungsbereich bliebe, da im Ausmaß des Kostenersatzes durch den
Versicherungsträger beim Abgabepflichtigen ohnehin keine
Einkommensbelastung eintritt. Soweit triftige medizinische Gründe vorliegen
und die medizinische Notwendigkeit dadurch hinreichend erwiesen ist, sind daher
Aufwendungen von einer Berücksichtigung im Rahmen des § 34 EStG
noch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sozialversicherung eine
Kostenübernahme - sei es nur hinsichtlich der Höhe oder bereits
dem Grunde nach - ablehnt.
Beim Merkmal der Außergewöhnlichkeit von
Belastungen ist ein Abgabepflichtiger, der Krankheitskosten oder Kosten einer
Behinderung geltend macht, mit (kranken und gesunden) Abgabepflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu vergleichen. Aufwendungen,
die bei der Mehrzahl der Abgabepflichtigen auftreten, die also im täglichen
Leben üblich sind, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Unzulässig wäre es, den Vergleich nur zwischen Personen anzustellen,
die Krankheitskosten zu tragen haben oder behindert sind.
Da die Beurteilung, was als außergewöhnlich
gilt, in besonderer Weise dem gesellschaftlichen Wandel unterliegt (was vor
20 Jahren noch als Luxus galt, ist heute vielfach durchaus
alltäglich), ist hier auf eine dynamische Betrachtungsweise zu achten
(vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, § 34, Tz. 30 ff). In
Hinblick auf das heute in der Bevölkerung allgemein gestiegene
Gesundheitsbewusstsein (Stichwort "wellness"), kann es daher bei verschiedenen
Kosten, selbst wenn sie in einem hinreichenden Zusammenhang mit einer
Krankenbehandlung stehen, dennoch am Merkmal der Außergewöhnlichkeit
fehlen.
Auch hier lässt das Sozialversicherungsrecht einen
Vergleich zu. Demnach umfasst der Heilmittelbegriff grundsätzlich nicht
allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (wie
Fieberthermometer, Wundbenzin, weit verbreitete Kräutertees u.ä.). Die
Abgrenzung wird lt. OGH durch Veränderungen der ökonomischen
Situation breiter Bevölkerungskreise beeinflusst.
Den Besuch eines Thermalbades, ohne sich dort unter
Aufsicht oder Anleitung eines Arztes oder einer geeigneten Person einer
Behandlung zu unterziehen, ordnet der OGH etwa in Hinblick auf das stark
gestiegene Gesundheitsbewusstsein in weiten Teilen der Bevölkerung dem
Bereich der allgemeinen Lebensführung zu. Nur Maßnahmen unter
ärztlicher Aufsicht, die durch speziell geschultes Personal erbracht
werden, könnten den therapeutischen Zweck gewährleisten oder
medizinisch unerwünschte Nebenwirkungen verhindern und seien daher als
Heilmittel zu qualifizieren (OGH 5.12.2000, 10 ObS 311/00h).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der konkrete Fall
der Berufungswerberin zu beurteilen.
Unstrittig ist, dass das Bundessozialamt durch Ausstellung
eines Behindertenpasses nach § 40 Bundesbehindertengesetz einen
Grad der Behinderung von 50% festgestellt hat.
Zu den einzelnen als außergewöhnliche
Belastungen beantragten Aufwendungen:
Aufwendungen für
Bioresonanz
Da § 34 EStG eine Begünstigungsbestimmung
ist, obliegt die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich der
Abgabepflichtigen.
Wie oben ausgeführt erweist sich im Allgemeinen eine
im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes
(und damit vor der Anwendung) erstellte,
ärztliche Verordnung als geeigneter Nachweis für die medizinische
Notwendigkeit einer Maßnahme. Doch ist dies keineswegs die einzige
Möglichkeit einer Nachweisführung. Es ist letztlich Sache des
Antragstellers, der Behörde jene Beweismittel zur Verfügung zu
stellen, die eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen im
oben dargestellten Sinn erlauben.
In der Berufung wird von der Berufungswerberin im
Wesentlichen nur ausgeführt, dass durch ihre Herzerkrankung bei ihr das
Immunsystem, der Herzmuskel, sowie das vegetative Nervensystem stark in
Mitleidenschaft gezogen sind und sie nach Ausschöpfung aller medizinischen
Möglichkeiten mit alternativen Behandlungen ein den Umständen
entsprechendes Leben ermöglicht werden soll.
Es wurden im Verfahren weder eine ärztliche Verordnung
(oder Behandlungsplan) der alternativen Behandlungsmethode "Bioresonanz"
vorgelegt noch auf andere Art und Weise dargelegt, dass diese Behandlung
erforderlich, zweckmäßig bzw. medizinisch notwendig war. Auch wurden
keine Nachweise erbracht, dass hinsichtlich der betreffenden Maßnahmen
zumindest auf einen gewissen Heilungserfolg in breiten Kreisen der
Bevölkerung verwiesen werden könne, dass der Erfolg nicht nur in
Einzelfällen sondern in typischer Weise erzielt wird und dieser sich nicht
nur auf die bloß
subjektive
Besserung bestehender Beschwerden beschränkt.
Auch nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung, in der vom
Finanzamt darauf verwiesen wurde, dass die Aufwendungen für die
Bioresonanzbehandlung nur nach ärztlicher Verschreibung oder teilweisen
Kostenersatz durch die Sozialversicherung als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden könnten, wurden von der
Berufungswerberin im Vorlageantrag keine weiteren Ausführungen dazu gemacht
oder weitere Beweismittel vorgelegt, um die medizinische Notwendigkeit der
Bioresonanzbehandlung nachzuweisen.
Bei dieser Sachlage konnte der Berufung mangels Nachweises
der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der Aufwendungen in
diesem Punkt nicht Folge gegeben werden.
Aufwendungen für
Nahrungsergänzungsmittel
Auch diesbezüglich ist auf die bei der
Berufungswerberin liegende Nachweispflicht für das Vorliegen der
Voraussetzungen der Begünstigungsbestimmung zu verweisen.
Auch hinsichtlich der berufungsgegenständlichen
Nahrungsergänzungsmittel wurde keine ärztliche Verordnung zur Einnahme
derselben vorgelegt.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend vorgebracht, dass
nach Rücksprache mit dem Internisten dieser keinen Einwand gegen die
Einnahme von Nahrungsergänzungsmittel hatte, aber dies mit der Medikation
in Einklang stehen müsse.
Mit einem - im Übrigen im Nachinein - außerhalb
eines ärztlichen Behandlungsplanes stehenden, bloßen ärztlichen
Hinweis, dass kein Einwand gegen die Einnahme der Nahrungsergänzungsmittel
bestehe bzw. die Nahrungsergänzungsmittel mit der Medikation in Einklang
stehen müssten, wird den o.a. Anforderungen an die Nachweisführung der
Außergewöhnlichkeit bei Krankheits- oder Behinderungskosten nicht
entsprochen.
Die von der Berufungswerberin als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen sind daher
als Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung zu werten.
Auch in diesem Punkt konnte der Berufung mangels Nachweis
der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der Aufwendungen
daher nicht Folge gegeben werden.
Linz, am 2.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1090-L/07
- Stammnummer
- 30841
- Gültig
- 02.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF