Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2667-W/07
Kosten eines Outplacement-Programms
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2667-W/07vom 04.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten eines Outplacement-Programmes eines bisher im Bereich des Rechnungswesens tätigen Steuerpflichtigen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,F-Gasse, vertreten durch
Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsges.m.b.H.,
Steuerberatungskanzlei, 1220 Wien, Wagramer Straße 19, IZD-Tower, vom
20. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
29. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner elektronisch
eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ua einen Betrag von
30.000,- Euro unter dem Titel Aus-/Fortbildungskosten einkünftemindernd
geltend.
Über Ersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz
gab er bekannt, es handle sich bei diesem Betrag um die Kosten für ein
individuelles Outplacement-Programm.
Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2006 wurde
dieser Betrag nicht als Werbungskosten anerkannt und begründend
ausgeführt, es handle sich dabei nicht um Aus-, Fortbildungskosten im
Zusammenhang mit der vom Bw. ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit, da berufsspezifische Kenntnisse nicht vermittelt worden
seien.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, Sinn
des Outplacement-Programmes sei es gewesen, ihm als Stellensuchenden bei der
Analyse und Bestandsaufnahme zu helfen, indem ein Qualitätsprofil erstellt
und der allfällige Weiterbildungsbedarf ermittelt worden sei.
Die Teilnahme an diesem Programm sei deshalb erfolgt, um
ihm die Ausübung einer Tätigkeit zu ermöglichen, wie er sie 30
Jahre bei der Firma A. ausgeübt habe. Da er das Unternehmen auf Grund einer
unternehmenspolitischen Entscheidung verlassen habe müssen, habe er die
Möglichkeit der Teilnahme an einem Outplacement-Programm zur Erlangung
eines neuen Arbeitsplatzes wahrgenommen. Es sei nie außer Frage gestanden,
dass er weiterhin in seinem langjährigen Berufsfeld bleiben
würde.
In den Zeiten, in denen er bei der Firma A. tätig
gewesen sei, habe er keine Erfahrungen mit Bewerbungssituationen sammeln
können. Ziel der Teilnahme am Outplacement-Programm sei es gewesen, sein
Selbstvertrauen für Bewerbungsgespräche zu stärken und
entsprechende Kommunikationstechniken zu entwickeln, um damit seine Chancen auf
einen baldigen Wiedereintritt in sein Berufsfeld entscheidend zu
erhöhen.
Das Beratungsprogramm sei ausschließlich im
Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle
erfolgt. Die angestrebte Arbeit im Bereich des Rechnungswesens sei von Beginn an
außer Frage gestanden.
Die Ausgaben seien daher als Werbungskosten anzuerkennen,
da sie der Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes in dem Bereich dienen sollten,
in dem er 30 Jahre lang Erfahrung und Wissen sammeln habe können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Der Bw. erzielte im Streitjahr
2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma A.. Dieses
Dienstverhältnis wurde aus unternehmenspolitischen Gründen
beendet.
Die Firma A. schloss für
den Bw. einen Vertrag für ein individuelles Outplacement-Programm mit der
Fa. X Karriereberatung Ges.m.b.H. ab. Die Kosten von 30.000,- Euro wurden als
Vorteil aus dem Dienstverhältnis der Besteuerung unterzogen.
Der Beratungsvertrag hatte
folgenden Inhalt:
"I Beschreibung des Programms
Die
X -Beratung ist auf die individuellen Bedürfnisse des Kandidaten bei der
Stellensuche zugeschnitten. Das Angebot beinhaltet Unterstützung zur
beruflichen Weiterentwicklung, oder zum Schritt in die Selbständigkeit,
oder zur Aufnahme einer Beratertätigkeit. Während des Programms hat
der Kandidat Zugang zu allen X -Niederlassungen weltweit.
Der
Kandidat wird von einem persönlichen Berater nach der von X erarbeiteten
Methodik, zu deren Unterstützung auch ein Handbuch gehört, betreut.
Für die Dauer von einem Jahr wird dem Kandidaten auch ein Arbeitsplatz mit
eigenem Telefon, PC, Internetanschluss, TV-Video Kombination zur Verfügung
gestellt. Darüber hinaus kann er für die gesamte Dauer der Beratung
die übrige Büroinfrastruktur mit Kopierer, Fax, etc. benutzen.
Außerdem hat er Zugang zu umfassenden Marketing- bzw. Firmeninformationen
und zu einer Fachbibliothek. Bei der Ausarbeitung des Lebenslaufes, der
Korrespondenz und der Präsentation wird er vom Berater und dem Sekretariat
unterstützt.
Die
einzelnen Programmschritte sehen wie folgt aus:
II Ablauf des Programms
X
unterstützt den Kandidaten bei der Standortbestimmung und der
Neuorientierung seiner beruflichen Karriere, bei der Erarbeitung einer
Marketing-Strategie, der Entwicklung der entsprechenden Kommunikationstechniken
und der Realisierung des Ziels bis zum erfolgreichen Abschluss. Jeder Schritt
baut auf dem vorangegangenen auf. Der Prozess ist damit keineswegs Routine,
sondern den Bedürfnissen des Kandidaten angepasst.
Die einzelnen
Phasen des Programms sehen wie folgt aus:
PHASE I - Analyse der
bisherigen beruflichen Tätigkeit und Zielsetzung für die Zukunft
Der Verlust
einer Stelle ist ein einschneidendes Ereignis, denn die täglichen Aufgaben
fehlen und ein eigener Arbeitsplatz ist nicht mehr vorhanden. Das X -Programm
ersetzt diese fehlenden Strukturen von Anfang an durch ein professionelles
Umfeld, die Unterstützung durch den persönlichen Berater und ein
hilfsbereites Team. Zusätzlich wird der Kandidat durch die Analyse und
Wertung seiner bisherigen Karriereerfolge motiviert und ermutigt, neue Ziele ins
Auge zu fassen. Er lernt diesen Übergangsprozess als Chance für einen
Neubeginn zu betrachten.
Karriereziele
Dies ist nun
auch der richtige Zeitpunkt, die verschiedenen beruflichen Möglichkeiten zu
überdenken. Vielleicht möchte der Kandidat sich selbständig
machen, sich auf eine Beratertätigkeit vorbereiten oder sich fachlich neu
orientieren. Vielleicht ist der Kandidat mit seiner bisherigen Berufsrichtung
zufrieden, benötigt aber Unterstützung bei der Suche nach Firmen, in
welchen er für sich die besten Chancen sieht. Die eigene Standortbestimmung
und eine umfassende Analyse durch eine(n) mit dieser speziellen Situation
erfahrenen Psychologin(en), bilden die Voraussetzungen für die
Zielformulierung.
PHASE II - Aufbau der
Marketingstrategie
Verbesserung
der beruflichen Voraussetzungen
Ein wichtiger
Teil des Programms besteht darin, den Kandidaten zu motivieren die Zeit bis zur
neuen Anstellung zu nützen, um seine beruflichen Voraussetzungen durch
Weiterbildung oder Abbau von Schwächen zu verbessern. Er wird dadurch seine
Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen und Interviews und Verhandlungen
sicherer, selbstbewusster und erfolgreicher bestehen.
Aufbau
der persönlichen Marketingstrategie
Sobald
die Zielsetzung festgelegt ist, wird die persönliche Marketingstrategie
entwickelt. Für das Finden einer neuen Stelle werden gewohnte, aber auch
weniger bekannte Wege beschritten. Networking, der Aufbau und Einsatz eines
persönlichen Kontaktnetzes, wird besonders gefördert, als aktive
Methode zur Informationsbeschaffung und zur Öffnung des großen
verdeckten Stellenmarktes.
Falls
der Kandidat sich für eine selbständige unternehmerische
Tätigkeit entschlossen hat, sind wir behilflich beim Definieren und
Erarbeiten eines detaillierten Business- und Marketing-Plans.
Vorbereitung
der Marketing-Instrumente
Die
wichtigsten Instrumente sind aussagekräftige, übersichtliche und
vollständige Bewerbungsunterlagen, die die beruflichen Erfolge des
Kandidaten hervorheben und mit der Unterstützung des Beraters erstellt
werden. Andere Maßnahmen sind gezielte individuell verfasste Schreiben,
allgemeine Mailings, Präsentationen für ein Hearing oder Unterlagen
für eine zukünftige unternehmerische Tätigkeit. Diese Instrumente
dienen dazu den Kandidaten als interessante Persönlichkeit, als Fachmann
mit Potenzial, zu präsentieren und damit Interesse zu wecken.
Interview-Training
Im
Interview sind gute Kommunikationsfähigkeiten unbedingt nötig. Der
Kandidat lernt verschiedene Kommunikationsstile zu erkennen und sich
entsprechend zu verhalten. Durch Video-Rollenspiele, die vom Berater kritisch
beurteilt werden, kann sich der Kandidat auf Interviews vorbereiten und gewinnt
dadurch die nötige Sicherheit und das Selbstvertrauen für die
Gespräche bei potenziellen Arbeitgebern. Zukünftige Unternehmer
üben das Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten. All diese Techniken
geben dem Kandidaten die Möglichkeit, berufliche Chancen erfolgreich zu
nutzen.
PHASE III - Finden von Stellen
Dank
der ständigen Unterstützung durch den Berater und den zur
Verfügung stehenden Hilfsmitteln kann der Kandidat diese schwierige
Lebensphase besser meistern. Der Berater evaluiert die Fortschritte, macht
Vorschläge und sorgt dafür, dass der Kandidat motiviert und aktiv
bleibt. Nach Vorstellungsgesprächen trifft sich der Kandidat mit dem
Berater, um die Gespräche zu analysieren und die nächsten Schritte zu
besprechen und umzusetzen.
Vertragsabschluss
Der
X -Berater unterstützt den Kandidaten bei der Evaluierung von Angeboten im
Vergleich zu seinen Zielvorstellungen, um so die bestmögliche Wahl zu
treffen. Der Kandidat wird ebenfalls bezüglich der ihm offerierten
Bedingungen beraten, wenn notwendig durch einen externen Experten
(Steuerberater, Rechtsanwalt).
III Vertragsbedingungen
Sachverhalt
Im
Rahmen der Lösung des Dienstverhältnisses mit dem Kandidaten
vereinbart die Firma eine Outplacement - Beratung durch X.
Der
Kandidat, Herr Bw. , ist 54 Jahre alt und steht seit 30 Jahren in den Diensten
der Firma. Das Bruttojahresgehalt des Kandidaten, inklusive Bonus und
Jahresabschlussvergütung, beträgt Euro 121.100,-.
Nach
Informationen der Firma zeigt der Kandidat keine Anzeichen einer seelischen oder
körperlichen Krankheit, die einer erfolgreichen Stellensuche
entgegenstehen.
Konditionen der Beratung
Die
Beratung wird im Dezember 2006 aufgenommen und endet mit der Unterzeichnung
eines neuen Dienstvertrages, ist also zeitlich nicht begrenzt.
Falls
sich der Klient für die Selbständigkeit entscheidet, so endet das
Programm drei Monate nach der Erstellung des Business-Plans.
In
beiden Fällen steht dem Kandidaten während der gesamten Dauer des
Programms auch ein Arbeitsplatz, wie unter Punkt I beschrieben, zur
Verfügung. Die sonstigen Leistungen gemäß Punkt I gelten
ebenfalls auf Dauer des Beratungsprogramms. Die folgenden zusätzlichen
Fremdleistungen sind im Programm beinhaltet:
➢ Steuerberatung
im In- und Ausland
➢ Unbeschränkte
juristische Beratung in Vertragsangelegenheiten
➢ Gesundheitscheck
➢ Unbeschränkte
Finanzauskünfte im In- und Ausland
Im
vorliegenden Fall beträgt das Beratungshonorar € 23.000,-.
Neben
dem Beratungshonorar wird zur Abgeltung von administrativen Aufwendungen eine
Verwaltungspauschale von € 2000,- in Rechnung gestellt.
Auf
Honorar und Verwaltungspauschale wird die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit
20% berechnet. Das Beratungshonorar und die Verwaltungspauschale werden in einer
Summe bei Aufnahme der Beratung fällig.
Wenn
ein Kandidat im Rahmen seiner Stellensuche die Dienstleistungen eines anderen X
-Beratungszentrums im In- oder Ausland in Anspruch nimmt, so kommt er für
die anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten selbst auf.
Sollten
beim Kandidaten psychische oder physische Probleme auftreten, bzw. der Kandidat
ein Verhalten an den Tag legen, das eine erfolgreiche Umsetzung der vertraglich
definierten Ziel wenig wahrscheinlich erscheinen lässt, so kann das
Beratungsprogramm sowohl über Wunsch von X als auch über Wunsch des
Kandidaten auf einer "Stand-by-Basis" ruhen, bis sich die Problematik
gelöst hat. Die Frist des Ruhens des Beratungsprogramms ist jedoch
längstens auf eine einmalige Frist von einem Jahr beschränkt.
X
wird die Firma über den Verlauf des Beratungsprogramms in
regelmäßigen Abständen informieren, dies jedoch unter
Bedachtnahme auf datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie diesbezügliche
allenfalls erforderliche Freigabe durch den Kandidaten.
...
Garantie
X
steht dem Kandidaten nach Antritt einer neuen Stelle als Dienstnehmer bzw.
Beginn einer selbständigen Tätigkeit wieder zur Verfügung, falls
der Kandidat seine Tätigkeit als Dienstnehmer, aber auch als
Selbständiger innerhalb einer Frist von einem Jahr nach deren Beginn, aus
welchem Grund auch immer, beendet. In einem derartigen Fall ist der Kandidat
berechtigt, die vollen Dienstleistungen von X neuerlich in Anspruch zu nehmen,
dies jedoch beschränkt auf die Zeitperiode von einem Jahr.
Die
Zusage von X gilt für den Fall einer einmaligen Beendigung der
unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit, nicht jedoch
für den Wiederholungsfall."
Dieser Sachverhalt gründet
sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen und war in rechtlicher Hinsicht wie
folgt zu würdigen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in
der für das Streitjahr geltenden Fassung auch Aufwendungen für Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Streitentscheidend ist somit die Beantwortung der Frage, ob
die Aufwendungen für das Outplacement-Programm unter den Tatbestand des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zu subsumieren sind.
Gegenstand des zu beurteilenden Outplacement-Programmes war
die Unterstützung des Kandidaten bei der Standortbestimmung und der
Neuorientierung seiner beruflichen Karriere, bei der Erarbeitung einer
Marketing-Strategie, der Entwicklung der entsprechenden Kommunikationstechniken
und der Realisierung des Ziels bis zum erfolgreichen Abschluss. Die angestrebte
Art der beruflichen Tätigkeit war laut Vertrag völlig offen, die
Aussage des Bw. in der Berufung, die Teilnahme am Programm sei nur zum Zweck der
Erlangung einer Tätigkeit im Bereich des Rechnungswesens erfolgt, findet im
Vertrag keine Deckung.
Ausbildungsmaßnahmen sind nach dem klaren
Gesetzeswortlaut dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen.
Für die Abzugsfähigkeit ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme
ausgeübte Tätigkeit, nicht aber ein früher erlernter Beruf, eine
früher ausgeübte Tätigkeit oder ein abstraktes Berufsbild
maßgebend.
Das Outplacement-Programm bietet Unterstützung beim
Finden irgendeiner beruflichen Tätigkeit, indem mit Hilfe des Beraters ua
Bewerbungsunterlagen erstellt werden und die Kommunikationsfähigkeit
verbessert wird. Berufsspezifische Kenntnisse, im speziellen auf den Berufstyp
einer Tätigkeit im Rechnungswesen zugeschnittene Fachkenntnisse, wurden
nicht vermittelt. Damit wird aber nicht der für die Abzugsfähigkeit
von Ausbildungskosten erforderliche Zusammenhang mit der ausgeübten oder
einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit hergestellt.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es , dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient.
Outplacement-Programme, die den Stellensuchenden helfen,
ein Qualifikationsprofil zu erstellen, den Weiterbildungsbedarf zu ermitteln und
mit dem Arbeitsuchenden eine individuelle Bewerbungsstrategie zu entwickeln,
erfüllen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von
Fortbildungsmaßnahmen nicht.
Dass in den Kosten einer Karriereberatung auch keine
vorweggenommenen Werbungskosten zu erblicken sind, hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.12.1999, 97/15/0148, in einem
ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen. Für den Werbungskostenabzug ist
nämlich ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht
genommenen Einkunftsquelle erforderlich. Aufwendungen, die getätigt werden,
obwohl die Ausübung einer künftigen nichtselbständigen Arbeit
noch ungewiss ist, sind keine Werbungskosten. Der Wunsch nach einer
Tätigkeit im Bereich des Rechnungswesens reicht nicht aus, den für die
Abzugsfähigkeit erforderlichen objektiven Zusammenhang herzustellen.
Durch das vom Bw. in Anspruch genommene Beratungsprogramm
wird aber auch nicht der Tatbestand der umfassenden Umschulungsmaßnahme
erfüllt.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann
abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in
eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen
Tätigkeit nicht verwandt ist. Auch dieser Tatbestand wird von dem vom Bw.
absolvierten Beratungsprogramm nicht erfüllt und war
erklärtermaßen auch nicht Ziel des Bw..
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 4.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2667-W/07
- Stammnummer
- 30816
- Gültig
- 04.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF