Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0229-G/05
Sachbezug für die Nutzung eines firmeneigenen PKW´s
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-G/05vom 04.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Nachweis, dass das firmeneigene Kraftfahrzeug im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich für Privatfahrten genutzt wird, ist üblicherweise durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu erbringen. Wenn das Fahrtenbuch (Reisekostenabrechnungen) erwiesenermaßen manipuliert worden ist, stellt dies keinen geeigneten Nachweis dar, um den Ansatz des verminderten Sachbezugswertes zu rechtfertigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.W. in XY, vertreten durch
Mag. Gerald Kirchmaier, Steuerberater, 8010 Graz, Dietrichsteinplatz 2, vom
1. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz
Voitsberg vom 18. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist bei der Firma A GesmbH als
Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Für die Ausübung seiner
Tätigkeit wurde ihm ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung
gestellt. Für die Benützung dieses Firmen-Pkw für private Zwecke
wurde vom Arbeitgeber ein Sachbezug nach § 4 Abs. 1 der Verordnung des BM
für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge angesetzt.
Nach Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2003 wurde Berufung mit folgender Begründung eingebracht: Der
Arbeitgeber hätte für die private Nutzung des Firmen-Pkw den vollen
Sachbezugswert angesetzt, obwohl seine Privatkilometer die Höchstgrenze von
jährlich 6000 km nicht überschritten hätten. Er ersuche daher um
Anrechnung dieses Betrages als zusätzliche Werbungskosten.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in der begründend Folgendes ausgeführt
wurde:
Sachbezugswert: Besteht
für den Arbeitnehmer die Möglichkeit ein arbeitgebereigenes Kfz
für nicht beruflich veranlasse Fahrten einschließlich Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug
von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, max. € 510,--
monatlich, anzusetzen. Wird das firmeneigene Kfz nachweislich nicht mehr als 500
km monatlich benutzt, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. In
Ihren Aufzeichnungen (wöchentliche Reiserechnungen) wurden lediglich am
25.5., 16.8., 21.8., 16.11. und 17.11.03 Privatfahrten eingetragen (gesamt 1.990
km). Andererseits wurden für berufliche Fahrten von Ligist nach Obdach 532
km und für Ligist nach Knittelfeld 355 km ausgewiesen. Für die
Privatfahrt Ligist-Wien-Ligist wurden lediglich 348 km aufgezeichnet. Im Oktober
2003 wurden für die Strecke Ligist-Tamsweg-Ligist 556 km ausgewiesen,
obwohl eine Nächtigung verrechnet wurde.
Da aus Ihren
Aufzeichnungen die Privatfahrten nicht zweifelsfrei feststellbar sind, konnte
der halbe Sachbezugswert nicht angesetzt werden.
Vertreterpauschale: Zur
Ermittlung von Werbungskosten wurden vom Bundesministerium für Finanzen im
Verordnungswege Durchschnittssätze für Werbungskosten für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen festgelegt. Bei Vertretern beträgt
das Pauschale 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190,-- €
jährlich. Ihr Pauschale wurde wie folgt berechnet: (Brutto - €
43.177,50 - sonst. Bezüge € 5.982,14 = 37.195,36 x 5 % = €
1.859,77). Aufgrund Ihres Einkommens wird der Höchstbetrag von €
2.190,-- nicht erreicht.
Ihrer Berufung konnte
daher aus den angeführten Gründen nicht stattgegeben
werden.
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2005 brachte der steuerliche
Vertreter des Berufungswerbers den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und begründete den Antrag wie
folgt:
Begründend dazu
möchte ich ausführen, dass sich nach mir von meiner Mandantschaft zur
Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Auskünften folgende
Sachlage ergibt:
Aus den Anfangs- und
Endkilometerständen errechnet sich eine Gesamtkilometerleistung im Jahr
2003 von 68.368 km. Davon entfallen auf beruflich veranlasste Fahrten 66.815 km,
die in den, auch von der Abgabenbehörde eingesehenen Fahrtenbücher
aufgezeichnet sind. 1.571 km betreffen Fahrten die der Privatsphäre
zuzurechnen sind, wodurch sich eine durchschnittliche Monatskilometerleistung
von weit unter 500 km ergibt. Wie mein Mandant schon mündlich erklärt
hat, sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass meinem Mandanten
auch ein Privatfahrzeug zur Verfügung steht.
Ich beantrage den
Einkommensteuerbescheid 2003 dahingehend abzuändern, dass der
Sachbezugswert mit dem halben Bezugswert angesetzt wird.
Mit Bericht vom 5. April 2005 legte das Finanzamt
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen
Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Ein geldwerter
Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem gegeben, wenn ihm ein
Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Privatnutzung überlassen
wird. Nach § 15 Abs. 2 leg. cit. sind geldwerte Vorteile mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen.
Zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 erging eine Verordnung des BM
für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge ab 2002, verlautbart im BGBl II 2001/416, die in § 4 die
Bewertung der Privatnutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge folgendermaßen
regelt:
Abs. 1: Besteht für
den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug
für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug
von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal
510 € monatlich anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten der
Sonderausstattungen.
Abs. 2: Beträgt die
monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinn des Abs. 1 im Jahr nachweislich
nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag, maximal 255
€ monatlich anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Der geforderte Nachweis, dass das firmeneigene
Kraftfahrzeug im Jahresdurchschnitt nicht für mehr als 500 km monatlich
genutzt wird, ist üblicherweise durch ein ordnungsgemäß
geführtes Fahrtenbuch zu erbringen. Ein solches liegt vor, wenn jede
einzelne Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und
Endpunkte sowie der Zwischenziele so ausgewiesen ist, dass die Anzahl der
gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.
Nun hat der Berufungswerber zwar kein Fahrtenbuch
geführt, sondern seine Reisekostenabrechnungen, aus denen die Reiseziele
und die Tages- sowie Gesamtkilometer ersichtlich sind, in Kopie vorgelegt. Diese
Reisekostenabrechnung enthält jedoch einige konkrete Fehler die dem
Berufungswerber in der Berufungsvorentscheidung zur Kenntnis gebracht wurden.
Im Vorlageantrag wurden diese Fehler ignoriert und nur auf
die privaten Gesamtkilometer hingewiesen. Die privaten Kilometer stimmen jedoch
auch nicht mit den vom Finanzamt angeführten Kilometer überein.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden vom Dienstgeber die
Originalreisekostenabrechnungen mit den dazugehörigen Belegen dem
unabhängigen Finanzsenat zur Einsichtnahme vorgelegt.
Bei der stichprobenartigen Überprüfung und
Gegenüberstellung der vom Berufungswerber vorgelegten Kopien mit den
Original Reisekostenabrechnungen wurde Folgendes festgestellt:
Die Kilometeranzahl für die Dienstfahrt am 10. April
2003 Ligist - Judenburg - Ligist wurde mit 298 angegeben. Lt. ÖAMTC
Routenplaner betragen die Kilometer 126,8. Am 11. April 2003 wurde die
Dienstfahrt Ligist - Zeltweg - Ligist mit 351 Kilometer angegeben. Lt.
ÖAMTC Routenplaner beträgt die Fahrtstrecke 116,4
Kilometer. Für Privatfahrten von Ligist nach Wien und retour wurden
lediglich 348 Kilometer angeführt. Lt. Routenplaner sind es 442,5
Kilometer. Die Privatfahrt nach Neusiedl und retour wurde mit 473
Kilometer angegeben. Lt. Routenplaner sind es 523,8 Kilometer. Am 29.,
30. und 31. Juli wurden auf der, dem Finanzamt vorliegenden Kopie der
Reisekostenabrechnung die dienstlich gefahrenen Kilometer mit 239, 403 und 201
angegeben. Auf der Originalreisekostenabrechnung waren dieselben Tage mit
359, 423 und 231 Kilometer angeführt.
Es ist somit erwiesen, dass die Kopien der
Reisekostenabrechnung manipuliert worden sind und bei dieser Sachlage somit
keinen geeigneten Nachweis darstellen, um den Ansatz des verminderten
Sachbezugswertes zu rechtfertigen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 4.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0229-G/05
- Stammnummer
- 30820
- Gültig
- 04.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF