Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0546-I/02
Gemeiner Wert der jeweils hingegebenen Tauschleistung bei Grundstückstausch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0546-I/02vom 14.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gegenleistung gemäß § 5 Abs.1 Z 2 GrEStG 1987 besteht beim Grundstückstausch im gemeinen Wert des jeweils hingegebenen Tauschgrundstückes. Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs. 2 BewG 1955 durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei dessen Veräußerung zu erzielen wäre. Brauchbarste Methode ist die Wertableitung aus tatsächlichen Verkäufen von Vergleichsgrundstücken. Die Widmung und die Figuration stellen wesentliche wertbestimmende Faktoren dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Grunderwerbsteuer vom 5. Juli 2002
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
Ausgehend von
der Tauschleistung in Höhe von 72.900 S (entspricht 5.297,85 €) wird
die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer (gerundet gem. § 204 BAO) im Betrag von
2.551 S (entspricht 185,39 €) festgesetzt. Auf die bereits eingetretene
Fälligkeit wird hingewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Punktes 2 des Tauschvertrages vom 30.
Jänner 2001 übereignete und übergab T.G. an den S.G. das
Teilstück 1 mit 183 m2. Gleichzeitig übereignete und übergab S.G.
an T.G. das Teilstück 2 mit 243 m2. Im Punkt 4 erklärten die
Vertragsparteien die Gleichwertigkeit der beiden
Tauschgrundstücke.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2002 wurde für diesen
Rechtsvorgang gegenüber dem S.G. ausgehend von einer Bemessungsgrundlage
(Tauschleistung) von 607.499,91 S (entspricht: 44.148,74 €) die
Grundwerbsteuer mit 21.262 S (entspricht 1.545,17 €) festgesetzt. Bei der
Berechnung der gleichwertigen Tauschleistungen wurde von einem Verkehrswert von
2.500,-- S pro Quadratmeter ausgegangen. Die Begründung lautete:
" Tauschleistung = gleichwertig. Verkehrswert
S 2.500,--/ m2".
Gegen diesen Bescheid richtete sich die
gegenständliche Berufung, worin ausschließlich die
Bemessungsgrundlage mit dem Argument bekämpft wird, der angesetzte
Verkehrswert von 2.500 S/m2 sei willkürlich angenommen worden. Abgesehen
davon, dass dieser offensichtlich als Baulandpreis herangezogene Wert in dieser
Gemeinde und insbesondere in dieser Fraktion nicht zu erreichen sei, würden
die beiden Grundstücke, von denen die Teilstücke jeweils abgetrennt
und vereinigt würden, eine Widmung als Freiland aufweisen. Freiland sei nur
unter ganz bestimmten Voraussetzungen handelbar. Im gegenständlichen Fall
werde durch den Tausch der Teilflächen die Einfahrt in den sogenannten "
Tennen" (Scheune) des S. G. erleichtert. Für diese im Freiland liegenden
Flächen sei ein Quadratmeterpreis von 150 S anzusetzen. Da die beiden
Tauschleistungen gleichwertig seien, habe das Finanzamt richtigerweise als
Bemessungsgrundlage für beide Tauschleistungen die höherwertige
herangezogen, also den Wert der größeren Tauschfläche. Bei
richtiger Bewertung ergebe sich ein Wert der Tauschgrundstücke von jeweils
36.450 S bzw. 2.648,92 € (243 m2 x 150 S).
Mit einer (teilweise stattgebenden)
Berufungsvorentscheidung wurde dem Berufungsvorbringen insoweit Rechnung
getragen, als nunmehr von einem Quadratmeterpreis von 1.000 S ausgegangen und
die Bemessungsgrundlage entsprechend verringert wurde. Begründend wurde
ausgeführt, die Freilandwidmung der Tauschgrundstücke rechtfertige
eine Herabsetzung des bisher angesetzten Verkehrswertes. Angesichts der
Tatsache, dass die Grundstücke bebaut seien, wäre allerdings ein
reiner Freilandpreis in keinem Fall zutreffend, weshalb ein Quadratmeterpreis
von 1.000 S als sachlich angemessen angesetzt werde.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Gegen den in der Berufungsvorentscheidung erfolgten Ansatz von 1.000 S pro
Quadratmeter repliziert er, dieser Wert sei entschieden zu hoch gegriffen. Eine
Anfrage beim Bürgermeister der Lagegemeinde habe ergeben, dass der Wert der
Grundstücke maximal 300 S pro Quadratmeter betrage. Der in der Berufung
angegebene Wert von 150 S /m2 sei auch dem Bürgermeister als zu niedrig
erschienen. Es werde daher der Ansatz von 300 S pro Quadratmeter begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 3 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF ist bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den
Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, die Steuer
sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des
anderen Vertragsteiles zu berechnen. Beim Grundstückstausch liegen also
zwei der Steuer unterliegende Erwerbsvorgänge vor, wobei unter
Gegenleistung für das erworbene Grundstück jeweils das in Tausch
gegebene Grundstück zu verstehen ist. Nach § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist
bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung die
Gegenleistung.
Dies bedeutet, dass beim Grundstückstausch die
Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom gemeinen Wert (vgl. § 10 BewG
1955) der getauschten Grundstücke zuzüglich einer Tauschaufgabe zu
berechnen ist (siehe VwGH 16.12.1965, 0501/64; verstärkter Senat VwGH
26.3.1981,15/3502/78; VwGH 28.1.1993, 92/16/0120, 0121, 0122 und VwGH 30.5.1994,
93/16/0093). Der gemeine Wert wird gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG 1955,
BGBl. Nr. 148/1955 idgF durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei dessen
Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Beim
gemeinen Wert handelt es sich um einen fiktive Größe, die mit Hilfe
der Preisschätzung zu ermitteln ist. Die brauchbarste Methode für die
Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes ist der Vergleich mit
tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Feststellungszeitpunkt erfolgten
Kaufgeschäften (VwGH 22.3.1995, 92/13/0187).
Im Streitfall ist an Sachverhalt davon auszugehen, dass der
Berufungswerber an T.G ein Teilstück im Flächenausmaß von 243 m2
als Tauschobjekt hingegeben und dafür von T. G. ein Teilstück im
Ausmaß von 183 m2 erhalten hat. Aus der Beilage zum Tauschvertrag ergibt
sich, dass beide Teilstücke die Form eines Dreieckes aufweisen, wobei sie
mit einer Spitze aneinander stoßen. Beide Vertragsteile gingen von der
Gleichwertigkeit der Tauschobjekte aus, sodass keine Tauschaufgabe geleistet
wurde. Zwischen dem Finanzamt und dem Bw. besteht allein Streit über den
gemeinen Wert der Tauschobjekte. Zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens
besteht nach Vorliegen der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung,
womit der Wertansatz pro m2 bereits vom Finanzamt von ursprünglich 2.500 S
auf nunmehr 1.000 S herabgesetzt wurde, letztlich noch Streit darüber, ob
dieser vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung angesetzte Qudratmeterpreis
von 1.000 S oder der vom Bw. im Vorlageantrag begehrte Ansatz von 300 S/m2 dem
gemeinen Wert entspricht. Bei dieser Wertermittlung stellt neben der etwas
ungünstigen Figuration die unbestritten gebliebene Freiland- Widmung der
Tauschgrundstücke das entscheidende wertbestimmende Merkmal dar. Eine im
Bemessungsakt vorliegende Anfrage bei der Bewertungsstelle des Finanzamtes
Kitzbühel erbrachte als Ergebnis einen Quadratmeterpreis von ca. 243 S. Das
Finanzamt rechtfertigt in der Berufungsvorentscheidung nunmehr ausgehend von der
Freilandwidmung den Wertansatz von 1.000 S mit dem Hinweis, dass die
Grundstücke bebaut seien und daher ein reiner Freilandpreis in keinem Fall
zutreffe. Diesem Argument steht aber entgegen, dass nicht die
Tauschgrundstücke bebaut sind, sondern die Grundstücke, mit denen die
Tauschgrundstücke in der Folge vereinigt werden. An der Freilandwidmung als
solcher der Tauschgrundstücke und deren eingeschränkten Verwertbarkeit
ändert sich dadurch aber nichts. Die Tauschtransaktion diente letztlich dem
Ziel der leichteren Zufahrt zu dem landwirtschaftlichen "Tennen"(Scheune) des
S.G. Solche ungewöhnlichen und persönlichen Verhältnisse sind
aber bei der Ermittlung des gemeinen Wertes nicht zu berücksichtigen und
rechtfertigen daher auch keinen höheren Wertansatz. Wenn aber der
Bürgermeister und damit gleichzeitig Leiter der Baubehörde dieser
Gemeinde auf Grund seiner zweifelsfrei bestehenden Kenntnis der in dieser
Gemeinde erzielbaren Kaufpreise und dem speziellen Wissen über die in Frage
stehenden Wertfaktoren den Wert der Tauschliegenschaften mit 300 S pro m2
beziffert, dann erscheint dieser Ansatz unter Beachtung der Wertmitteilung des
Finanzamtes Kitzbühel, Bewertungsstelle, sachlich durchaus zutreffend und
damit unbedenklich. Auch das Finanzamt Innsbruck hat im Übrigen in der
Berufungsvorlage gegen die sachliche Angemessenheit dieses vom Bw. im
Vorlageantrag angeführten Wertantsatzes keine Einwände mehr erhoben.
Für die Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war daher davon
auszugehen, dass bei einem Ansatz von 300 S pro m2 die objektiven
wertbestimmenden Faktoren der Tauschgrundstücke in sachgerechter Weise
berücksichtigt werden. Ausgehend von diesem Quadratmeterpreis errechnet
sich der jeweilige gemeine Wert der beiden gleichwertigen Tauschliegenschaften
wie folgt: 243 m2 x 300 S = 72.900 S (entspricht: 5.297,85 €). Der Berufung
war somit teilweise stattzugeben und ausgehend von einer Tauschleistung
(Bemessungsgrundlage) von 72.900 S war gegenüber dem Bw. die
Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.551 S (entspricht 185,39 €)
festzusetzen.
Innsbruck,
am 14. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0546-I/02
- Stammnummer
- 3082
- Gültig
- 14.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF