Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0501-L/06
Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, denen Asyl gewährt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0501-L/06vom 05.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 25. November 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2004
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge werden für den Zeitraum 1. Jänner 2002
bis 30. April 2004 gewährt. Betreffend den Zeitraum 1. Mai 2004
bis 31. Dezember 2004 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Rückforderungsbetrag
vermindert sich dadurch auf 4.247,20 €.
Die
Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Staatsbürger der russischen
Föderation und mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern A,
D und S im Oktober 2002 als Asylwerber nach Österreich gekommen. Im
Jänner 2005 wurde ihm und seiner Familie mit Bescheid Asyl gewährt.
Das Finanzamt gewährte zunächst Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge ab Oktober 2002, mit Bescheid vom 25. November
2005 wurde die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den
Zeitraum Oktober 2002 bis Dezember 2004 unter Hinweis auf die ab 1. Mai
2004 geltende Neuregelung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 wieder
rückgefordert, wonach in Bezug auf die Gewährung von Familienbeihilfe
den österreichischen Staatsbürgern nicht mehr Flüchtlinge nach
der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern nur mehr Personen, denen mit
Bescheid Asyl gewährt wurde, gleichgestellt seien.
In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten
Berufung wurde sinngemäß Folgendes eingewendet: Die Entscheidung des
Finanzamtes sei insofern rechtswidrig, da die Neuregelung erst mit 1. Mai
2004 in Kraft trat, sodass dem Berufungswerber folgerichtig auf Grundlage der
bis dahin geltenden Altregelung die Familienbeihilfe zumindest in den
davorliegenden Monaten zugestanden wäre. Im Übrigen sei mit der
Asylgewährung die Feststellung verbunden gewesen, dass er als
Flüchtling im Sinn der GFK zu gelten habe, weshalb die Voraussetzungen zur
Gewährung von Familienbeihilfe von der Einreise durchgehend bis zum
heutigen Tag vorgelegen wären.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt der
Berufungswerber sein bisheriges Begehren in einem Vorlageantrag weiterhin
aufrecht und verwies in der Begründung darauf, dass er die Familienbeihilfe
bereits gutgläubig verbraucht hätte. Es sei ihm nicht bewusst gewesen,
dass ihm die Familienbeihilfe eventuell gar nicht zustehen würde, es liege
nichts mehr davon auf einem Sparbuch oder einer sonstigen Sparform.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I Nr. 142/2004 vorgenommenen Änderung
lautete: Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt. Absatz 2: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr.
142/2004, wurde Absatz 2 dieser Gesetzesstelle folgendermaßen
geändert: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Während nach der früheren Regelung in Hinblick
auf die Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen
Staatsbürgern neben Staatenlosen die Flüchtlinge im Sinn der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt waren, gilt dies nach dieser
Änderung statt für Flüchtlinge nur für die Personen, denen
bescheidmäßig Asyl gewährt wurde. Eine für diese
Neuregelung geltende Übergangsbestimmung enthält § 50y
Abs. 2 FLAG 1967: Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde (dies ist der 15. Dezember 2004).
Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall Asyl
nicht vor diesem Zeitpunkt, sondern erst im Jänner 2005 gewährt wurde,
sodass der zweite Satz dieser Übergangsbestimmung hier nicht zur Anwendung
kommen kann, sondern grundsätzlich bereits die nach dem 1. Mai 2004
geltende Regelung anzuwenden ist.
Für den Antrag des Berufungswerbers, die
Familienbeihilfe bereits ab Einreise nach Österreich zu gewähren, ist
jedoch auch Folgendes von Bedeutung: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner
Entscheidung vom 8.2.2007, 2006/15/0098, zu einem gleichgelagerten Sachverhalt
unter Hinweis auf seine frühere Rechtssprechung festgestellt hat, ist die
Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand
der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu
beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die
Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10
Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des
Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt
von Änderungen der Sach- oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu
beurteilen sein.
Im zitierten Erkenntnis führt der
Verwaltungsgerichtshof weiters aus, es ergebe sich aus dieser Rechtssprechung,
dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch
besteht, die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderte Fassung
maßgeblich ist, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab
tatsächlicher Asylgewährung besteht. Für vor dem Mai 2004
liegende Zeiträume richtet sich der Beihilfenanspruch hingegen nach
§ 3 FLAG 1967 in der vor dieser Änderung geltenden Fassung, was
zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention abzustellen ist.
Im Sinn dieser Rechtssprechung gilt daher auch für den
gegenständlichen Fall, dass dem Berufungswerber, dessen
Flüchtlingseigenschaft unbestrittenermaßen mit dem Asylbescheid
festgestellt wurde, die Familienbeihilfe von der Einreise nach Österreich
(Oktober 2002) bis April 2004 zu gewähren ist, jedoch nicht im
nachfolgenden Zeitraum bis zur Asylgewährung.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. Die in dieser gesetzlichen Regelung enthaltene
Rückzahlungsverpflichtung ist unabhängig von subjektiven Momenten und
knüpft nur an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzung
für den Leistungsbezug an. Der Einwand des Berufungswerbers über einen
bereits erfolgten gutgläubigen Verbrauch kann daher an der Verpflichtung
zur Rückzahlung der im Zeitraum Mai 2004 bis Dezember 2004 zu Unrecht
ausbezahlten Beträge nichts ändern.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für diesen
Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Im Sinn dieser Ausführungen gliedert sich die
verbleibende Rückforderung daher folgendermaßen auf:
|
A
|
geb. x
|
FB
|
1.5.2004 - 31.12.2004
|
843,20 €
|
|
|
KAB
|
1.5.2002 - 31.12.2004
|
407,20 €
|
D
|
geb. y
|
FB
|
1.5.2002 - 31.12.2004
|
901,60 €
|
|
|
KAB
|
1.5.2002 - 31.12.2004
|
407,20 €
|
S
|
geb. z
|
FB
|
1.5.2002 - 31.12.2004
|
974,40 €
|
|
|
KAB
|
1.5.2002 - 31.12.2004
|
407,20 €
|
2. und 3. Kind
|
|
MKSt
|
1.5.2002 - 31.12.2004
|
306,40 €
|
|
|
|
Summe
|
4.247,20 €
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 5.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0501-L/06
- Stammnummer
- 30837
- Gültig
- 05.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF